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Da ergibt sich ein Problem. Wenn den Jägern das Bedürfnis für HA mit Wechselmagazin aberkannt wird, genau das besagt das Urteil ja, dann darf die Waffe nicht mehr im Revier geführt werde. Oder die Waffe ist mit 2er Mag. in der Jäger-WBK eingetragen und ohne Begrenzung in der Sport-WBK. Vielleicht war es die Absicht des Gerichts die Klärung dieser Frage zu " erzwingen " in dem es die Jäger und den Gesetzgeber zu einer Klärung " ermutigt ".
Gruß
Fieli
ich habe keine Trennung zwischen Jagd/Sport WBK . In meinen WBK, s ist alles fortlaufend
und ohne Unterscheidung oder Begrenzung eingetragen . Z. B. vier KW ohne Unterscheidung
Jagd/Sport oder Zusatz . Ich habe auch keine 2 er Begrenzung bei den HA .
Dem Sachbearbeiter ist bekannt , Jagdschein , aktiver Sportschuetze seit mehr als40 Jahren.
Habt Ihr getrennte WBK ?
Für mich ist es immer so gewesen . Im Revier immer 2 er Magazin . Zum Sport BDS 10 er
Magazin .
Nach diesem unsinnigen Urteil bin ich froh auch Sportschuetze mit Nachweis der entsprechenden Disziplinen zu sein .
Da ergibt sich ein Problem. Wenn den Jägern das Bedürfnis für HA mit Wechselmagazin aberkannt wird, genau das besagt das Urteil ja, dann darf die Waffe nicht mehr im Revier geführt werde. Oder die Waffe ist mit 2er Mag. in der Jäger-WBK eingetragen und ohne Begrenzung in der Sport-WBK. Vielleicht war es die Absicht des Gerichts die Klärung dieser Frage zu " erzwingen " in dem es die Jäger und den Gesetzgeber zu einer Klärung " ermutigt ".
WER hat durch das urteil IRGENDEINEN vorteil oder sicherheitsgewinn...
Völliger Unsinn . Sicherheitsgewinn O . Nicht nachvollziehbar .
Nun muss man abwarten und sehen was passiert und ob der DJV die angekündigte Klage beim Bundesverfassungsgericht durch bekommt .
Für mich ist es immer so gewesen . Im Revier immer 2 er Magazin . Zum Sport BDS 10 er
Magazin .
Nach diesem unsinnigen Urteil bin ich froh auch Sportschuetze mit Nachweis der entsprechenden Disziplinen zu sein .
Das einzige was den Jägern noch helfen kann ist eine Klarstellung im Waffengesetz, in der klar gestellt wird, das Jägern der Besitz von HA mit Magazinen größer als 2 Patronen erlaubt ist. Einschränkung der Verwendung - nicht zum Schuss auf Wild. Das Gericht hat aus der Einschränkung der Verwendung im Jagdgesetz ein kpl. Verbot der Waffe abgeleitet. Wenn die Waffe lt. Jagdgesetz verboten ist, besteht auch kein Bedürfnis. Soweit ist das nachvollziehbar. Problem ist nur, das die Waffe lt. Jagdgesetz gar nicht verboten ist.
In Kurz: Haddu Beschränkung drin stehen = Scheiße, weil dann Magazin mit mehr als 2 FÜR DICH nicht legal.
Sache aus, erledigt. Es wurde schon viel früher erfolgreich dagegen geklagt.
es war früher schon deswegen erfolgreich weil ein magazin eben frei erwerbbar ist und nicht erlaubnispflichtig ist.
hier geht aber der richter gar nicht auf die freien magazine ein (bzw streift diese nur am rande)
ausserdem kommt es beim magazin immer auf die verwendung an. nochmal: auf einer schiessstätte gilt die beschränkung in der wbk nicht weil:
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
5.
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
durch den wechsel des 2 schuss magazins in ein 10 schuss magazin bekommst du automatisch eine andere waffe.(laut waffg). machst du das auf dem schiessplatz "erwirbst du vorübergehend diese waffe zum schiessen auf der schiessstätte"
damit ist diese waffe erlaubnisfrei und ohne einschränkung (2 oder 10 schuss) verwendbar.
hier würde die einschränkung aus der wbk auch gar nicht mehr gelten, weil es WaffG technisch gesehen eine andere waffe ist!
In Kurz: Haddu Beschränkung drin stehen = Scheiße, weil dann Magazin mit mehr als 2 FÜR DICH nicht legal.
Sache aus, erledigt. Es wurde schon viel früher erfolgreich dagegen geklagt.
