Konkret geht es nämlich darum festzustellen, ob
1. ein Anschein gegeben ist und nach welchen objektiven Kriterien der festgestellt wird
und
2. eines der Merkmale nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a-c vorliegt.
Nur wenn beides zutrifft, greift der Auschluss vom Schiessport.
Bei SL-KK-Büchsen wird Buchstabe c (Hülsenlänge < 40 mm) regelmäßig erfüllt sein. Beim Anschein wird es dann etwas schwieriger, weil der nicht mittels Messchieber festzustellen ist.
Als "objektive Kriterien" könnte ich mir z. B. vorstellen:
- Tragegriff
- Klappschaft
- Militärvisierung
- Mündungsfeuerdämpfer
- herausstehendes Magazin
- kurzer, konturierter Lauf
- Klappvisierung
- Bajonetthalter
- Pistolengriff
- Tarnfarbe/-druck
- Anbauvorrichtungen für militärische Ausrüstung
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