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  • Pfälzer
    antwortet
    Original Sig Sauer P226 Magazin - eGun

    Der hat den Knall ned gehört, auf der anderen Seite steht jeden Tag ein Dummer auf ...............

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  • MT80
    antwortet
    Hat ja zum Glück keiner zugeschlagen. Wie viele Angebote er wohl bekommen, das Gewehr für 300€ zu verkaufen?

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  • Swisswaffen
    antwortet
    Absolut. Und die Montage wollte er nicht zerlegen. Wäre ja böse. Denn dann hätte er festgestellt, dass sie nicht nummerngleich ist. Typische Ausrede für: "ich habe das Mistding zerlegt und es ist nicht nummerngleich".

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  • Gunner
    antwortet
    Wer kennt "einen seltenen Mauser K98 Sniper in dem original Kaliber .308" ?
    Sicher eine sammlerische Rarität.....
    KLICK

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  • Weyland
    antwortet
    Zitat von Swisswaffen Beitrag anzeigen
    Ich kenne auch keinen ablehnenden Bescheid. Ich kenne aber auch niemanden, der die Bewilligung beantragt hat und somit kenne ich auch keinen positiven Bescheid *g*
    Ich kenne ein paar paar positive BKA-Bescheide und einige, die Altbestand gemeldet haben.
    Viele warten aber noch ab gemäß den BDS-Empfehlungen.
    Ich muß auch erst nochmal meine gesamten Bestände aus 30+ Jahren Schützendasein durchforsten damit ich nichts vergesse.

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  • Swisswaffen
    antwortet
    Ich kenne auch keinen ablehnenden Bescheid. Ich kenne aber auch niemanden, der die Bewilligung beantragt hat und somit kenne ich auch keinen positiven Bescheid *g*

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  • Weyland
    antwortet
    Swisswaffen
    Die BKA-Bewilligungen sind kostenlos. Ich kenne bisher keinen ablehnenden Bescheid für lange LW-Magazine bei Sportschützen.


    Zitat von Der Sheriff Beitrag anzeigen
    mir stellt sich die Frage, ob jemand in Deutschland "Berechtigter" zum Erwerb eines z.B. 30er Magazines werden kann, nur weil er mal vor dem 01.09.2021 irgend ein anderes 30er Magazin angemeldet hat und jetzt noch eines erwerben will.
    Nein, "Altbesitz" ist nur eine Begründung, den Bestand behalten zu dürfen
    Für Neuanschaffungen muß man gegenüber dem BKA nachweisen, z.B. daß sie z.B. für die Sportausübüng notwendig sind. Ein Beispiel wäre der Nachweis der Teilnahme an ebensolchen Wettkämpfen im Ausland (IPSC, 3 Gun). Ich habe mal ein entsprechendes Formular beim BKA gesehen.

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  • Swisswaffen
    antwortet
    Zu den Fragen 1 und 2 solltest Du Dich fragen: warum nicht? Ist etwas nicht verboten, so ist es erlaubt. Dies ist ein Grundsatz unserer Rechtssysteme.

    Zu den Fragen 3 und 4 sagt das deutsche Gesetz, dass das Verbot NICHT WIRKSAM wird. Und somit kann das Magazin transportiert werden wie vor dem 1. September 2020. Eine Bestätigung kannst Du vom ausländischen Verkäufer verlangen.

    Abgesehen davon weiss der deutsche Staat gar nicht, dass Du ein solch pöses Magazin besitzt, welches Du gerade an eine berechtigte Person im Ausland übertragen hast.

    Die deutschen Magazinbesitzer, welche ihr nun pöses, nicht altrechtlich legalisierbares Magazin an eine berechtigte Person übertragen wollen, haben grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
    - behaupten, dass das Magazin vor dem pösen Stichtag gekauft wurde und hoffen, dass alles klappt, wenn es nun gemeldet wird. Sollte bei Magazinen, welche ein Herstellungsdatum aufgedruckt haben, welches NACH dem Stichtag ist, tunlichst unterlassen werden.
    - einholen einer BKA Bewilligung. Es ist fraglich, welche Kosten entstehen und es ist fraglich, ob diese erteilt wird. Was bei einer Ablehnung passiert, weiss ich nicht.
    - zur Vernichtung abgeben. Naja. Ist die Lösung mit der maximalen Rechtssicherheit. Die Fragen betreffend Transport darfst Du analog zu Deinen Fragen 3 und 4 stellen. Die Antwort habe ich bereits gegeben.
    - überlassen an eine deutsche berechtigte Person. Die Anzahl dürfte überschaubar sein und der Aufwand für die Einholung einer Bewilligung nicht unerheblich. Somit dürfte der Erlös gegen 0 tendieren.
    - überlassen an eine ausländische berechtigte Person. Die Anzahl der berechtigten Personen dürfte grösser sein. Für die Berechtigung ist jeweils der Käufer zuständig. Der Erlös dürfte höher sein.

    Dass die Schweiz im Zollgesetz der BRD wie ein EU-Land behandelt wird, kann man hier nachlesen (ganz am Schluss in der Hinweisbox):


    Jeder Magazinbesitzer kann sich das selbst aussuchen.

    Ich persönlich habe mich vor dem 1. September in Deutschland eingedeckt. Legal, wohlbemerkt. Und die Ware darf ich legal besitzen, weil das Schweizer Gesetz den Erwerb (in der Schweiz) regelt, nicht aber das Verbringen von Magazinen auf Schweizer Staatsgebiet. Da der Erwerb juristisch gesehen im Ausland stattfindet, darf das Schweizer Gesetz hier nichts dazu sagen. Und wegen der fehlenden Bestimmungen betreffend Verbringen auf Schweizer Staatsgebiet ist dies nicht verboten. Habe ich schriftlich abgeklärt. Wäre aber auch so klar, wenn man den Grundsatz unserer Rechtssysteme, welche ich ganz oben aufgezeigt habe, kennt.

