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Geladene Waffe im Tresor Sicherheitsstufe Klasse 1 nach EN 1143-1

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    #31
    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
    Und B-Schrank nur getrenntes Lagern von Schusswaffe und dazu gehöriger Munition. Z.B. abschliessbares Innenfach. Erst ab 0 aufwärts ist ein zusammenlagern erlaubt.

    Muss dazu aber dazuführen:
    Munitionsaufbewahrung

    "Gemäß § 13 Abs. 3 der AWaffV ist erlaubnispflichtige Munition mindestens in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einen gleichwertigen Behältnis zu verwahren. Grundsätzlich dürfen Schusswaffen gemäß § 36 Abs. 1 WaffG nur getrennt von der entsprechenden Munition aufbewahrt werden."

    "Sofern die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis mit mindestens Widerstandsgrad 0 ²) erfolgt, dürfen Schusswaffen und Munition zusammen verwahrt werden. In diesem Zusammenhang ist ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nicht mit einem Behältnis Widerstandsgrad 0 ²) gleichzusetzen."

    Mir geht es speziell jetzt um diesen sogenannten Jagdschrank den doch denke ich einige Leute haben (unter anderem ich).

    "Eine weitere Ausnahme ist der sog. "Jägerschrank", in dem Kurzwaffen und die Munition für Kurz- oder Langwaffen im B-Innenfach des A-Schrankes gemeinsam gelagert werden dürfen."

    "Bei mehreren Schränken ist eine Überkreuz-Lagerung möglich. Das bedeutet, dassnicht zueinander passende Munition und Waffen in einem Behältnis gelagert werden dürfen."
    Zuletzt geändert von Desert Hamster; 01.02.2013, 22:37. Grund: Vodka-Cola und Rechtschreibung
    "Sie kriegen in einer Demokratie keine Mehrheit für eine Politik von der 90% der Bevölkerung profitieren würde."
    (Volker Pispers)

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      #32
      Deswegen hatte ich geschrieben "dazugehöriger Munition". Nur eben nicht die geladene Waffe im B-Schrank. Die restlichen Ausführungen von dir sind korrekt, also über Kreuz und nicht zueinander passender Munition. Wegen Faulheit bin ich nur auf den von dir genannten B-Schrank eingegangen.

      Zitat von Desert Hamster Beitrag anzeigen
      Ich darf meine zbsp. Pistole geladen im B Schrank haben (natürlich abgeschlossen), wie zbsp. im "Burg Wächter Waffenschrank RANGER W 7 A/B "...

      ... ich kann ja auch im "B" Schrank die Munition im Lauf oder der Trommel "gelagert" haben, auch wenn das offensichtlich komisch ist, man darf es, da es ja wie auch immer eine Lagerung ist....
      Geladenes Magazin oder geladene Trommel jetzt im B-Innenfach?

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        #33
        Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
        Deswegen hatte ich geschrieben "dazugehöriger Munition". Nur eben nicht die geladene Waffe im B-Schrank. Die restlichen Ausführungen von dir sind korrekt, also über Kreuz und nicht zueinander passender Munition. Wegen Faulheit bin ich nur auf den von dir genannten B-Schrank eingegangen.



        Geladenes Magazin oder geladene Trommel jetzt im B-Innenfach?
        Jo meine damit die Ausnahme des sogennanten Jägerschrankes(A/B) wo es meiner Meinung nach erlaubt sein müsste, da die Definition von Lagerung nicht ein geladenes Magazin oder Trommel in der Waffe ausschliesst.
        Damit ist die gemeinsame Lagerung von zbsp. einer Glock 17 mit einem eingesteckten geladenen Magazin gemeint, oder eines 686er S&W mit einer geladenen Trommel im B-Schrank gemeint.
        Zuletzt geändert von Desert Hamster; 01.02.2013, 23:37.
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        (Volker Pispers)

