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EU will halbautomatische Langwaffen verbieten

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  • Vincent
    antwortet
    Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
    ausserdem ist der jäger hier auch etwas selbst schuld ehrlicherweise. er hätte einfach den eintrag so lassen können (gewehr mit 2er magazin) und hätte auf dem schiessplatz was anderes schiessen können (hier greift seine jägereinschränkung nicht!!!! da er hier keine extra genehmigung benötigt!!!)

    aber nein man muss ja aus prinzip vor gericht. jetzt hat er den salat .. und viele andere jäger auch!

    das ist sowas von dumm!

    hätte es einfach nicht gebraucht. er darf eh nur mit 2 schuss jagen .. und wie gesagt auf dem schiessplatz gilt das nicht.
    In dem Punkt auf jeden Fall volle Zustimmung!

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  • Vincent
    antwortet
    Zitat von P88 Beitrag anzeigen
    ist das eigentlich diese geschichte die unser "Kerkermeister" mal berichtet hat ?
    Davon weiß ich nichts, aber wenn dieses Urteil seinem "Engagement" zu verdanken ist, dann bin ich definitiv nicht mehr gut auf ihn zu sprechen.

    Und ja, Sportschützen wird es auch treffen. Dieses Urteil zeugt von einer geistigen Umnachtung, die wirklich unglaublich ist!

    Die Crux an dem Urteil ist ja nicht, dass Jäger beim Schuss auf Wild kein Magazin mit mehr als 2 Schuss verwenden dürfen. Das ist bereits verboten und steht so im Gesetz.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jedoch dermaßen entblödet, dass sie auf diese Regelung jetzt noch einen draufgesetzt haben: Jäger DÜRFEN generell keine Halbautomaten mehr erwerben oder besitzen, bei denen die Möglichkeit besteht, Magazine mit mehr als 2 Schuss zu verwenden.

    Dazu zählen ja nicht einmal nur die "pösen" Black Rifles á la MR308, OA-10 usw., die man wunderbar jagdlich mit 2-Schuss-Magazin nutzen kann. Darunter fallen auch Holzstecken wie die von Sauer, Merkel, Voere, usw., denn für die gibt es Ersatzmagazine mit mehr als 2 Schuss.

    Daher braucht sich von den Traditionalisten jetzt niemand ins Fäustchen zu lachen "Haha, die Vollernter mit ihren Sturmgewehren", da so mancher von denen die Vorzüge einer S 303 auch nicht missen will. Die darf der Waidmann nun aber lt. dem Urteil auch nicht mehr besitzen.

    Und was die Sportschützen angeht. Woher will man wissen, ob aus dem Urteil nicht auch irgendwann mal ein Schuh gemacht wird? Lt. Sportordnung dürfen Sportschützen keine Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verwenden.

    Wendet man jetzt die "Logik" des BVerwG-Urteils auf die Sportschützen an, dann dürfen als nächsten Sportschützen keine Halbautomaten mehr besitzen, bei denen Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verwendet werden können, weil die Sportordnung eh nicht anderes erlaubt.

    Ist die "Logik" dieses Urteils jetzt deutlich genug?!?

    Dann heißt es bye bye AR-15 und bye bye HK243 und bye bye auch alle KK-Halbautomaten.

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  • dcag99
    antwortet
    Zitat von P88 Beitrag anzeigen

    betrifft nicht uns sportschützen ?......DOCH ! ......weil die geisteshaltung des urteils auch uns treffen kann oder wird ! dieser hang zum überregulieren und verbieten.....aber fachlich keine ahnung haben....siehe EU-kommission !

    hoffentlich wird dieses "urteil" kassiert !

    beste grüsse !
    das ist absolut nicht richtig. der richter geht hier sehr direkt darauf ein, warum er meint waffen mit wechselbarem magazin und halbautomatik sind für jäger verboten.

    er verweist darauf, dass man hier dem "wilden rumballern" vorbeugen möchte. muss man jeden schuss einzeln repetieren und hat nur 2 schuss gebietet das dem "wilden rumballern" schon aus praktischen gründen einhalt.


