ich wollte zwei meiner Kumpels ein Multitool zu Weihnachten schenken, konkret geht es um das Leatherman Wave.
Dieses hat aber, unter anderem zwei Klingen, die man mit einer Hand öffnen und arretieren kann (Federdruck glaub ich).
Somit kämen wir in den Bereich des §42a WaffG, ABER...
meiner bescheidenen, laienhaften Meinung nach, handelt es sich gar nicht um eine Waffe, sondern vom Hersteller zweckbestimmt um ein Werkzeug (Multitool = Multifunktionswerkzeug).
Deshalb wird es imho vom WaffG gar nicht erfasst, weil:
Waffengesetz (WaffG)
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
...
(2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Also, Multitools sind keine Schusswaffen, ich denke da sind wir einig.
Es sind zwar tragbare Gegenstände, aber sie sind von ihrem Wesen her (meine Meinung) nicht zum Verletzen von Menschen bestimmt, sondern dafür Dinge zu bearbeiten oder reparieren.
Und sie sind nicht im Gesetz genannt (da steht ein UND im letzten Halbsatz).
Ergo sind es per Definition keine Waffen und somit trifft der §42a WaffG auch nicht auf sie zu.....

Richtig oder falsch?
Ich find beim Googeln alles Mögliche, sowohl als auch, nur nix Konkretes.
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