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          #34
          Zitat von Desert Hamster Beitrag anzeigen
          Jo meine damit die Ausnahme des sogennanten Jägerschrankes(A/B) wo es meiner Meinung nach erlaubt sein müsste, da die Definition von Lagerung nicht ein geladenes Magazin oder Trommel in der Waffe ausschliesst.
          Damit ist die gemeinsame Lagerung von zbsp. einer Glock 17 mit einem eingesteckten geladenen Magazin gemeint, oder eines 686er S&W mit einer geladenen Trommel im B-Schrank gemeint.
          Du kommst wieder vom Gesetzes Text ab, weil Du Deine Meinung aus Deiner Sichtweise bildest.
          Auch im Jägerschrank ist geregelt - X - Lagerung und Deinen Schlüssel musst Du auch gesondert in einem B Schrank deponieren.
          Ich weiss nicht, wie man die oben aufgeführten Gesetzestexte schön reden will - kommt es zur Kontrolle, wird sich keiner auf eine Diskussion einlassen, aber aber aber....

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            #35
            @Desert Hamster,

            im B-Schrank: Aufbewahrung der Munition nur im abschliessbaren Innenfach, von der Waffe getrennt.

            Zitat von Desert Hamster Beitrag anzeigen
            ... da die Definition von Lagerung nicht ein geladenes Magazin oder Trommel in der Waffe ausschliesst...
            Was nicht ausgeschlossen ist, ist nicht automatisch eingeschlossen. Andererseits steht da "getrennte Lagerung von Munition und Waffen.". Munition ist aber eine geladene Trommel nicht mehr.

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              #36
              Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
              @Desert Hamster,

              im B-Schrank: Aufbewahrung der Munition nur im abschliessbaren Innenfach, von der Waffe getrennt.



              Was nicht ausgeschlossen ist, ist nicht automatisch eingeschlossen. Andererseits steht da "getrennte Lagerung von Munition und Waffen.". Munition ist aber eine geladene Trommel nicht mehr.

              Also ich weis nicht ob wir aneinander vorbeireden, weil du dauernd einen B-Schrank mit abschliessbaren Innenfach meinst.

              Ich meine die ganze Zeit schon einen A-Schrank mit abschliessbaren B-Innenschrank -> http://www.burg.biz/live_website/htm...8e119f.de.html exakt dieses Modell meine ich und nix anderes. (Bild Unten)


              Und ich tue mir nichts auslegen wie ich will oder meine mir schönzureden.

              Mir ist kein Auszug im Waffengesetz bekannt der mir eine geladene Waffe im B-Innenteil eines A-Schrankes verbietet.

              Ich mache es selbst nicht weil es natürlich Humbug ist aber wir diskutieren hier nur darüber.

              Und das Argument: Kommt es zur Kontrolle und so weiter, ja was dann? Gegen was habe ich dann in diesem Fall verstossen?

              @Dzilmora/Erich74

              Falls ihr weiterhin mein genanntes in Frage stellt bitte ich euch um ein Auszug aus Waffengesetz der mir oben gennantes verbietet, und bitte keine Argumente wie: ich lege es mir aus wie ich es will oder wenn es dann zur Kontrolle kommt ja dann.
              Angehängte Dateien
              Zuletzt geändert von Desert Hamster; 02.02.2013, 11:02.
              "Sie kriegen in einer Demokratie keine Mehrheit für eine Politik von der 90% der Bevölkerung profitieren würde."
              (Volker Pispers)

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                #37
                Zitat von Travis Beitrag anzeigen
                Na, überleg doch mal. Die Waffe nimmst du ja auch irgendwann mal wieder raus. Und dann ist das Ding geladen. Und mit welchem Bedürfnis deckst du das ab? Das fällt dann wohl eher unter leichtfertiger Umgang mit Waffen und Munition.
                Was ist ein leichtfertiger Umgang? Wann beginnt das Führen iSd WaffG? Woher nimmst Du Deine Rechtskenntnisse?