    davon ist der sportschütze aber nicht betroffen. hier gibt es explizit genehmigte schiessordnungen und wettbewerbe die jeweils serien vorschreiben (z.b. 10 schuss in X minuten).

    dies gibt es für jäger nicht. er mag die regeln auch etwas zu hart ausgelegt haben (das klärt ja dann das bundesverfassungsgericht) aber hat wenigstens im kern eine möglichkeit / ansatz. den gibt es bei sportschützen einfach nicht. daher ist das auch nicht vergleichbar.

    ausserdem ist der jäger hier auch etwas selbst schuld ehrlicherweise. er hätte einfach den eintrag so lassen können (gewehr mit 2er magazin) und hätte auf dem schiessplatz was anderes schiessen können (hier greift seine jägereinschränkung nicht!!!! da er hier keine extra genehmigung benötigt!!!)

    aber nein man muss ja aus prinzip vor gericht. jetzt hat er den salat .. und viele andere jäger auch!

    das ist sowas von dumm!

    hätte es einfach nicht gebraucht. er darf eh nur mit 2 schuss jagen .. und wie gesagt auf dem schiessplatz gilt das nicht.

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  • P88
    antwortet
    hallo Vincent !

    ist das eigentlich diese geschichte die unser "Kerkermeister" mal berichtet hat ?

    bin kein jäger, aber der punkt:

    Halbautomatische Waffen, auch solche mit auswechselbarem Magazin, seien für einige jagdliche Zwecke sinnvoll, etwa aus Sicherheitsgründen
    bei der Nachsuche.
    Sie sind teilweise sogar ausdrücklich gesetzlich erlaubt.

    leuchtet sogar mir ein ! wenn schwarzwild auf dich zustürmt, ist man froh wenigstens 2 x schnell abdrücken zu können.

    betrifft nicht uns sportschützen ?......DOCH ! ......weil die geisteshaltung des urteils auch uns treffen kann oder wird ! dieser hang zum überregulieren und verbieten.....aber fachlich keine ahnung haben....siehe EU-kommission !

    hoffentlich wird dieses "urteil" kassiert !

    beste grüsse !

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  • dcag99
    antwortet
    Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
    Auch wenn der Link auf einen themenfremden Inhalt verweist, muss ich darauf aufmerksam machen:

    Der Deutsche Jagdverband e.V. (DJV) kritisiert zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2016 zum Besitz von halbautomatischen Jagdwaffen (Az. 6 C 59.14 und 6 C 60.14). Jäger hatten gegen die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität für eine halbautomatische Büchse geklagt und vor dem Oberverwaltungsgericht zunächst Recht bekommen.


    Da braucht's keine EU-Verordnung mehr. Betrifft zwar (noch) nur Jäger, aber wer sagt nicht, dass das bald auch auf Sportschützen ausgeweitet wird und SpoSchüs dann nur noch Waffen erwerben dürfen, die KEINE Magazine mit mehr als 10 schuss Kapazität aufnehmen können (was so ziemlich ALLE sportlich genutzten Halbautomaten in der BRD betrifft)?
    das siehst du vollkommen falsch. die rechtslage bei sportschützen ist eine andere und man kann das urteil nicht auf sportschützen übertragen.

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  • Vincent
    antwortet
    Auch wenn der Link auf einen themenfremden Inhalt verweist, muss ich darauf aufmerksam machen:

    Der Deutsche Jagdverband e.V. (DJV) kritisiert zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2016 zum Besitz von halbautomatischen Jagdwaffen (Az. 6 C 59.14 und 6 C 60.14). Jäger hatten gegen die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität für eine halbautomatische Büchse geklagt und vor dem Oberverwaltungsgericht zunächst Recht bekommen.


