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    #31
    nafetshtor:
    es gilt allein das neue WaffG,
    Einträge in der Art, wie Du sie beschreibst, sind unzulässig, müssen aber innerhalb einer bestimmten Frist ( 4 Wo?) bemängelt werden, sonst wird es schwierig, sie wieder streichen zu lassen.
    DemSachbearbeiter mal freundlich mit dem Paragrafen 14 WaffG und den zugehörigen Ausführungen der WaffVwV winken ! Den Passus kann er dann knicken !
    Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

    Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
    , aktueller denn je)

    I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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      #32
      scheint mir auch nicht koscher zu sein. Aber auch Beamte machen Fehler.

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        #33
        ich hab meine WBK letzten august bekommen, hab sie gerade unten im tresor, daher kann ich nur ungefähr sagen was draufsteht. aber dort steht nichts von der länge. Nur das ich Einzellader Langwaffen mit gezogenen und glatten läufen, vorderlader und einzellader kurzwaffen oder so ähnlich erwerben darf.

        Edit: ich gehe mal eben nachschauen.

        Edit 2:

        Habe nun die WBG vorliegen.


        Draufsteht zum ersten:

        "mein name" wird hiermit die Erlaubnis erteilt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben sowie die dafür bestimmte munition zu erwerben. Die Erlaubnis gilt auch für die auf Seite 6 genannten Personen. (Durchgestrichen ist folgendes: "Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60cm)

        Zum zweiten auf der Rückseite: "Die auf Seite 1 gestrichene Erwerbsberechtigung wird wie folgt erweitert: Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
        Zuletzt geändert von scorpac; 16.03.2012, 23:15.
        "Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz." -Gustav Heinemann (3. Deutscher Bundespräsident)
        GRA - German Rifle Association

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          #34
          Na dann geh ich die Tage mal reklamieren. Danke!

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            #35
            Zitat von nafetshtor Beitrag anzeigen
            Ich habe heute eine gelbe WBK erhalten, der Wortlaut darauf:

            nafetshtor wird hiermit die Erlaubnis erteilt, Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60cm zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben sowie die dafür bestimmte Muniton zu erwerben.

            Hört sich nach altgelb an, was ja aufgrund des Austellungsdatums (heute!) nicht sein kann?!

            Was gilt da jetzt?
            Das sind möglicherweise alte Vordrucke die nach und nach verwendet werden. Ich hab mir letzte Woche auch eine neue Gelbe ausstellen lassen. Bei der Stand genau das Selbe, nur hat mein SB den Erlaubnisstand der aktuellen gelben zusätzlich darunter gedruckt. Ist bei dir vielleicht vergessen worden.
            ECRA

            Patronensammlervereinigung

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              #36
              Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
              nafetshtor:
              es gilt allein das neue WaffG,
              Einträge in der Art, wie Du sie beschreibst, sind unzulässig, müssen aber innerhalb einer bestimmten Frist ( 4 Wo?) bemängelt werden, sonst wird es schwierig, sie wieder streichen zu lassen.
              Der Verwaltungsakt ist dann gültig, dass ist schon richtig. Aber in der Regel kann man dem SB mit gesunden Menschenverstand kommen und erreicht sein Ziel. VA hin oder her.
              Ich hab die Tage auch meinen Altbestand an absonderlichen Zusatzauflagen aus Wiesbadener Zeiten streichen lassen. Dem (neuen) SB wurd der Sachverhalt erläutert und der gesetzlichen Tatbestand aufgezeigt. Daraufhin hat er mir ohne groß Palaver zwei Auflagen aus meinem MESS gestrichen. Unter anderem das extrem lästige jährliche Auflisten meines Bestandes.

              Ganz allgemein ist der absolut Kernentspannt.
              Das einzige was ich mir regelmässig anhören muss ist "Herr Kessel....Sie denken aber bitte an das Erwerbsstreckungsgebot!"
              ECRA

              Patronensammlervereinigung

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                #37
                Zitat von KESSELRING Beitrag anzeigen
                ... "Herr Kessel....Sie denken aber bitte an das Erwerbsstreckungsgebot!"
                warum, juckt es denn schon vorher in deinen Fingern? Da gibt es eine Menge Urteile die dieses Gebot aushebeln: http://wiki.waffen-online.de/index.p...treckungsgebot

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                  #38
                  Seh ich das falsch, oder wurde das bei der letzten Änderung präzisiert?
                  Nach meinem Verständnis gilt das jetzt auch für die Gelbe.

