SchutzMasken.de Brownells Deutschland

Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Interessantes bei Egun

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Swisswaffen
    antwortet
    Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
    Irre ich mich oder verfügt der Lower eines VA nicht über einen anderen Feuerwahlhebel als der eines HA? Dann ist es eine spezielle Ausführung, oder nicht?
    Jaaaaaaaaa, da hat es ein paar Fräsungen und Einbuchtungen mehr als beim HA. Ein besonders konstruiertes Teil. Also böööööse!

    Einen Kommentar schreiben:


  • Gunner
    antwortet
    Irre ich mich oder verfügt der Lower eines VA nicht über einen anderen Feuerwahlhebel als der eines HA? Dann ist es eine spezielle Ausführung, oder nicht?

    Einen Kommentar schreiben:


  • Swisswaffen
    antwortet
    Gerne *g*

    Wir sollten lieber ZU vorsichtig sein, als durch irgendeine Lappalie alles zu riskieren. Im Zweifel frage ich beim FEDPOL oder bei der Kapo nach und lass mich beraten.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Panzi
    antwortet
    Danke für die Info

    Einen Kommentar schreiben:


  • Swisswaffen
    antwortet
    Zitat von Panzi Beitrag anzeigen
    Hast du schon mal nachgefragt was alles als besonders konstruierter Bestandteil gilt?
    Wurde mir so von einer Behörde bestätigt. Die Aussage des Händlers war falsch. Besonders konstruiert umfasst auch Einzelanfertigungen. Das "besonders" bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum Vollautomaten und nicht auf die Fertigung des Teils.

    Passt das Magazin auch in einen Halbautomaten? Falls ja, ist es nicht besonders für einen Vollautomaten konstruiert. Zudem hat es keinen Einfluss auf die Halb- und Vollautomatische Funktion; denn es wurde nicht besonders konstruiert, um den Vollautomaten vollautomatisch schiessen zu lassen.

    Das Selbe gilt für die Gurten. Die tragen nichts zu einer Vollauto-Funktion bei.
    Zuletzt geändert von Swisswaffen; 15.02.2017, 20:38.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Panzi
    antwortet
    Zitat von Swisswaffen Beitrag anzeigen
    Die von Dir zitierten Stellen regeln die WESENTLICHEN Bestandteile. In Art. 5, a ist ZUSAETZLICH von BESONDERS KONSTRUIERTEN Bestandteilen der Vollautomaten die Rede.

    Gefällt mir auch nicht.

    Übrigens gibt es noch folgenden Widerspruch im Gesetz:

    Art. 47 der Verordnung besagt:
    Art 47, 1: Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

    Tönt gut, nicht? Aber schauen wir uns den .30 M2 Carbine an. Dieser hat den selben Verschluss wie der .30 M1 Carbine. Gemäss Gesetz muss ich nun den Verschluss des .30 M2 Carbine getrennt aufbewahren, daneben stehen aber etwa sieben .30 M1 Carbines mit dem Verschluss drin. Tolle Sache!
    Nach Rückfrage bei der Behörde habe ich nun die Abzugsgruppe des .30 M2 Carbine getrennt, was auch Sinn macht.
    Hast du schon mal nachgefragt was alles als besonders konstruierter Bestandteil gilt? Mir wurde erklärt (von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung imerhin) dass das "Spezialanfertigungen" seien - also keine Serienware. Wenn ein Lower einer ist wäre ein Magazin ja auch einer oder nicht? Oder Gurte fürs MG ein Tripod welches nur unter ein VA MG passt etc.


    Bezüglich des Verschlusses fühle ich mit dir - bei der USAS-12 kann man auch streiten was denn nun alles Verschluss ist und was nicht

    Einen Kommentar schreiben:


  • Götterbote
    antwortet
    Die Gebühren sind auch nicht überall einheitlich. Das hängt davon ab welche Landesregierung man hat.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Swisswaffen
    antwortet
    Zitat von Götterbote Beitrag anzeigen
    Und es kommt auch immer auf die Behörde an, ob diese bei mehreren erworbenen Waffen pro Eintrag (also pro Waffe) oder nur einen Verwaltungsakt für alle Waffe zusammen abrechnet.
    Danke für die Antworten!

    Gut, dass die Behörden es von den Lebendigen nehmen, hätte ich wissen müssen *g*. Was muss man da Abdrücken, um das eingetragen zu kriegen?
    Zuletzt geändert von Swisswaffen; 15.02.2017, 20:17.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Swisswaffen
    antwortet
    Zitat von Panzi Beitrag anzeigen
    Das schliesst du aus diesem Artikel alleine?
    Die von Dir zitierten Stellen regeln die WESENTLICHEN Bestandteile. In Art. 5, a ist ZUSAETZLICH von BESONDERS KONSTRUIERTEN Bestandteilen der Vollautomaten die Rede.

    Gefällt mir auch nicht.

