SchutzMasken.de Brownells Deutschland

Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Antrag gelbe WBK ...12mal gleiche Disziplin oder gemischt auf Formular ?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • harito
    antwortet
    Zitat von Michael Beitrag anzeigen
    Trag einfach Termine mit erlaubnispflichtigen Langwaffen ein, dann passt es. Ich hatte in dem Formular hauptsächlich Kurzwaffentermine stehen und nur ein paar vereinzelte Langwaffentermine, wurde anstandslos vom BSSB genehmigt. 2/6 ist klar, das musst Du immer beachten.

    Gruß

    Michael
    Dann hat wohl Herr Furnier bei Dir einen guten Tag gehabt. ich habe heuer im Mai eine grüne beantragt für eine Kurzwaffe kaliber .22. Im Bedürfnisantrag waren unbedeutend mehr Langwaffentermine eingetragen als Kurzwaffen. Antrag kam zurück - Vermerk "Zuviele Langwaffen". Also wie gesagt Tagesform

    Einen Kommentar schreiben:


  • dkp3011
    antwortet
    Ich hatte in #12 bereits geschrieben:
    Der BDS LV3 fordert in seinem Antragsformular von dem Antragsteller, dass der SV ("Schützenverein") erklärt:

    -Angabe der Schießstätte mit Adresse und zul. Max. Joulezahl, getrennt für Kurz- und Langwaffe
    -Dauer Mitgliedschaft im SV
    -der Schießsport wird sein 12 Monaten regelmäßig (12/18) betrieben
    -der Antrag wird seitens des SV befürwortet
    -die gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor
    -mit Stempel/Unterschrift beglaubigter Nachweis (Kopie des Schiessbuches/ Schießkladde der Schießstätte o.ä.)

    Unterschrieben, Klarname, (beim Verband liegt eine Liste der zur Unterzeichnung Berechtigten mit Unterschriftenmuster)

    Dieses Formular verbleibt bei dem LV. Der LV erstellt ein eigenes für die Behörde.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Veto11
    antwortet
    Stimmt. Ergibt die Verantwortung nicht ab, verteilt sie auch nicht im Sinne von geteiltes Leid ist halbes Leid, er bürdet lediglich anderen auch Verantwortung auf. So ist es im LV1.

    Wenn bei euch der Verein nichts bescheinigen, befürworten oder sonstwie an den Landesverband mitteilen muss, dann ist er tatsächlich nicht im Sinne der WaffVwV beteiligt. Kann euer Formular leider nicht abrufen, da könnte was dazu zu finden sein. Werde mal den Walther King direkt anfunken.

    Einen Kommentar schreiben:


  • dkp3011
    antwortet
    Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
    Der Gedanke kam mir auch schon. Aber was meinst du denn nun mit unerheblich oder keine Bescheinigung?
    Das der Verband (in diesem Fall LV) faktisch keine Verantwortung abgeben kann.

    Der Verein (in welchem der Antragsteller Mitglied ist), gibt in einem Formular bestimmte Erklärungen ab (siehe oben). Dieses Formular ist nicht die Bescheinigung, von der in der WaffVwV zu §14 die Rede ist.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Veto11
    antwortet
    Der Gedanke kam mir auch schon. Aber was meinst du denn nun mit unerheblich oder keine Bescheinigung?

    Einen Kommentar schreiben:


  • dkp3011
    antwortet
    Wir reden ziemlich aneinander vorbei

    Einen Kommentar schreiben:


  • Veto11
    antwortet
    Da bist du auf dem Holzweg.

    Wenn der Verband sich nicht darauf beschränkt z.B. das Schießbuch des Schützen herzunehmen, und auf dieser Basis die Bescheinigung/Beführwortung ausstellt, sondern den Verein vorschaltet, dann ist der Verein genau in diesem Sinne involviert:

    Unbeschadet dessen kann der Verband auf zivilrechtlichem Wege andere (natürliche oder juristische) Personen zur Ausstellung von Bescheinigungen bevollmächtigen; in diesem Fall wird das Verhalten des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber unmittelbar zugerechnet.
    Genau so läuft es z.B. im LV1 des BDS. Als Einzelmitglied bekommt die Geschäftsstelle Kopien des Schießbuchs und der Präsi unterschreibt die Beführwortung, als Vereinsmitglied bekommt der Vorsitzende den Krempel zum Unterschreiben um es dem Präsi zuzuleiten damit der nochmal unterschreibt...
    Beim Amt landet die Bescheinigung dann je nach Art der Mitgliedschaft mit einer oder zwei Unterschriften.

