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Waffeneintrag in Gelb

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    Waffeneintrag in Gelb

    Huhu zusammen,

    nun hab ich mal wieder eine doofe Frage die ggf. auch anderen weiterhilft:

    Situation:
    Ich hab eine Gelbe WBK, 1x Flinte cal.12, 1x K98, 1x Mosin Nagant.
    Ich möchte noch eine Büchse im Kaliber .338 eintragen lassen.
    Ich bin Mitglied in einem Verein der dem DSB angehört.
    Der DSB geht bei GK-Langwaffen nur bis 8mm.

    Problem:
    Bekomme ich die .338er auch so eingetragen oder muss ich einem Verein bzw. Verband angehören der auch 8.5mm GK-Langwaffen in der "Produktpalette" hat?


    Hat da vielleicht jemand eine genaue Aussage evtl. mit "§" Begründung?


    Gruß,
    Michael
    "Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz." -Gustav Heinemann (3. Deutscher Bundespräsident)
    GRA - German Rifle Association

    #2
    Für alles in der Gelben muss nur eine Disziplin bei einem der Schießsportverbände in Deutschland bestehen, nicht umbedingt bei Deinem.

    Allerdings sollte man glaubhaft machen können, mit einem Neueintrag auch sportlich schiessen zu können. D.h. bei der .338er könnte es Probleme geben, wenn der nächste zugelassene Stand ewig weit weg ist und Du auf diesem noch nie im Leben warst....

    Also:
    - passende Disziplin suchen
    - verifizieren, ob die zu kaufende Waffe wirklich in der Disziplin zugelassen ist
    - klären, wo der nächste zugelassene Stand ist und mit dem Verein bzw. Standbetreiber die Möglichkeiten des Trainings klären
    - danach kaufen und eintragen lassen.
    Erma Sammler, Suche sämtliche Informationen, Unterlagen, Waffendaten, usw. von Erma, sowie Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern.

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      #3
      Danke schonmal

      Gibts dafür noch einen Paragraphen der sagt das man sich auf gelb kaufen kann was man möchte, oder beschränkt was man kaufen kann?
      "Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz." -Gustav Heinemann (3. Deutscher Bundespräsident)
      GRA - German Rifle Association

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        #4
        das sagt das WaffG (zu den richtigen Ausführungen von @flens69)
        § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

        (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört...
        2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des
        Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

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          #5
          2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des
          Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
          Gilt laut meinem Sportleiter nicht für die Gelbe WBK, sondern für die Grüne WBK. Bei Grün musste ich eine Disziplin nachweisen. Auch für meine Erma.

          Die Gelbe WBK an sich bekommst du blanko als Sportschütze weil du ein Bedürfnis hat. Was du da im Rahmen der Gültigkeit der WBK einträgst ist völlig wurst. Unser Verein ist auch ein DSB Verein und auf Gelb gibts hier alle Kaliber.
          Von 9,3 x62 bis 300 WinMag, Weatherby und H&H ist alles dabei. Auch im Rahmen der "Auslandsjagd" wird alles auf Gelb eingetragen.

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            #6
            Gut zu wissen. Dann werde ich wohl bei dem nächsten Abblockversuch mal den Vorgesetzten dazu ziehen.
            "Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz." -Gustav Heinemann (3. Deutscher Bundespräsident)
            GRA - German Rifle Association

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              #7
              @Mounty: Alles auf Gelb muss irgendwo in einer sportlichen Disziplin zugelassen sein. Die gelbe WBK ist vom Bedürfnis an die sportliche Nutzung gebunden. Wie ich bereits oben schrieb, muss eine passende Disziplin nicht zwingend beim eigenen Verband vorhanden sein. Aber halt in irgendeiner in Deutschland zugelassenen Sportordnung.