                  Nachzulesen hier:


                  "... unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 ..."

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                    #39
                    hier noch mal das Urteil: http://www.fwr.de/waffenrecht/die-re...treckungsgebot. Die Links auf Waffenwiki laufen ins Leere.

                    @Thomas223,

                    kannst du mal betreffendes hier reinkopieren? Vor lauter Absätzen sehe ich den Paragraphen nicht mehr.
                    Zuletzt geändert von Dzilmora; 17.03.2012, 18:47.

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                      #40
                      Das ist ja hoch brisant. Gilt das Urteil aus Bayern denn auch für Hessen? bzw. kann man das verallgemeinern, oder ging es da nur um den Spezifischen Fall?
                      "Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz." -Gustav Heinemann (3. Deutscher Bundespräsident)
                      GRA - German Rifle Association

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                        #41
                        Kleiner Hinweis, weil beim FWR wohl vergessen wurde, ein Datum in den Artikel zu packen:

                        Das Urteil ist von 2005, 2008 wurde das WaffG noch einmal geändert...

                        Heute heisst es (wie oben schon von Thomas richtig erwähnt wurde):

                        WaffG Neu (2008), § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

                        <...>

                        (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
                        1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
                        2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

                        <...>


                        (4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

                        Zwischen 2003 und 2008 lautete der entsprechende Absatz noch so:


                        WaffG Alt (2003), § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

                        <...>


                        (4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine
                        unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und
                        gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen
                        Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und
                        Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von
                        Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die
                        Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

                        Der Teufel steckt also - wie immer - im Detail...

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                          #42
                          dank für die Aufklärung und entschuldigt, dass ich da etwas Chaos ins Thema gebracht habe. Dachte mir, dass die Urteile ohne Datumsangabe etwas problematisch sind. Sollte man im Waffenwiki mal abändern.

                          Kommentar


                            #43
                            Die Datumsangaben der Urteile stehen im Waffen-Wiki drin. Alle fünf sind aus 2005.

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                              #44
                              Was meinen Fall angeht:

                              Ich war heute auf der Behörde, der Sachbearbeiter hat die fehlende Passage wie folgt erweitert:

                              Vorstehende Erlaubnis wird gemäß §14 Abs. 4 Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffG) erweitert für den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie die dafür bestimmte Munition. Der Inhaber der Erlaubnis ist Mitglied im Deutschen Schützenbund [Ich bin im BDS Mitglied... na super... noch ein Fehler...] Die Erwerbserlaubnis bezieht sich auf die Waffen, die im anerkannten Schießsportverband geschossen werden.

                              Muss ich jetzt nochmal hin, um das Ganze auf BDS abändern zu lassen oder ist das Wurst?

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                                #45
                                Zitat von nafetshtor Beitrag anzeigen
                                Was meinen Fall angeht:

                                Ich war heute auf der Behörde, der Sachbearbeiter hat die fehlende Passage wie folgt erweitert:

                                Vorstehende Erlaubnis wird gemäß §14 Abs. 4 Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffG) erweitert für den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie die dafür bestimmte Munition. Der Inhaber der Erlaubnis ist Mitglied im Deutschen Schützenbund [Ich bin im BDS Mitglied... na super... noch ein Fehler...] Die Erwerbserlaubnis bezieht sich auf die Waffen, die im anerkannten Schießsportverband geschossen werden.

                                Muss ich jetzt nochmal hin, um das Ganze auf BDS abändern zu lassen oder ist das Wurst?

                                Ach du lieber Gott, was hast du denn da für Spezialisten auf deinem Amt sitzen?

                                Was will der Mann dann in meinem Fall eintragen? Der Inhaber ist Mitglied bei DSB, BDS, Reservistenverband und BLDS? Oder will er mir für jeden Verband extra eine WBK ausstellen?

                                Ich würde diese Verband-Einschränkung komplett streichen lassen und mir bei der Gelegenheit gleich mal die angebliche Quelle / Rechtsgrundlage dazu zeigen lassen. Wenn das Amt nicht einlenkt, würde ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern und die ganze Sache entsprechend vom Fachanwalt klären lassen.

                                Gruß

                                Michael
                                sigpic

                                “The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”

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