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  • Der Sheriff
    antwortet
    Hallo,

    mir stellt sich die Frage, ob jemand in Deutschland "Berechtigter" zum Erwerb eines z.B. 30er Magazines werden kann, nur weil er mal vor dem 01.09.2021 irgend ein anderes 30er Magazin angemeldet hat und jetzt noch eines erwerben will.

    Gruß,

    Bernhard

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  • Weyland
    antwortet
    Den Gesetzestext kenne ich wohl, aber ich vermag folgende Fragen nicht eindeutig zu beantworten:
    • Ist jemand, der im Ausland wohnt, ein Berechtigter im Sinne des deutschen Gesetzes?
    • Darf ich einen verbotenen Gegenstand exportieren, auch wenn das Verbot "gegen mich nicht wirksam" ist?
    • Welche Vorsichtsmaßnahmen / Transportsicherungsmaßnahmen sind dabei zu treffen?
    • Darf ich die Magazine einem normalen Versandunternehmen zwecks Transportes ins Ausland überlassen?

    Ich kenne bisher weder eine Aussage des BMI, nach des BKA noch sonstiger Behörden und Gerichte dazu.

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  • Swisswaffen
    antwortet
    Das Verbot erwächst erst per 1.9.2021. Und bis dahin darfst Du gemäss Gesetz den Gegenstand einer berechtigten Person übertragen.

    Habs mal rausgesucht:

    (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
    Zuletzt geändert von Swisswaffen; 16.10.2020, 15:41.

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  • Weyland
    antwortet
    Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
    Mags erworben NACH dem stichtag UND MIT bka ausnahmegenehmigung dürfen weiterhin besessen werden, müssen aber wie verbotene waffen gesondert verschlossen werden und dürfen NICHT weiter genutzt werden!
    Die BKA-Genehmigung, die ich gesehen habe, gestattet dem Umgang, nicht nur den Besitz.
    Davon würde ich auch ausgehen, weil diese Ausnahmeregelung ja geschaffen wurde, damit bestimmte Sportdisziplinen weiter ausgeübt werden können (z.B. von IPSC- und 3Gun-Schützen bei ausländischen Turnieren). Und das BKA hat ja signalisiert, unter diesen Bedingungen das auch grundsätzlich zu genehmigen.

    Die Überlassung der großen Magazine an jemanden im Ausland wird noch rechtlich kontrovers diskutiert.
    Es handelt sich ja bereits heute in Deutschland um einen verbotenen Gegenstand. (Das Verbot wird nur gegen den Altbesitzer nicht wirksam wenn gemeldet / genehmigt)
    D.h. wir reden hier vom Export eines verbotenen Gegenstandes. Darf ich das ohne Genehmigung?
    Welche Vorsichtsmaßnahmen / Transportsicherungsmaßnahmen sind dabei zu treffen?
    Darf ich die Magazine einem normalen Versandunternehmen zwecks Transportes ins Ausland überlassen?

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  • Swisswaffen
    antwortet
    Das Einfachste dürfte sein, in Deutschland diese Magazine vorerst nur in der Sammlung zu haben und zum Schiessen die überteuerten 10 Schuss Magazine zu nutzen. Es wird sich dann zeigen, wie die neuen Bestimmungen ausgelegt werden....

    Wer die Magazine nach dem Stichtag gekauft hat bzw. gar nach dem Tag der Gesetzesveröffentlichung gekauft hat, kann diese nachwievor an eine berechtigte Person überlassen. Dazu zählt meines Wissens auch der Export in ein Land, wo diese noch mit wenig Aufwand im Besitz sein dürfen. So hat mir ein deutscher Kollege seine pösen Magazine überlassen und in die Schweiz versandt.

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  • HangMan
    antwortet
    bisher ist das alles nur ein komplettes "kuddelmuddel"! niemand weiß was definitives!
    aktuell angenommen wird:
    mags erworben VOR dem stichtag UND angemeldet dürfen entsprechend KW oder LW blockiert weiter verwendet werden und müssen NICHT gesondert gelagert werden!
    Mags erworben NACH dem stichtag UND MIT bka ausnahmegenehmigung dürfen weiterhin besessen werden, müssen aber wie verbotene waffen gesondert verschlossen werden und dürfen NICHT weiter genutzt werden!
    veräussern ist so ne sache, da die jeweiligen bescheide immer NUR für den gelten, der sie beschieden bekommen hat!
    also wenn du mags anmeldest dann kannst du die zwar weiterverkaufen, ABER der neue besitzer muss dann eine bka ausnahmegenehmigung beantragen, da erwerb dann ja NACH dem stichtag! dabei ist es egal ob du sie einzeln oder mit einer waffe zusammen verkaufen willst!

    das ist nur meine meinung/info dazu! das kann auch ganz anders sein...

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  • Der Sheriff
    antwortet
    Hallo zusammen,

    in diesem Zusammenhang mal eine Frage, für die ich bisher keine verbindliche Antwort gefunden habe:

    Kann ich angemeldete Magazine auch weiterhin auf dem Schießstand oder der Jagd nutzen oder nur weiterhin legal besitzen?

    Kann ich diese angemeldeten Magazine einer Waffe beilegen, wenn ich sie bei eGun verkaufe? Kann ein künftiger Käufer überhaupt noch eine Genehmigung zum Erwerb solcher Magazine bekommen?

    Was ich von dem Ganzen halte brauche ich wohl nicht weiter ausführen.

    Gruss,

    Bernhard

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