              Es stimmt zwar, dass man beim Antrag keine explizite Disziplin angeben muss. Trotzdem muss man aber auf Nachfrage glaubhaft belegen können, wo die jeweilige Waffe schießsportlich eingesetzt werden kann. Wenn es sich dann herausstellen sollte, das die Waffe sportlich nicht zugelassen ist, steht mächtig Ärger seitens des Amtes ins Haus. Und das kann bis zur Wiederrufung sämtlicher Erlaubnisse und der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.... Also vorsicht mit solchen Aussagen.
              Erma Sammler, Suche sämtliche Informationen, Unterlagen, Waffendaten, usw. von Erma, sowie Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern.

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                #8
                Gelb erfordert nach dieser Auslegung keine Prüfung einer Disziplin.
                Gelb heißt: unbefristeter Erwerb von z.B. Repetierlangwaffen. Da steht nichts von Disziplin noch von Kaliber.



                Zitat:
                Hierzu die Kommentierung bei Apel / Bushart, Kommentar zum Waffenrecht, Bd. II, Kohlhammer, 2004: zu § 14 Abs. 4 und der oben vertretenen Auffassung:
                „Dies (das eben eine Einzelfallprüfung nicht gefordert wird, der Verfasser) kann dem Wortlaut von Abs. 4 nicht entnommen werden, ist aber nach dem eindeutigen (in der Begründung fixierten) Willen des Gesetzgebers so gewollt. Letztlich soll es also dabei bleiben, dass Sportschützen die in Abs. 4 genannten Waffen ohne gesonderten Nachweis des Bedürfnisses oder Sachkunde in unbegrenzter Höhe erwerben dürfen. Abs. 4 verlangt nicht einmal, dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der Schießsportordnung zugelassen sind.“

                Sollte sich zwischenzeitlich was geändert haben, kann man das gerne hier einstellen.
                Ich werde bei Zeiten bei meinem LRA anrufen.

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                  #9
                  Du vergisst bei Deiner Argumentationskette das Bedürfnis - und das ist bei einer gelben WBK nun einmal Sportschiessen. Daraus folgt der Umkehrschluss, dass alle auf Gelb eingetragenen Waffen sportlich geeignet sein müssen. Und das wiederum wird durch eine in Deutschland existierende Disziplin nachgewiesen.

                  Das ist am Ende wie bei den Sammlern. Auf der Roten haben die irgendein Sammelgebiet und wenn die etwas eintragen lassen, was nicht wirklich in das Sammelgebiet passt, gibt's mächtig Ärger. Der Dumme am Ende ist eigentlich immer der Waffenbesitzer und nicht irgendein SB beim Amt, der etwas fälschlicherweise eingetragen hat.
                  Erma Sammler, Suche sämtliche Informationen, Unterlagen, Waffendaten, usw. von Erma, sowie Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern.

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                    #10
                    die gelbe WBK setzt einen Bedürfnisnachweis vom Verband voraus (EDIT: Verbandsabhängig). Schon bei diesem Antrag muss man eine Waffe angeben die einer Disziplin des Verbandes entspricht. Zwar schiessen die damit über die Erfordernisse laut WaffG hinaus aber wenn man keine Waffe angibt, bekommt man keinen Bedürfnisnachweis.
                    Der §14 WaffG Absatz (2) bezieht sich nicht explizit auf die grüne WBK sondern auf Grün und Gelb. Grün und Gelb werden in Absatz (3) und Absatz (4) gesondert behandelt.

                    Würde auch keinen Sinn machen einem Sportschützen eine Waffe zu erlauben die er gar nicht benutzen kann. Soviel ich weiß, gibt es keinen Schützenstand an dem man jegliche Art von Waffe, die keiner Disziplin entspricht, schiessen darf.

                    Zitat von Mounty Beitrag anzeigen
                    ... dass Sportschützen die in Abs. 4 genannten Waffen ohne gesonderten Nachweis des Bedürfnisses oder Sachkunde in unbegrenzter Höhe erwerben dürfen...
                    Dass man kein Bedürfnisnachweis erbringen muss ist richtig. Bezieht sich aber darauf, dass man sich eine Waffe einer Disziplin aussucht und diese dann kauft, ohne vorher eine Genehmigung vom Verband holen zu müssen.
                    Zuletzt geändert von Dzilmora; 11.03.2012, 17:58.

