Man muss das Gesetz nur genau lesen, im §12 heißt es:
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Link dazu:
Weiter muss man die Begriffbestimmungen in der Anlage 1 des Gesetzes lesen:
12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Link dazu:
Hier gibt es nichts zu interpretieren, es gilt ausschließlich „nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“, mehr muss man nicht beachten um dem Gesetz Genüge zu tun. Nirgendwo steht, dass Waffe und Munition räumlich voneinander getrennt sein müssen. Die Munition darf eben nicht in der Waffe sein, das ist der einzige Punkt, den man in Bezug auf den Transport von Munition einhalten muss.
Gruß
Michael
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