    Da braucht's keine EU-Verordnung mehr. Betrifft zwar (noch) nur Jäger, aber wer sagt nicht, dass das bald auch auf Sportschützen ausgeweitet wird und SpoSchüs dann nur noch Waffen erwerben dürfen, die KEINE Magazine mit mehr als 10 schuss Kapazität aufnehmen können (was so ziemlich ALLE sportlich genutzten Halbautomaten in der BRD betrifft)?

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  • Herakles
    antwortet
    Salami

    Die Salami-Taktik der EU ist sehr erfolgreich, schon seit Jahren wird sie angewendet. Einmal wird hier ein wenig eingeschränkt, dann an anderer Stelle nachgezogen. Ein Scheibe vorne an der Salami dann hinten, dann etwa Haut abziehen, usw.

    Der gute Michel (Bürger) zieht immer schön mit und hilft auch noch fleissig mit zu argumentieren oder bringt sogar noch neue Vorschläge und Verbesserungen ein und bedankt sich am Ende noch. Egal wie das mit den HA ausgeht, die nächste Scheibe wird bereits angeschnitten....

    Es geht um mehr als um Waffen, es geht um die freien Bürgerrechte und das Recht auf Schutz und Verteidigung das hier arg beschnitten wird.

    Wie lauten die Gegenforderungen betreffend der Waffengesetzgebung an die EU?
    Zuletzt geändert von Herakles; 31.03.2016, 08:04.

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  • SphinxSDP
    antwortet
    Zur not muss halt ein referendum her, was ich denke ziemlich rassig passieren wird, weil stgw und co, naja mal schauen, i bin da noch etwas zuversichtlicher was uns betrifft, aber man weiss ja nie

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  • Frettchen
    antwortet
    Zitat von Philippe
    Eine Option ist noch immer, dass wir das Schengener Abkommen kündigen. Dann ist der ganze Spuk für uns sowieso vorbei. Man darf nicht vergessen, dass es seinerzeit unter Vortäuschung falscher Tatsachen dem Volk schmackhaft gemacht worden ist. Von einem EU-Diktat und Angriff auf unsere Rechte war sicher nie die Rede.
    Fragt sich wie gross die Chancen sind, dass Schengen gekündet wird, um das Waffengesetz in der derzeitigen Form zu bewahren? Schön wärs ja...
    Immerhin, nach der Stgw-Schlagzeile haben bereits viele Politiker ausgerufen und klar Stellung bezogen. Auch wenns den meisten vermutlich weniger um Waffen, als um ein grundsätzliches "wir lassen uns von der EU nichts sagen" geht.

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  • Marder
    antwortet
    Zitat von Alter Fritz Beitrag anzeigen
    Bis Ende April können die EU-Abgeordneten ihre "Anmerkungen/Änderungswünsche" zur EU-Feuerwaffenrichtlinie (der aktuellen Vorlage von Vicky Ford) einbringen, über die dann in den Ausschüssen einzeln abgestimmt wird.

    Über das abschließende Dokument wird dann nochmals abgestimmt.

    Im Herbst folgt dann die ganz große Abstimmung (endgültige Verabschiedung der EU-Feuerwaffenrichtlinie) im Plenum.

    Danach kommt die Umsetzung in die nationalen Waffengesetze.
    Mit ein wenig Glück zerlegt es bis dahin die EU.

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  • P88
    antwortet
    Zitat von P88 Beitrag anzeigen
    vielleicht raucht uns beiden ja auch schon der schädel !?


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  • ernst55
    antwortet
    Sorry ,

    habe mich total versehen bzw nicht richtig hingesehen . Das war 11.4.14!!!:

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  • P88
    antwortet
    vielleicht raucht uns beiden ja auch schon der schädel !?

    dann klär du mich doch bitte auf was:

    11.4 Tagesordnungspunkt Verschärfung Waffenrecht

    bedeutet .....bevor ich dem googlewahnsinn verfalle !

    mit respekt !

    helmut

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  • ernst55
    antwortet
    danke p 88

    hatte ich verpasst .

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  • P88
    antwortet
    hallo ernst !