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                  #38
                  Zitat von Desert Hamster Beitrag anzeigen
                  ... im B-Schrank gemeint.
                  Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                  Geladenes Magazin oder geladene Trommel jetzt im B-Innenfach?
                  Zitat von Desert Hamster Beitrag anzeigen
                  ... Ich darf meine zbsp. Pistole geladen im B Schrank haben...
                  Denke, dass es deswegen zu Missverständnissen kam. Ob man die geladene Waffe rein tun kann oder nicht wird wahrscheinlich erst mal ungeklärt bleiben, bis es offiziell ein Urteil dazu gibt oder auch nicht.

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                    #39
                    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                    Denke, dass es deswegen zu Missverständnissen kam. Ob man die geladene Waffe rein tun kann oder nicht wird wahrscheinlich erst mal ungeklärt bleiben, bis es offiziell ein Urteil dazu gibt oder auch nicht.
                    Oki! Ich reiche dann die Friedenspfeife somit weiter an dich und wir vertragen uns wieder
                    "Sie kriegen in einer Demokratie keine Mehrheit für eine Politik von der 90% der Bevölkerung profitieren würde."
                    (Volker Pispers)

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                      #40
                      Zitat von Desert Hamster Beitrag anzeigen
                      Ich darf meine zbsp. Pistole geladen im B Schrank haben (natürlich abgeschlossen), wie zbsp. im "Burg Wächter Waffenschrank RANGER W 7 A/B ".

                      -> Der Grund ist soviel ich weis die Definition der Lagerung in diesem Fall, ich kann ja auch im "B" Schrank die Munition im Lauf oder der Trommel "gelagert" haben, auch wenn das offensichtlich komisch ist, man darf es, da es ja wie auch immer eine Lagerung ist.
                      Ja ne, is klar ...

                      :Und wo haben Sie ihre Munition?
                      :Eh, die habe ich gleich hier in der Trommel aufbewahrt. Praktisch nich, da gingen gleich sechs rein

                      Nochmal, eine Schusswaffe ist kein Behältnis. Also kannst du darin auch nichts aufbewahren.

                      "1.1 Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

                      [...]

                      2.1 Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

                      [...]

                      12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

                      [...]

                      "Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

                      bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie,

                      b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfälltig verwahren werden."


                      Wenn es eurer Meinung nach vorsichtig, sachgemäß und sorgfälltig ist, eine Waffe so abzulegen bzw. aufzubewahren, nur zu. Ist nicht meine Zuverlässigkeit.
                      Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                      Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                      2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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                        #41
                        Zitat von Travis Beitrag anzeigen
                        Ja ne, is klar ...

                        :Und wo haben Sie ihre Munition?
                        :Eh, die habe ich gleich hier in der Trommel aufbewahrt. Praktisch nich, da gingen gleich sechs rein

                        Nochmal, eine Schusswaffe ist kein Behältnis. Also kannst du darin auch nichts aufbewahren.

                        "1.1 Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

                        [...]

                        2.1 Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

                        [...]

                        12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

                        [...]

                        "Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

                        bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie,

                        b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfälltig verwahren werden."


                        Wenn es eurer Meinung nach vorsichtig, sachgemäß und sorgfälltig ist, eine Waffe so abzulegen bzw. aufzubewahren, nur zu. Ist nicht meine Zuverlässigkeit.

                        Und wo steht jetzt das im B-Innenschrank des A-Schrankes eine Schussbereite Waffe nicht liegen kann?
                        Ich weis das hört sich jetzt nach Korinthenkacker an meinerseits aber bei diesem Thema glaube ich so langsam gibt es keinerlei exakte Definition im Gesetz.
                        "Sie kriegen in einer Demokratie keine Mehrheit für eine Politik von der 90% der Bevölkerung profitieren würde."
                        (Volker Pispers)

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                          #42
                          WILD UND HUND – seit 1894 das Jagdmagazin mit dem höchsten Anspruch an Information und Unterhaltung. JETZT regelmäßig mit Jagdfilmen auf Pareygo.de


                          Zumindest den Jägern empfiehlt man keine geladene Waffe aufzubewahren noch am Mann zu tragen (Seite 3).

