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Geladene Waffe im Tresor Sicherheitsstufe Klasse 1 nach EN 1143-1

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    #16
    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass
    diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur
    getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,
    das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)
    1) oder einer Norm mit gleichem
    Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat)
    entspricht.

    Also, ist es erlaubt, denn es ist nicht verboten.

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      #17
      sag ich doch

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        #18
        Zitat von OlafAmend Beitrag anzeigen
        § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
        (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass
        diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur
        getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,
        das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)
        1) oder einer Norm mit gleichem
        Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat)
        entspricht.

        Also, ist es erlaubt, denn es ist nicht verboten.
        Danke, ich kam noch nicht dazu, es nachzuschlagen!
        Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

        Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
        , aktueller denn je)

        I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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          #19
          Vom Wahnsinn umjubelt

          Die "Trennung" bezieht sich auf die Notwendigkeit der "räumlich getrennten Aufbewahrung" von Waffen und Munition; sprich Waffen und Munition in verschiedenen Behältnissen. Lediglich die Notwendigkeit der räumlichen Trennung entfällt in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 ...

          "getrennt" und "zusammen" ist nicht gleichzusetzen mit "entladen" und "geladen"

          Würde man eurer Auslegung für "getrennt" folgen, würde es bedeuten, dass man Waffen und Munition grundsätzlich immer in einem Behältnis aufbewahren dürfte, geladen aber lediglich in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 ...

          Und welchen bedürfnisumfassten Zweck ... erfüllt die schussbereite Waffe hier außerhalb der Sportstätte?
          Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

          Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

          2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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            #20
            Man kann so ziemlich alles totreden,
            und was dabei herauskommt, wenn man versucht, alles in jeder auch nur abstrus möglichen Form zu definieren, seht Ihr beim WaffG.

            Im Gesetz wird unter bestimmten Umständen "zusammen lagern" erlaubt.
            "Ungeladen" zu lagern wird in diesem Fall nirgends verlangt, "geladen" zu lagern wird nicht ausdrücklich verboten.
            Wo getrennte Lagerung notwendig ist, kann per se nicht geladen verwahrt werden.

            So what? Im B-Innenfach eines A-Schrankes oder in der Sicherheitsstufe 0 und besser kann ich also grundsätzlich erst einmal einlagern, wie ich will.
            Es muß doch um Himmels Willen nicht immer alles haarklein definiert vorgeschrieben werden.

            Das Waffengesetzt ist voller Unzulänglichkeiten, man muß sich selbst doch nicht stärker einschränken, als es von oben vorgegeben wird.

            Freut Euch, wenn das Gesetz einen Freiraum läßt.
            Wer sich anderen Falls unwohl fühlt, kann doch von Herzen gerne seine Waffen ungeladen einlagern.

            Nur müssen muß man das eben nicht in jedem Fall.
            Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

            Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
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              #21
              Genau, was dem einen seine Zuverlässigkeit war, ist dem anderen sein egun-Schnäppchen
              Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

              Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

              2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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                #22
                Zitat von Travis Beitrag anzeigen
                Genau, was dem einen seine Zuverlässigkeit war, ist dem anderen sein egun-Schnäppchen

                Wobei der Spruch hier ja gerade nicht passt -außer Du hast eine andere Meinung als die anderen.

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                  #23
                  Zitat von Travis Beitrag anzeigen
                  Und welchen bedürfnisumfassten Zweck ... erfüllt die schussbereite Waffe hier außerhalb der Sportstätte?
                  Travis, Du beziehst Dich immer nur an die sportliche Seite des Waffenbesitzes. Es gibt aber da draußen noch anderes... Ich könnte mir vorstellen, dass jemand der "über das normale Maß" gefährdet ist, nicht unbedingt verpflichtet ist, sich an die für Sportschützen vorgeschriebene Waffenaufbewahrung zu halten... Da ich es, zumindest dem Recht nach, nicht bin, kann ich mich dazu nicht äußern.

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                    #24
                    Seit wann spielt der vom Bedürfnis umfasste Zweck bei der Aufbewahrung eine Rolle?