    Bundesrat Drucksache 584/1/15

    In seiner 941. Sitzung vom 29.1.2016 hat sich der Bundesrat mit dem Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen befasst.

    Der Innenausschuss des Bundesrates hatte sich gegen die vorgeschlagenen Änderungen ausgesprochen, weil sie keinen Sicherheitsgewinn brächten, aber die legalen Waffenbesitzer erneut belasten würden. Er hat hierzu fünf konkrete Empfehlungen ausgesprochen.

    Emp f e h l u n g e n
    der Ausschüsse
    EU - AV - In
    zu Punkt …der 941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016
    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
    Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die
    Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
    COM(2015) 750 final; Ratsdok. 14422/15
    Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
    der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
    der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
    empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3* und 5* EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

    1. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Regelungen des deutschen Waffengesetzes
    zum Umgang mit Schusswaffen bereits zu den strengsten Bestimmungen
    in den Mitgliedstaaten zählen und grundsätzlich einen hohen
    Schutz gewährleisten, der in vielen Fragen über die Mindestanforderungen der
    EU-Waffenrichtlinie hinaus geht. So sieht das deutsche Waffengesetz beispielsweise
    mindestens alle drei Jahre eine turnusmäßige Wiederholungs-
    prüfung der Zuverlässigkeit eines Waffenerlaubnisinhabers vor.

    2. Der Bundesrat spricht sich vor diesem Hintergrund gegen Änderungen der EUWaffenrichtlinie
    aus, die die öffentliche Sicherheit nicht wirksam erhöhen oder
    zu einem Aufwand für Waffenbehörden und Waffenbesitzer führen, der nicht
    mehr in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht.

    3.An diesem Maßstab gemessen begegnet der von der Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag teils erheblichen Bedenken.
    Dies gilt insbesondere für -die generelle Befristung von Waffenerlaubnissen auf höchstens fünf Jahre,
    - die Pflicht zu einer medizinischen Untersuchung bei jeder Erteilung und
    Verlängerung einer Waffenerlaubnis [und die Erfassung aller unbrauchbar gemachten Waffen in den nationalen Waffenregistern].

    4. Diese eine Vielzahl von Waffenerlaubnisinhabern betreffenden Regelungen
    würden bei den Waffenbehörden einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen,
    ohne zu einem wirksamen Sicherheitsgewinn zu führen. Die Waffenbehörden
    würden durch diese neuen Aufgaben so stark zusätzlich belastet, dass
    die Erfüllung vorrangiger Aufgaben erschwert wäre.

    5.DerRichtlinienvorschlag begegnet auch hinsichtlich einer Reihe von Änderungen
    im Anhang I der Richtlinie 91/477/EG erheblichen Bedenken, insbesondere
    auch für die Aufnahme von halbautomatischen zivilen Feuerwaffen, die
    wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, in die Kategorie A.
    Ein relevanter Sicherheitsgewinn ist mit dieser Regelung nicht verbunden und
    auch aus der Begründung des Richtlinienvorschlags nicht nachvollziehbar

    Der Bundesrat hat in seiner 941.Sitzung am 29.Januar2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG beschlossen, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

    man könnte ja auch schreiben....der bundesrat schliesst sich der meinung des ausschusses an....oder nicht !? ....aber das wäre wohl zu einfach !

    von der Vorlage Kenntnis zu nehmen. bedeutet für MICH:

    § 35 - Vereinfachtes Verfahren

    Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.


    bedeutet für MICH der bundesrat sieht das auch so wie sein ausschuss !


    wenn ich falsch liege bitte melden !!

    was das wert ist ? ......

    @Alter Fritz

    was meint der fachmann ?


    *
    § 3 EUZBLG
    Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

    Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der Länder berührt sind.

    § 5 EUZBLG

    (1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im Übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.

    (2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, ist ein Einvernehmen anzustreben. Zur Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande und bestätigt der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei Dritteln seiner Stimmen gefassten Beschluss, so ist die Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustimmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können.

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