    Wenn du nun auf den letzten Halbsatz abzielst, so ist das mit der Zurechenbarkeit eine halbseidene Sache. Was wäre denn der schlimmste Fall der hier denkbar ist? Ich glaube eine Bescheinigung aus Gefälligkeit obwohl die Voraussetzungen objektiv nicht vorliegen.
    Hier spielt jeder Beteiligte mit seiner Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Oder glaubst du, der Verantwortliche im Verein wäre fein raus wenn er involviert war, bloß weil dem Verantwortlichen im Verband über die WaffVwV die unmittelbare Zurechenbarkeit zugeschoben wird? Nee, der ist einfach nur mit im Boot.

    Abgesehen davon steht hier dann auch noch die mittelbare Falchbeurkundung im Raum (§ 271 StGB). Da wäre bei Bedarf auch derjenige dabei, der das Schießbuch unterschrieben hat.

    Einen Kommentar schreiben:


  • dkp3011
    antwortet
    Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
    WaffVwV zu §14 WaffG:
    (...) in diesem Fall wird das Verhalten des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber unmittelbar zugerechnet
    Das meinte ich mit "unerheblich".

    Die hier behandelten Erklärungen, die der Verein abgibt sind darüberhinaus keine "Bescheinigungen" iSd WaffVwV zu §14.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Veto11
    antwortet
    Zitat von dkp3011 Beitrag anzeigen
    ...
    Auch dass der Verein das Vorliegen der gesetzl. Voraussetzungen bestätigt, finde ich abenteuerlich. Dies ist eigentlich (seit der Reform) Aufgabe des Verbandes. Ich glaube, dass der Verband lediglich die Verantwortung "etwas" zerstreuen möchte - allerdings ist es mE und "im Falle des Falles" absolut unerheblich.
    WaffVwV zu §14 WaffG:
    14.2.1
    ...

    Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen sind Tatsachen, die belegen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Glaubhaftmachung müssen Angaben gemacht werden, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten.

    ...

    Die Möglichkeit der Ausstellung durch einen angegliederten Teilverband besteht kraft Gesetzes, bedarf also keiner Delegation durch den Verband. Andererseits ist dieses Merkmal zwecks Gewährleistung von Objektivität und Kompetenz eng auszulegen und bezieht sich regelmäßig nur auf oberhalb der Vereinsebene angesiedelte Untergliederungen eines Dachverbandes.
    Unbeschadet dessen kann der Verband auf zivilrechtlichem Wege andere (natürliche oder juristische) Personen zur Ausstellung von Bescheinigungen bevollmächtigen; in diesem Fall wird das Verhalten des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber unmittelbar zugerechnet.

    Und was sagt uns das? Genau, der Gesetzgeber hat mit der WaffVwV die eigentlich vorgesehene alleinige Verantwortung des Verbandes aufgeweicht (oder besser, nochmals bestätigt). Ausdrücklich auf Teilverbände, also mindestens Landesverbände, erweitert, und darüberhinaus die Möglichkeit eröffnet, dass Verbände das wieder bis auf die Vereinsebene hinunter delegieren ohne völlig aus der Verantwortung raus zu sein. Irgendwie eine Mischform aus WaffG 76 und 2009.
    Zuletzt geändert von Veto11; 10.11.2014, 08:37.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Dzilmora
    antwortet
    Was mich dann vor allem stört ist, dass die "rechtliche" Eignung eigentlich "objektiv" schon von der Behörde fest gestellt wird (BZRG). Das einem die WBK vorenthalten werden kann aufgrund subjektiver Einschätzung? Gut, den Extremfall des ständig alkoholisierten Mitglieds oder eines randalierender Rechten außen vor gelassen. Diesen könnte man aber die Vereins-Mitgliedschaft entziehen.

    Ich bin im LV06 und da sieht es so aus
    Wir bestätigen hiermit, dass der Antragsteller Mitglied ist und seit mindestens 12 Monaten den
    Schießsport in unserem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt.

