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    so ist es

    Zitat von P88 Beitrag anzeigen
    ....und unsinnigen entscheidungen ausgesetzt !

    WER hat durch das urteil IRGENDEINEN vorteil oder sicherheitsgewinn...
    Völliger Unsinn . Sicherheitsgewinn O . Nicht nachvollziehbar .
    Nun muss man abwarten und sehen was passiert und ob der DJV die angekündigte Klage beim Bundesverfassungsgericht durch bekommt .

    Für mich ist es immer so gewesen . Im Revier immer 2 er Magazin . Zum Sport BDS 10 er
    Magazin .
    Nach diesem unsinnigen Urteil bin ich froh auch Sportschuetze mit Nachweis der entsprechenden Disziplinen zu sein .

    Kommentar


      Ich habe eine Aufgabe für euch:
      Findet doch mal das Urteil und das Aktenzeichen. Wenn weg, was bedeutet das?
      Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

      Kommentar


        Zitat von ernst55 Beitrag anzeigen
        Für mich ist es immer so gewesen . Im Revier immer 2 er Magazin . Zum Sport BDS 10 er
        Magazin .
        Nach diesem unsinnigen Urteil bin ich froh auch Sportschuetze mit Nachweis der entsprechenden Disziplinen zu sein .
        Da ergibt sich ein Problem. Wenn den Jägern das Bedürfnis für HA mit Wechselmagazin aberkannt wird, genau das besagt das Urteil ja, dann darf die Waffe nicht mehr im Revier geführt werde. Oder die Waffe ist mit 2er Mag. in der Jäger-WBK eingetragen und ohne Begrenzung in der Sport-WBK. Vielleicht war es die Absicht des Gerichts die Klärung dieser Frage zu " erzwingen " in dem es die Jäger und den Gesetzgeber zu einer Klärung " ermutigt ".

        Gruß

        Fieli
        Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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          da geht es schon los

          Zitat von Fieli Beitrag anzeigen
          Da ergibt sich ein Problem. Wenn den Jägern das Bedürfnis für HA mit Wechselmagazin aberkannt wird, genau das besagt das Urteil ja, dann darf die Waffe nicht mehr im Revier geführt werde. Oder die Waffe ist mit 2er Mag. in der Jäger-WBK eingetragen und ohne Begrenzung in der Sport-WBK. Vielleicht war es die Absicht des Gerichts die Klärung dieser Frage zu " erzwingen " in dem es die Jäger und den Gesetzgeber zu einer Klärung " ermutigt ".

          Gruß

          Fieli
          ich habe keine Trennung zwischen Jagd/Sport WBK . In meinen WBK, s ist alles fortlaufend
          und ohne Unterscheidung oder Begrenzung eingetragen . Z. B. vier KW ohne Unterscheidung
          Jagd/Sport oder Zusatz . Ich habe auch keine 2 er Begrenzung bei den HA .
          Dem Sachbearbeiter ist bekannt , Jagdschein , aktiver Sportschuetze seit mehr als40 Jahren.
          Habt Ihr getrennte WBK ?

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            ???

            Zitat von derda Beitrag anzeigen
            Ich habe eine Aufgabe für euch:
            Findet doch mal das Urteil und das Aktenzeichen. Wenn weg, was bedeutet das?
            Meine Finger glühen und die ,, Birne,, Qualmt .
            Bitte Info , wenn Du etwas weißt :

            Kommentar


              Wenn man in eine Kontrolle kommt und ist sowohl Sportschütze als auch Jäger, muss man angeben als was man gerade unterwegs ist. Als Jäger darf man nun keinen HA mit wechsel Magazin haben und als Sportschütze darf man die gleiche Waffe nicht im Revier führen. Ich versuche mir nur gerade aus zu malen was das in der Praxis zur Folge haben kann. Die Waffenbehörde könnte Dir doch jetzt den Besitz dieser Waffe, in deiner Eigenschaft als Jäger, untersagen. Du darfst sie aber behalten, in deiner Eigenschaft als Sportschütze. Oder die Waffe kann mit 2er Mag. eingetragen werden. Zur Jagd. Und als Sportschütze?? Viel größer kann die Rechtsunsicherheit nicht werden.

              Gruß

              Fieli
              Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

              Kommentar


                Zitat von derda Beitrag anzeigen
                Ich habe eine Aufgabe für euch:
                Findet doch mal das Urteil und das Aktenzeichen. Wenn weg, was bedeutet das?
                BVerwG 6 C 60.14

                Gefunden: hier

                Geschätzte Suchdauer: 10 Sekunden via Google

                Dass das Urteil noch nicht abrufbar ist, heißt nicht, dass es klammheimlich schon wieder zurückgezogen wurde. Ich würde mich daher noch nicht zu früh freuen.

                Kommentar


                  Hab da mal versucht ne PDF anzuhängen
                  Angehängte Dateien
                  Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

                  Kommentar


                    genau

                    Zitat von Fieli Beitrag anzeigen
                    Wenn man in eine Kontrolle kommt und ist sowohl Sportschütze als auch Jäger, muss man angeben als was man gerade unterwegs ist. Als Jäger darf man nun keinen HA mit wechsel Magazin haben und als Sportschütze darf man die gleiche Waffe nicht im Revier führen. Ich versuche mir nur gerade aus zu malen was das in der Praxis zur Folge haben kann. Die Waffenbehörde könnte Dir doch jetzt den Besitz dieser Waffe, in deiner Eigenschaft als Jäger, untersagen. Du darfst sie aber behalten, in deiner Eigenschaft als Sportschütze. Oder die Waffe kann mit 2er Mag. eingetragen werden. Zur Jagd. Und als Sportschütze?? Viel größer kann die Rechtsunsicherheit nicht werden.