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                            #43
                            Zitat von dkp3011 Beitrag anzeigen
                            Woher nimmst Du Deine Rechtskenntnisse?
                            Sagen wir's mal so. Ich kannte mal eine Juristin aus Traben-Trarbach. Die hat mir abends immer die Leviten gelesen
                            Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                            Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                            2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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                              #44
                              Zitat von Desert Hamster Beitrag anzeigen
                              Und wo steht jetzt das im B-Innenschrank des A-Schrankes eine Schussbereite Waffe nicht liegen kann?
                              Uh das hatte ich natürlich nicht bedacht. Wenn es um die Lagerung im B-Fach geht, haben die übrigen Paragrafen im WaffG natürlich keine Gültigkeit

                              Du kannst die Paragrafen nicht isoliert betrachten; du musst das gesamte WaffG mit seinen Verordnungen berücksichtigen.

                              Egal wie du's drehst und wendest, der Umgang mit Waffen ist in Deutschland grundsätzlich immer an einen bedürfnisumfassten Zweck gebunden.

                              Welchen bedürfnisumfassten Zweck erfüllt die schussbereite Waffe zu Hause?

                              P.S. Hätte der Gesetzgeber das Führen auf befriedetem Besitztum bspw. nicht erlaubnisfrei gestellt, könntest du die Kniften ohne Waffenschein nichtmal reinigen. In diesem Zusammenhang ist die Erlaubnisbefreiung zu sehen. Und nicht damit einer zu Hause den Pistolero miemt.
                              Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                              Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                              2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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                                #45
                                Zitat von Travis Beitrag anzeigen
                                Uh das hatte ich natürlich nicht bedacht. Wenn es um die Lagerung im B-Fach geht, haben die übrigen Paragrafen im WaffG natürlich keine Gültigkeit

                                Du kannst die Paragrafen nicht isoliert betrachten; du musst das gesamte WaffG mit seinen Verordnungen berücksichtigen.

                                Egal wie du's drehst und wendest, der Umgang mit Waffen ist in Deutschland grundsätzlich immer an einen bedürfnisumfassten Zweck gebunden.

                                Welchen bedürfnisumfassten Zweck erfüllt die schussbereite Waffe zu Hause?

                                P.S. Hätte der Gesetzgeber das Führen auf befriedetem Besitztum bspw. nicht erlaubnisfrei gestellt, könntest du die Kniften ohne Waffenschein nichtmal reinigen. In diesem Zusammenhang ist die Erlaubnisbefreiung zu sehen. Und nicht damit einer zu Hause den Pistolero miemt.
                                So und jetzt nochmal: auf befriedetem Besitztum spricht man nicht von Führen.

                                Führen ist in der Öffentlichkeit.

                                Definition des Führens laut Waffengesetz (WaffG), Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 :

                                "Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber – außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums – ausübt."


                                Dann darf ich mal die Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises zitieren denke das liegt auch in Deutschland zum Thema Schussbereite Waffe (geladene Waffe im Behältniss "0" oder B-Innenschrank eines A-Schrankes)

                                "Schusswaffen und die dazugehörige Munition sind
                                grundsätzlich getrennt voneinander bzw. „über Kreuz“ aufzubewahren, damit entwendete Waffen nicht sofort schussbereit verwendet werden können.
                                Diese Einschränkung gilt nicht für die Aufbewahrung in Behältnisse der Euro-Normen 0 und I."

                                Dabei darf ich anmerken das ein B-Innenfach eines A-Schrankes der Norm 0 entspricht.


                                Definition Schussbereit aus dem Waffengesetz:

                                12.
                                ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;


                                Hier der Link zu der PDF der Kreispolizeibehörde


                                So jetzt darfst du nicht mehr mich sondern die Kreispolizeibehörde in Frage stellen.
                                Zuletzt geändert von Desert Hamster; 02.02.2013, 23:48.
                                "Sie kriegen in einer Demokratie keine Mehrheit für eine Politik von der 90% der Bevölkerung profitieren würde."
                                (Volker Pispers)

                                Kommentar

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