    Einen Kommentar schreiben:


  • dkp3011
    antwortet
    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
    Damit hätte ich schon ein Problem weil mir nicht ganz klar ist, was das im Klartext heißen soll: Der ist mir unsympathisch deswegen keine Befürwortung? Oder verstehe ich den Satz nur falsch?
    Ich befürchte, Du verstehst es richtig. Sicherlich will sich der Verband dahingehend absichern, dass der Verein so etwas wie eine "charakterliche Ungeeignetheit" nicht erkannt hat - unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen.

    Auch dass der Verein das Vorliegen der gesetzl. Voraussetzungen bestätigt, finde ich abenteuerlich. Dies ist eigentlich (seit der Reform) Aufgabe des Verbandes. Ich glaube, dass der Verband lediglich die Verantwortung "etwas" zerstreuen möchte - allerdings ist es mE und "im Falle des Falles" absolut unerheblich.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Dzilmora
    antwortet
    Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen. So war's gemeint. Ist ja nicht so, dass alle Vereinsmitglieder unterschreiben müssen.

    der Antrag wird seitens des SV befürwortet
    Damit hätte ich schon ein Problem weil mir nicht ganz klar ist, was das im Klartext heißen soll: Der ist mir unsympathisch deswegen keine Befürwortung? Oder verstehe ich den Satz nur falsch?

    Einen Kommentar schreiben:


  • dkp3011
    antwortet
    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
    Nur bedingt richtig. Der Vorsitzende bestätigt lediglich, dass du aktiver Sportschütze und Mitglied im Verein bist und das die notwendigen Schiessanlagen vorhanden sind.
    Auch nur bedingt richtig Es bestätigt nicht der Vorsitzende, sondern der Verein (Das solltest Du doch wissen). Darüberhinaus entscheidet der Verband, was er haben will.

    Der BDS LV3 fordert in seinem Antragsformular von dem Antragsteller, dass der SV ("Schützenverein") erklärt:
    • Angabe der Schießstätte mit Adresse und zul. Max. Joulezahl, getrennt für Kurz- und Langwaffe

    • Dauer Mitgliedschaft im SV
    • der Schießsport wird sein 12 Monaten regelmäßig (12/18) betrieben
    • der Antrag wird seitens des SV befürwortet
    • die gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor
    • mit Stempel/Unterschrift beglaubigter Nachweis (Kopie des Schiessbuches/ Schießkladde der Schießstätte o.ä.)
    • Unterschrieben, Klarname, (beim Verband liegt eine Liste der zur Unterzeichnung Berechtigten mit Unterschriftenmuster)


    "Rangehopper", die auf mehreren Schießstätten als Gast schießen, haben es im uU LV3 schwer. Die fett markierten Erklärungen halte ich für sehr zweifelhaft.

    Einen Kommentar schreiben:


  • derda
    antwortet
    Zitat von Pfälzer Beitrag anzeigen
    Seit wann brauchts für die Gelbe eine Bedürfnis ?
    Zum Beantragen brauchts natürlich ein Bedürfnis, aber wenn man die mal hat... Dann geht man unter Beachtung der 2/6-Regel einkaufen und freut sich.

    Wobei natürlich die Waffen auf die Gelbe weiterhin ein Bedürfnis benötigen, nur muss das ja nicht jedesmal (Voreintrag) nachgewiesen werden und gilt auch verbandsübergreifend.

    Vllt war ja das mit dem Bedürfnis und so weiter auf den Antrag der WBK ansich bezogen.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Dzilmora
    antwortet
    Pfälzer meint wohl, dass man sich nicht, wie bei der Grünen, bei jedem Waffenkauf ein Bedürfnis vom Verband bestätigen lassen muss.

    Zitat von Ralleknallt
    ... zumal dein Vereinsvorsitzender die Bedürfnisbescheinigung unterschreiben und ausfüllen muß...
    Nur bedingt richtig. Der Vorsitzende bestätigt lediglich, dass du aktiver Sportschütze und Mitglied im Verein bist und das die notwendigen Schiessanlagen vorhanden sind.

    Einen Kommentar schreiben:

Lädt...
X