                    Gruß

                    Fieli
                    Die können dann unterscheiden : grüne Kleidung mit Loden und Jagdhund= jagdlich unterwegs . Jeans und ohne Hund = Sport .

                    Kommentar


                      Zitat von Fieli Beitrag anzeigen
                      Hab da mal versucht ne PDF anzuhängen
                      Ja, aber die ist aus irgendeinem Grund von der Seite des BVerwG wieder verschwunden. Was geht da vor sich, frage ich mich?

                      Kommentar


                        Zitat von ernst55 Beitrag anzeigen
                        Bitte Info , wenn Du etwas weißt :
                        Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
                        BVerwG 6 C 60.14
                        Dass das Urteil noch nicht abrufbar ist, heißt nicht, dass es klammheimlich schon wieder zurückgezogen wurde.
                        Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
                        Ja, aber die ist aus irgendeinem Grund von der Seite des BVerwG wieder verschwunden. Was geht da vor sich, frage ich mich?
                        Genau das meinte ich. Es war schon alles auf der Seite vorhanden und nun ist es weg. Erst die Begründung und dann das Urteil selber.
                        Ich hege somit die Hoffnung, dass es revidiert wird. Klar, als Laie kann man nichts sicher sagen, obwohl ich eine kleine Vorfreude verspürte...
                        Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                          Zitat von derda Beitrag anzeigen
                          Darum geht es nicht, ging es nie und durch Wiederholen wirds auch nicht besser. Liest du endlich mal den Thread, den ich dir serviert habe?
                          der thread besteht leider aus zu vielen vermischten sachen.

                          kannst du es mir nicht zusammenfassen (wird ja wohl in einem satz gehen), warum der jäger mit diesem eintrag benachteiligt wurde.

                          warum er also auf einem schiessplatz angeblich nicht mit seiner waffe + 10 schuss magazin schiessen durfte.

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                            Wie oft denn noch? Ist der Eintrag in der WBK vorhanden, muss er sich an diesen Eintrag halten und darf das Gewehr nur mit derartigen Magazinen verwenden und keinen anderen Magazinen, egal ob die frei sind oder nicht, da sonst das Bedürfnis erlischt.

                            Bedürfnis weg = Waffe illegal

                            Ohne Eintrag - der wie früher regelmäßig gestrichen wurde, wenn eingetragen - ist auch kein Problem da. Dann kannst auch mit nem Trommelmagazin am Stand das Zielfernrohr einstellen ohne einmal aufstehen zu müssen...

                            Und das gilt für die eingetragene Waffe. Eine andere Waffe darf er natürlich schießen, wie er will, da auf dem Stand keine WBK notwendig ist, um zu schießen. Wäre sonst auch irgendwie blöd.
                            Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                              Zitat von derda Beitrag anzeigen
                              Wie oft denn noch? Ist der Eintrag in der WBK vorhanden, muss er sich an diesen Eintrag halten und darf das Gewehr nur mit derartigen Magazinen verwenden und keinen anderen Magazinen, egal ob die frei sind oder nicht, da sonst das Bedürfnis erlischt.

                              Bedürfnis weg = Waffe illegal

                              Ohne Eintrag - der wie früher regelmäßig gestrichen wurde, wenn eingetragen - ist auch kein Problem da. Dann kannst auch mit nem Trommelmagazin am Stand das Zielfernrohr einstellen ohne einmal aufstehen zu müssen...
                              wenn es nur das ist, warum liest du dann nicht meine ausführung?

                              ich kopier mal aus dem anderen thread mit ner angepassten auto erklärung:

                              dann verstehst du das gesetz nicht.




                              stell dir vor du hast einen führerschein für nur moped. damit darfst du auf deutschen straßen nur mit dem moped fahren.

                              auf einer rennstrecke darfst du aber JEDES motorisierte gefährt fahren .. weil zum fahren auf einer rennstrecke KEINE fahrerlaubnis benötigt wird. das fahren eines fahrzeugs auf einer rennstrecke ist ERLAUBNISFREI!


                              es ist also völlig wurscht, was du für eine beschränkung in deinem führerschein hast, AUF EINER RENNSTRECKE DARFST DU ALLES.

                              in unserem fall heisst das: ES IST EGAL WAS FÜR EINE WBK DU HAST, AUF EINEM SCHIESSPLATZ DARFST DU ALLE WAFFEN SCHIESSEN.



                              es ist wichtig zum Verständnis, dass ein Schiessplatz ein extra geregelter Bereich im WaffG ist.

                              eben so wie eine rennstrecke ein anderer bereich als die straße ist.

                              Kommentar


                                Hab ich schon gelesen, keine Angst. Aber da wollte ich mit dem letzten Satz entgegenwirken... Hat nicht funktioniert.

                                Die Waffen anderer Personen darfst du auf dem Stand schießen wie du lustig bist, da ja keiner eine Waffe mitnimmt, die nicht auf einer WBK steht. Sprich: Die Waffen sind alle legal und entsprechen dem Bedürfnisquark des jeweiligen Antragstellers.
                                Ändert der Jäger seine Waffe, ist sie nicht mehr von SEINEM Bedürfnisquark gedeckt und somit doof.

                                Bzgl. Rennstrecke: Gehst du auf die Strecke und frisierst dein Mofa, handelst du illegal. Fährst du aber ein ANDERES Mofa, welches LEGAL getunt/umgebaut wurde (keine Straßenzulassung), dann ist das legal.
                                Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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