Lies mal, was Forum Waffenrecht schreibt. Klage war berechtigt.
da steht nix davon WARUM die klage gerechtfertigt war.
das problem hab ich dir ja schon geschildert! er durfte (auch ohne eintrag) auf der jagd eh nur ein 2schuss magazin drin haben. auf einer schiessstätte galt die beschränkung nicht. wo also hat der eintrag gestört? was wäre ohne diesen eintrag anders?
da wirst du nix finden. es ging hier lediglich um die tatsache, dass diese behörde es anders macht als die anderen und er den eintrag ohne wollte. um mehr nicht. reines prinzip. rechtlich machte es nie einen unterschied!
Der Jäger hatte jedes Recht, gegen die Einschränkung zu klagen. Und so wie ich das gelesen habe, hat er nicht einfach so geklagt, sondern sich Rat geholt bei den Verbänden.
Im Gesetz steht keine Einschränkung drin, dass die das so in die WBK schreiben dürfen und wenn die das so reinschreiben, dann darf er bei der Kontrolle auch kein entsprechendes Magazin mit mehr als zwei Schuss haben. Da geht es nicht darum, dass die Magazine frei sind, sondern dass er dann nur solche haben darf.
Keiner hat mit dem Urteil so gerechnet und überall wurde immer geraten, gegen so einen Eintrag vorzugehen.
das ist schlichtweg falsch was du schreibst.
magazine sind frei und ohne beschränkung und werden erst in verbindung it der waffe (sprich eingelegt) zu einem wichtigen waffenteil bzw verändern die waffe.
in keinem fall würde diese eintragung bedeuteten, dass er nicht ein 10schuss magazin besitzen oder bei sich führen darf! er darf es nur nicht einlegen, solange er nicht auf einem schiessplatz ist.
wie schon angemerkt, darf er aber auf einem schiessplatz(bzw schiessstätte) auch mit diesem WBK Eintrag ein 10er Mag reintun.
es hätte dieser klage nicht bedurft. rechtlich wäre ihm in der oben beschriebenen konstellation nix passiert.
ergo war der versuch sein recht zu erstreiten von anfang an sinnlos!
An die Leute, die dem Jäger Dummheit unterstellen:
"Nach bisheriger – unbestrittener - Meinung handelte es bei dem Verbot jedoch um eine Auflage an das Verhalten des Jägers, bei der Jagd ausschließlich Magazine mit einer Kapazität von zwei Patronen zu verwenden [...] und das Bundeskriminalamt hat in etlichen Feststellungsbescheiden nach Beteiligung der zuständigen Bundes- und Landesbehörden geschrieben, dass diese Waffen von Inhabern einer Erlaubnis nach § 15 BJagdG (Jagdscheininhabern) erworben werden dürfen.
Und was die Sportschützen angeht. Woher will man wissen, ob aus dem Urteil nicht auch irgendwann mal ein Schuh gemacht wird? Lt. Sportordnung dürfen Sportschützen keine Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verwenden.
Wendet man jetzt die "Logik" des BVerwG-Urteils auf die Sportschützen an, dann dürfen als nächsten Sportschützen keine Halbautomaten mehr besitzen, bei denen Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verwendet werden können, weil die Sportordnung eh nicht anderes erlaubt.
Ist die "Logik" dieses Urteils jetzt deutlich genug?!?
Dann heißt es bye bye AR-15 und bye bye HK243 und bye bye auch alle KK-Halbautomaten.
das ist aber falsch gedacht. du stützt dich zu sehr auf das magazin 10 schuss und wechselbar. darauf war der richter aber gar nicht fixiert!
es ging ihm konkret um den zweck dieses verbots(2 schuss, keine halbautomatik) und dieser ist seiner meinung nach, dass "nicht wild rumgeballert" wird. zusätzlich bezieht er sich auch auf diverse punkte die es nur im jagdrecht bzw waffg in zusammenhang mit jagd gibt.
daraus etwas für sportschützen abzuleiten ist blödsinn, zumal das urteil erstmal nur für ihn bindend ist, aber natürlich vorbildcharakter hat.
ausserdem ist der jäger hier auch etwas selbst schuld ehrlicherweise. er hätte einfach den eintrag so lassen können (gewehr mit 2er magazin) und hätte auf dem schiessplatz was anderes schiessen können (hier greift seine jägereinschränkung nicht!!!! da er hier keine extra genehmigung benötigt!!!)
aber nein man muss ja aus prinzip vor gericht. jetzt hat er den salat .. und viele andere jäger auch!
Der Jäger hatte jedes Recht, gegen die Einschränkung zu klagen. Und so wie ich das gelesen habe, hat er nicht einfach so geklagt, sondern sich Rat geholt bei den Verbänden.
Im Gesetz steht keine Einschränkung drin, dass die das so in die WBK schreiben dürfen und wenn die das so reinschreiben, dann darf er bei der Kontrolle auch kein entsprechendes Magazin mit mehr als zwei Schuss haben. Da geht es nicht darum, dass die Magazine frei sind, sondern dass er dann nur solche haben darf.
Keiner hat mit dem Urteil so gerechnet und überall wurde immer geraten, gegen so einen Eintrag vorzugehen.
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