    Übrigens gibt es noch folgenden Widerspruch im Gesetz:

    Art. 47 der Verordnung besagt:
    Art 47, 1: Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

    Tönt gut, nicht? Aber schauen wir uns den .30 M2 Carbine an. Dieser hat den selben Verschluss wie der .30 M1 Carbine. Gemäss Gesetz muss ich nun den Verschluss des .30 M2 Carbine getrennt aufbewahren, daneben stehen aber etwa sieben .30 M1 Carbines mit dem Verschluss drin. Tolle Sache!
    Nach Rücksprache mit der Behörde wurde mein Vorschlag akzeptiert, dass ich die Abzugsgruppe des .30 M2 Carbine getrennt aufbewahre, was auch Sinn macht.
    Zuletzt geändert von Swisswaffen; 15.02.2017, 20:15.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Götterbote
    antwortet
    Zitat von MiWi Beitrag anzeigen
    Wann immer eine Behörde Dir was abnehmen kann, wird sie es tun !
    Und es kommt auch immer auf die Behörde an, ob diese bei mehreren erworbenen Waffen pro Eintrag (also pro Waffe) oder nur einen Verwaltungsakt für alle Waffe zusammen abrechnet.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Panzi
    antwortet
    Zitat von Swisswaffen Beitrag anzeigen
    Das Gesetz sagt:

    Waffengesetz, Artikel 5, Absatz a)
    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

    a.
    Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;


    Der Lower ist also verboten bzw. nur mit Ausnahmebewilligung erhältlich. Ein Lauf ist mit WES kaufbar, sofern er auch für Halbautomaten passt (und somit nicht besonders für Vollautomaten konstruiert ist).
    Das schliesst du aus diesem Artikel alleine?

    Das Gesetz sagt auch folgendes:

    Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG

    Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

    a. bei Pistolen:
    1. Griffstück,
    2. Verschluss,
    3. Lauf;

    b. bei Revolvern:
    1. Rahmen,
    2. Lauf;

    c. bei Handfeuerwaffen:
    1. Verschlussgehäuse,
    2. Verschluss,
    3. Lauf;

    d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
    1. Zielgerät,
    2. Abschussbehälter oder Abschussrohr.

    Ein M16 ist eine Handfeuerwaffe. Der Lower ist weder ein Verschlussgehäuse noch ein Verschluss noch ein Lauf. Kurz gesagt ein Lower ist KEIN wesentlicher Waffenbestandteil.
    Ein besonders konstruierter Bestandteil von Waffen ist er auch nicht da Serienware (aber da gehen die Meinungen auseinander). Ich bin mir aber nicht ganz sicher was als besonders konstruierter Bestandteil von Waffen gilt.... Wenn ein Lower einer ist wäre ein Magazin ja auch einer oder nicht? Oder Gurte fürs MG ein Tripod welches nur unter ein VA MG passt etc.

    Ich hab mir auch schon ein Ersatzgriffstück für mein VA G3 in DE gekauft. Wurde vom Zoll kontrolliert und mit eben dieser Begründung auch ohne Probleme zu mir geliefert.
    Zuletzt geändert von Panzi; 15.02.2017, 19:39.

    Einen Kommentar schreiben:


  • MiWi
    antwortet
    Zitat von Swisswaffen Beitrag anzeigen
    Danke! Das klärt sich für mich!

    Muss er für's Eintragen dann was bezahlen?
    Das beantworte ich:

    JA

    Wann immer eine Behörde Dir was abnehmen kann, wird sie es tun !

    Einen Kommentar schreiben:


  • Swisswaffen
    antwortet
    Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
    zur roten wbk:

    der betreffende sammler geht hin und kauft ein was immer er auch möchte! (natürlich im Rahmen seines sammlerthemas)
    danach geht er zum amt und lässt eintragen! die wbk ist nicht "endlich"! ist ein Dokument voll, wird ein neues ausgefertigt!
    Danke! Das klärt sich für mich!

    Muss er für's Eintragen dann was bezahlen?

    Einen Kommentar schreiben:


  • Swisswaffen
    antwortet
    Zitat von Panzi Beitrag anzeigen
    Hallo Swisswaffen

    Auch ich gehöre zu den Leuten die legal Vollautomaten besitzen - damit gewisse Vorurteile warum ich das diskutieren möchte gleich aus dem Raum sind.

    Soweit ich das Schweizer Gesetz kenne gilt für eine Langwaffe folgendes als wesentlicher Waffenbestandteil: Verschluss, Verschlussgehäuse, Lauf.

    Das heisst: der im Egun angebotene "lower" ist auch nach Schweizer Gesetz legal --> kein wesentlicher Waffenbestandteil, kein besonders konstruierter Bestandteil.
    Oder irre ich mich da?

    Dass dieser "VA-lower" aus einem in DE legalen AR-15 noch kein VA macht wissen wir beide.

    Gruess
    Das Gesetz sagt:

    Waffengesetz, Artikel 5, Absatz a)
    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

    a.
    Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;


    Der Lower ist also verboten bzw. nur mit Ausnahmebewilligung erhältlich. Ein Lauf ist mit WES kaufbar, sofern er auch für Halbautomaten passt (und somit nicht besonders für Vollautomaten konstruiert ist).

    Einen Kommentar schreiben:


  • HangMan
    antwortet
    zur roten wbk:

    der betreffende sammler geht hin und kauft ein was immer er auch möchte! (natürlich im Rahmen seines sammlerthemas)
    danach geht er zum amt und lässt eintragen! die wbk ist nicht "endlich"! ist ein Dokument voll, wird ein neues ausgefertigt!

    Einen Kommentar schreiben:

Lädt...
X