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                      #11
                      Im Klartext, man muss also nicht unbedingt dem Verband angehören der diese Disziplin führt. Es muss die passende Disziplin für die Waffe einfach nur geben um sich etwas auf Gelb eintragen zu lassen?
                      "Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz." -Gustav Heinemann (3. Deutscher Bundespräsident)
                      GRA - German Rifle Association

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                        #12
                        die gelbe WBK setzt einen Bedürfnisnachweis vom Verband voraus. Schon bei diesem Antrag muss man eine Waffe angeben die einer Disziplin des Verbandes entspricht. Zwar schiessen die damit über die Erfordernisse laut WaffG hinaus aber wenn man keine Waffe angibt, bekommt man keinen Bedürfnisnachweis.
                        Kann ich so nicht bestätigen. Als ich vor einem Jahr meine gelbe WBK beantragt habe, waren nur die Anträge, die Bescheinigung des Vereins über regelmäßiges Training und meine Auszüge des Schießbuchs nötig (also das Übliche halt). Eine gewünschte Disziplin und/oder Waffe wollte keiner wissen und es ist auch gesetzlich nicht gefordert. Sowas würde ich mir daher auch nicht gefallen lassen.

                        @scorpac:

                        Richtig. Solange die Waffe auf der Neuen Gelben WBK für eine Disziplin in irgendeinem anerkannten Schießsportverband genutzt werden kann, kannst du sie dir eintragen lassen. Auch dann, wenn diese Disziplin in deinem Verband nicht existiert. Anders ist das bei der grünen WBK, da muss die Disziplin in deinem Verband vorhanden sein. Daher bin ich seit einem Jahr auch im BDS Mitglied.
                        Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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                          #13
                          @SHADOW,

                          das ist insofern kein Problem weil du eine x-beliebige Waffe eintragen kannst welche du einfach aus den Disziplinen auswählen kannst. Kaufen kannst du dir aber trotzdem welche du willst. Händeln kann das jeder Verband wie er lustig ist. Illegal ist die Vorgehensweise nicht wirklich. In meinem Fall geht es um den Hessischen Schützenverband. Aber du hast sicher recht: jeder Verband scheint das in seinem Bedürfnisantrag (für Beantragung gelbe WBK) nicht zu fordern.
                          Zuletzt geändert von Dzilmora; 11.03.2012, 17:57.

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                            #14
                            Auf die NEUE Gelbe dürfen nur Waffen, die für eine Schiesssportdiziplin eines Verbandes zugelassen sind. PUNKT!

                            Auf die ALTE Gelbe durften ALLE Einzellader Langwaffen...

                            Kaufst Du eine Waffe, die nirgendwo Regelkonform geschossen werden kann, nennt sich das Erschleichen eines Bedürfnisses und im schlimmsten Fall ist die WBK weg...
                            Verbietet Hartschalenfrüchte! Jedes Jahr werden weltweit 150 Menschen von Kokosnüssen erschlagen!

                            Mitglied im Komitee gegen die Entführung von Kühen durch Ausserirdische.

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                              #15
                              Zitat von Mounty Beitrag anzeigen

                              Sollte sich zwischenzeitlich was geändert haben, kann man das gerne hier einstellen.
                              Um das mal mit etwas Konkretem zu untermauern:



                              -> Seite 57, zu §14, Nr. 14.4.


                              Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme

                              auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwer-

                              bende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Ver-

                              bandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zuge-

                              lassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also er-

                              möglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze

                              auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen

                              Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine

                              Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, al-

                              so für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schieß-

                              sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht

                              zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes),

                              und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstre-

                              ckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abge-

                              deckt ist.
                              Die WaffVwV sollte den Sachverständigen demnächst als Leitfaden zur Verfügung stehen, am 4.11.2011 ist sie zumindest durch den Bundesrat.

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