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Antrag gelbe WBK ...12mal gleiche Disziplin oder gemischt auf Formular ?

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  • HBM
    antwortet
    Zitat von Rooster Cogburn Beitrag anzeigen
    Muss nicht auch die fachliche Stellungnahme eines Verbandes objektiv sein und sich an den Vorgaben der gesetzlichen Regelungen orientieren und nicht mehr, wenn sie den Antragsteller damit nicht willkürlich in seinen Rechten beschneiden soll?
    Prinzipiell ja ;-). Die fachliche Entscheidung eines Verbandes darf nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, also der Verband dürfte z.B. kein Erstbedürfnis bestätigen wenn nur 11 Schießtermine innerhalb der letzten 365 Tage statt gefunden haben. Der Verband darf aber, aufgrund von eigenen strengeren Regeln, auch Bedürfnisse ablehnen obwohl die gesetzlichen "Mindest-Anforderungen" erfüllt werden.

    Der Verband bzw. einzelne Menschen im Verband "dürfen" aber natürlich nicht je nach Lust und Laune entscheiden. Ein solches "Fehlverhalten" muss aber, bevor man sich überlegen kann den Gerichtsweg zu beschreiten, zuerst Verbandsintern geregelt werden. Also einfach in die Satzung schauen und dann handeln. ;-)

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  • Rooster Cogburn
    antwortet
    Ich formulier als Frage, ich weiß es nämlich wirklich nicht und würde mich von jemanden, der Ahnung hat über eine Antwort freuen:
    Muss nicht auch die fachliche Stellungnahme eines Verbandes objektiv sein und sich an den Vorgaben der gesetzlichen Regelungen orientieren und nicht mehr, wenn sie den Antragsteller damit nicht willkürlich in seinen Rechten beschneiden soll?

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  • harito
    antwortet
    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
    Geht ja nicht um vorbeikommen sondern um die Frage warum er sich an absolut keine Regeln hält. Aber wenn ihr das mitmacht, macht das bald Schule bei dem Verband.
    Sicherlich hält er sich an Regeln, muß er ja, nur hat er bei einigen Dingen meiner Ansicht nach leider eine andere Meinung als der DSB eigentlich vorschreibt.
    Da kann der Verein so groß sein wie er will, man muß da durch.

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  • Dzilmora
    antwortet
    Geht ja nicht um vorbeikommen sondern um die Frage warum er sich an absolut keine Regeln hält. Aber wenn ihr das mitmacht, macht das bald Schule bei dem Verband.

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  • harito
    antwortet
    Nichtsdestotrotz, an dem kommt man halt nicht vorbei, und die nachweisbaren Termine mit der im Antrag genannten Regel-Nr. werden nun mal gefordert.

    Derzeit beantragt eine Schützenkameradin einen 45er Revolver beim Furnier (wird glaube ich dann ihre vierte Großkalibrige Waffe) Mal schauen was dabei rauskommt. Ich werde dann berichten.

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  • Dzilmora
    antwortet
    Zitat von harito Beitrag anzeigen
    ... Begründung: "Bedürfnis liegt für eine KW vor, somit müssen auch mindestens 18 KW-Termine abgegeben werden (nachweisbare aus der Schießkladde versteht sich)...
    Das wird ja immer absurder wie da begründet wird. Und wenn er schon was von 18 Terminen faselt dann bitte richtig:

    – der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten
    den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen
    regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt
    über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);
    Übrigens beziehen sich die 12/18 auf den Erstantrag.

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  • harito
    antwortet
    Richtig - der BSSB (Herr Furnier) hat in meinem Fall das Bedürfnis für eine Kurzwaffe aus der Regel-Nr.: 2.40 zunächst zurückgewiesen wegen zuvielen Langwaffenergebnissen. Begründung: "Bedürfnis liegt für eine KW vor, somit müssen auch mindestens 18 KW-Termine abgegeben werden (nachweisbare aus der Schießkladde versteht sich)




    Zitat von dkp3011 Beitrag anzeigen
    Junge junge....in beiden Fällen sofort austreten.
    Na ja - so schlimm ist es auch nicht, man muß halt einen guten Tag bei ihm erwischen, dann kriegt man auch nen 45er LongColt - äh nö - so gute Tage gibt's dann doch nicht.
    Aber austreten nach 32Jahren BSSB, und Vereinszugehörigkeit - Nein das geht gar nicht, schon gar nicht wegen einer Person, die vermutlich eh (oder hoffentlich) bald zum DSB wechseln wird.

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  • dkp3011
    antwortet
    Verstehe ich das richtig? Ein Verband lehnt eine Befürwortung f. eine Kurzwaffe ab, weil zu viele Langwaffentermine wahrgenommen wurden oder weil man zu viele Langwaffen besitzt?

    Junge junge....in beiden Fällen sofort austreten.

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  • harito
    antwortet
    Damit glaube ich ist er sichtlich überfordert -

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  • Dzilmora
    antwortet
    Mich würde interessieren, wie Furnier dieses Dilemma bewerkstelligt:

    Und richtig schwierig wird es ja wenn man 1x Lang und 1x Kurz beantragt. Welche Waffe kann man jetzt "überwiegend" schiessen.