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                      #25
                      Zitat von wozzi Beitrag anzeigen
                      Travis, Du beziehst Dich immer nur an die sportliche Seite des Waffenbesitzes. Es gibt aber da draußen noch anderes... Ich könnte mir vorstellen, dass jemand der "über das normale Maß" gefährdet ist, nicht unbedingt verpflichtet ist, sich an die für Sportschützen vorgeschriebene Waffenaufbewahrung zu halten... Da ich es, zumindest dem Recht nach, nicht bin, kann ich mich dazu nicht äußern.
                      Die Frage wurde ja ganz pauschal und ohne spezifiziertes Fallbeispiel gestellt: "ist es erlaubt in einem Tresor der Sicherheitsstufe Klasse 1 nach EN 1143-1 die Waffe/Waffen auch geladen aufzubewahren?"

                      Grundsätzlich gilt das aber auch für den Waffenscheininhaber. Wenn der Geltungsbereich bspw. nur auf die Herbertstraße beschränkt ist, dann ist die Knifte auch zu Hause in Tötensen ungeladen aufzubewahren.
                      Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                      Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                      2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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                        #26
                        Zitat von dkp3011 Beitrag anzeigen
                        Seit wann spielt der vom Bedürfnis umfasste Zweck bei der Aufbewahrung eine Rolle?
                        Na, überleg doch mal. Die Waffe nimmst du ja auch irgendwann mal wieder raus. Und dann ist das Ding geladen. Und mit welchem Bedürfnis deckst du das ab? Das fällt dann wohl eher unter leichtfertiger Umgang mit Waffen und Munition.
                        Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                        Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

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                          #27
                          Da das Führen auf umfriedetem Besitz erlaubt ist, ist Deine Aussage hier soweit falsch.
                          Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                          Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                          , aktueller denn je)

                          I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                            #28
                            Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
                            Da das Führen auf umfriedetem Besitz erlaubt ist, ist Deine Aussage hier soweit falsch.
                            Gunner, das Problem ist nicht das vermeintliche Führen, sondern das die Waffe "schussbereit" ist. Hiefür gibt es keinen bedürfnisumfassten Zweck; außer du hast 'ne abgenommene Schießbahn im Keller.
                            Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                            Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                            2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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                              #29
                              Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
                              Da das Führen auf umfriedetem Besitz erlaubt ist, ist Deine Aussage hier soweit falsch.
                              Eine kurze Anmerkung dazu, ist die Bezeichnung "Führen" nicht erst dann fällig sobald es sich um die Öffentlichkeit handelt?

                              "Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber – außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums – ausübt."

                              Ansonsten gebe ich dir recht:
                              Ich darf zuhause mit dem "Ding" machen was ich will solange ich nicht schlafe, so meine ich es gelernt zu haben in der Sachkunde.

                              Ich darf meine zbsp. Pistole geladen im B Schrank haben (natürlich abgeschlossen), wie zbsp. im "Burg Wächter Waffenschrank RANGER W 7 A/B ".

                              -> Der Grund ist soviel ich weis die Definition der Lagerung in diesem Fall, ich kann ja auch im "B" Schrank die Munition im Lauf oder der Trommel "gelagert" haben, auch wenn das offensichtlich komisch ist, man darf es, da es ja wie auch immer eine Lagerung ist.

                              ->Auch das tragen der Waffe Zuhause geladen im Halfter kann mir keiner verbieten solange es mein Zuhause oder Grundstück ist.

                              Naj das ist mein letzter Kenntnisstand falls ich falsch liegen sollte bitte um Belehrung
                              Zuletzt geändert von Desert Hamster; 01.02.2013, 22:19.
                              "Sie kriegen in einer Demokratie keine Mehrheit für eine Politik von der 90% der Bevölkerung profitieren würde."
                              (Volker Pispers)

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                                #30
                                Ja, man spricht von Führen erst außerhalb des eigenen befriedeten Besitztum (Führen nach definition des WaffG). Und B-Schrank nur getrenntes Lagern von Schusswaffe und dazu gehöriger Munition. Z.B. abschliessbares Innenfach. Erst ab 0 aufwärts ist ein zusammenlagern erlaubt.
                                Zuletzt geändert von Dzilmora; 01.02.2013, 22:26.

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