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    #16
    Ich würde, gerade im Hinblick auf die doch MASSIVEN Änderungen dazu raten, die Zeit und €€ zu investieren und ne neue, aktuelle Sachkunde machen.

    Das Argument, " das hat uns damals keiner gesagt" zählt bei Nem Verstoß aus Unwissenheit nämlich nicht!

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      #17
      Dein Rat in allen Ehren, du hast ja vollkommen recht wenn du sagst das man auf dem Laufenden bleiben sollte, bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Aber eine Nachschulungspflicht, verordnet von staatlicher Stelle kann ich nirgends entdecken.

      Ich weiß ja nicht ob du meine Beobachtungen nachvollziehen kannst, eines hat sich nämlich nicht verändert, die extrem schwankende Qualität der Sachkundeausbildung. Das bekommt man doch nicht nur in den diversen Foren mit, ich sehe es doch andauernd wenn ich auf dem Stand mal wieder einen Frischling an die Hand nehme der seinen Lehrgang gerade absolviert hat. Selbst bei den Themen aus dem Fragenkatalog herrscht oftmals eine große Unsicherheit, weil einige Ausbilder entweder selbst nicht richtig durchblicken, oder aber zumindest nicht in der Lage sind den Stoff richtig zu vermitteln.

      Oder um es mal anders zu formulieren, das Konzept krankt oftmals daran, das die Anforderungen an die Ausbilder geringer sind als an die Ausbildung die die durchführen sollen. Fahrlehrer kann man doch auch nicht werden bloß weil man selbst eine Fahrerlaubnis hat...

      Erneut den Lehrgang machen hilft im Zweifelsfall nicht die Bohne, man hat nur ein tolles Papier in der Tasche.

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        #18
        Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
        Spätestens seit dem WaffG und der 2. WaffV von 1972, sieht die Sachkunde in Art und Umfang so aus wie wir sie noch heute kennen. Zuvor, bis wann genau kann ich anhand meiner Unterlagen leider nicht sagen, wurde zumindest auf den waffenrechtlichen Teil verzichtet oder nur sehr beschränkt eingegangen. Absolut vorranging war der Nachweis des sicheren Umgangs.
        Bei uns war bis 198x auch die Ausbildung bei Bundeswehr BGS usw. akzeptiert bzw. ein Vermerk vom Verein dass der Schütze mit Waffen umgehen kann.

        Wenn ich mir jetzt so überlege was sich seit meinen Fahrerlaubnisprüfungen so alles im Straßenverkehrsrecht geändert hat, und das ich meinen Lappen immernoch ohne erneute Fahrschule habe...
        Wenn Du dir nach der Führerscheinprüfung keinen Schein ausstellen lässt oder ihn, zum Schutz vor Verlust bei der Behörde hinterlegst, wirst Du merken dass nach zwei Jahren ohne Schein deine Prüfung nichts mehr wert ist.

        Johann

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          #19
          Zur Fortbildung dürfte es reichen, einmal den "offiziellen Fragekatalog" zu studieren und sich das WaffG wenigstens mal durch zu lesen (wobei das schon Fleißarbeit wäre).

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            #20
            Ja, WaffG, AWaffV evtl. noch WaffVwV. Natürlich nicht komplett Aufbewahrung, Transport sowie Meldefristen beim Erwerb. Die Sicherheitsbestimmungen auf dem Stand und evtl. noch den Notwehr-Krempel aus dem BGB ...
            Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

            Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

            2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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              #21
              Notwehr war 1982 schon dabei (normalerweise), da damals schon vom Gesetzgeber verlangt.

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                #22
                Zitat von johann Beitrag anzeigen
                Bei uns war bis 198x auch die Ausbildung bei Bundeswehr BGS usw. akzeptiert bzw. ein Vermerk vom Verein dass der Schütze mit Waffen umgehen kann.



                Wenn Du dir nach der Führerscheinprüfung keinen Schein ausstellen lässt oder ihn, zum Schutz vor Verlust bei der Behörde hinterlegst, wirst Du merken dass nach zwei Jahren ohne Schein deine Prüfung nichts mehr wert ist.

                Johann
                Der anderweitige Nachweis der Sachkunde durch Tätigkeit bei Bw, BGS, Polizei ist mindestens seit dem WaffG 1972 vorgesehen. Voraussetzung nach dem Gesetz und der 2. Verordnung, das hierbei auch Kenntnisse im Waffenrecht vermittelt wurden.
                Und das die Lehrgänge von Vereinen abgehalten wurden oder die längere Betätigung als Sportschütze bescheinigt wurde und ebenfalls anerkannt wurde, wir ja nicht in Abrede gestellt.

                Der Führerschein wird nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung ausgehändigt. Da muss man, außer im Falle einer Erweiterung, nichts beantragen.
                Das Hinterlegen bei der Fahrerlaubnisbehörde als Schutz vor Verlust ist wohl etwas, ähm, lebensfremd.

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                  #23
                  Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                  Notwehr war 1982 schon dabei (normalerweise), da damals schon vom Gesetzgeber verlangt.
                  Deshalb ja "evtl." Was der TS weiß oder nicht weiß, weiß ich ja nicht Nur was er halt wissen sollte. Die WaffVwV hat in dem Sinne ja auch keine Relevanz.
                  Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                  Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                  2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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