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  • harito
    antwortet
    Zitat von HBM Beitrag anzeigen
    Im Antrag des BSSB (siehe "Formblatt Sportschützeneigenschaft" unter http://www.bssb.de/service/downloads...enbeantragung/ ) steht zwar "Der Nachweis muss überwiegend mit der Art der Waffe erbracht werden die erworben werden soll. (Art = Kurzwaffe oder Langwaffe)", aber im Waffenrecht finde ich eine Unterscheidung nach Waffenart im Bezug zum Erwerb durch Sportschützen nur bei Waffen, die über das "Grundkontingent" hinausgehen. Hier sind Wettkämpfe in der Waffenart nachzuweisen, die zusätzlich erworben werden soll.

    Anscheinend ist das eine "Sonderregelung" des BSSB (oder evtl. DSB). :-(
    Eine Sonderregelung gibt es beim BSSB hierzu nicht, leider möchte aber der BSSB hier sehr oft Dinge einführen, oder verändern die beim DSB gänzlich unbekannt sind.
    Und somit ergibt sich für mich leider die Annahme das die "Tagesform" des Herrn G.F. beim BSSB welcher die Bedürfnisanträge genehmigt, ausschlaggebend ist.

    Beispiel: Anfang diesen Jahres hat ein Gewehrschütze aus unserem Verein seine erste KW .22 beantragt. Im Bedürfnis waren bis auf zwei Pistolenergebnissen nur Langwaffen eingetragen - GENEHMIGT!
    Ich beantragte drei Monate später ebenfalls meine erste KW .22 mit etwas mehr Langwaffen als Kurzwaffenterminen - ABGELEHNT - Zu viele Langwaffen.
    Jetzt mag einer noch sagen das liegt nicht an der Tagesform des Bearbeiters, und wir haben nur einen.
    Das sagt sogar mein SM.

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  • derda
    antwortet
    Zitat von HBM Beitrag anzeigen
    Im Antrag des BSSB (siehe "Formblatt Sportschützeneigenschaft" unter http://www.bssb.de/service/downloads...enbeantragung/ ) steht zwar "Der Nachweis muss überwiegend mit der Art der Waffe erbracht werden die erworben werden soll. (Art = Kurzwaffe oder Langwaffe)"
    Jup, aber so wie ich das erlebt habe:
    Bei Antrag auf Grün kann man die Gelbe gleich mitbeantragen [ohne viele Termine mit LW], bei nachträglichem Antrag (war so bei einem anderen) hat er sich dann an die Frist "ein Jahr" und hier hat er bei 18 Terminen dann deutlich öfter (12x oder so) Gewehr eingetragen.

    Klingt komisch, war aber so.

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  • Dzilmora
    antwortet
    Und richtig schwierig wird es ja wenn man 1x Lang und 1x Kurz beantragt. Welche Waffe kann man jetzt "überwiegend" schiessen. Also anrufen und fragen wie sich die Ablehnung begründet. Der DSB macht so einen Müll bei uns (bisher) nicht. Auch beim BDS hier gibt es sowas nicht.

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  • HBM
    antwortet
    Zitat von harito Beitrag anzeigen
    Dann hat wohl Herr Furnier bei Dir einen guten Tag gehabt. ich habe heuer im Mai eine grüne beantragt für eine Kurzwaffe kaliber .22. Im Bedürfnisantrag waren unbedeutend mehr Langwaffentermine eingetragen als Kurzwaffen. Antrag kam zurück - Vermerk "Zuviele Langwaffen". Also wie gesagt Tagesform
    Im Antrag des BSSB (siehe "Formblatt Sportschützeneigenschaft" unter http://www.bssb.de/service/downloads...enbeantragung/ ) steht zwar "Der Nachweis muss überwiegend mit der Art der Waffe erbracht werden die erworben werden soll. (Art = Kurzwaffe oder Langwaffe)", aber im Waffenrecht finde ich eine Unterscheidung nach Waffenart im Bezug zum Erwerb durch Sportschützen nur bei Waffen, die über das "Grundkontingent" hinausgehen. Hier sind Wettkämpfe in der Waffenart nachzuweisen, die zusätzlich erworben werden soll.

    Anscheinend ist das eine "Sonderregelung" des BSSB (oder evtl. DSB). :-(

    PS: Die Formulierung "muss überwiegend" ist ausserdem noch ziemlich dämlich, da bei z.B. 50 Terminen mit Langwaffen ja 30 Termine mit Kurzwaffen nicht reichen würden um eine Kurzwaffe zu bewilligen.

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  • Dzilmora
    antwortet
    Das WaffG sagt klar: es muß mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen werden. Mit welchen ist unerheblich (keine verbotenen Waffen etc. ist klar). Da kommt es nicht auf die Tagesform an. Mal von der Praxis abgesehen: kein Verein muss die Waffe vorrätig haben die du gerne irgendwann schiessen würdest.

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