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Hallo,
ich bin neu hier und stecke gerade in der Sachkunde.
Nun ist eine Frage aufgetaucht, auf die ich keine Antwort finde.
Ich darf ja für einen Bekannten seine Waffen max. vier Wochen aufbewahren.
(Passendes Behältnis und WbK natürlich vorausgesetzt)
Was aber muß ich machen, wenn die vier Wochen abgelaufen sind, da der Bekannte immer noch verhindert ist?
Zurück zur zuständigen Behörde?
Selbst im Internet finde ich keine passende Antwort darauf!
Wie verhindert? Er hat doch Waffenschränke? Und nicht du musst dich darum kümmern, was jetzt passieren muss sondern dein Bekannter. Möglich aber nicht 100% koscher ist, die Waffen noch mal 4 Wochen in Gewahrsam zu nehmen oder dein Freund spricht mit seiner Behörde darüber.
WaffVwV
12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung
(z. B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder
der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten
zulässig.
Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe
übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser
gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt.
Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als
vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach
den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwesenheit
wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere
der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt
oder zumindest absehbar sein.
Eine formlose schriftliche Meldung an die zuständige Behörde senden. (dies trifft im übrigen für fast alles zu was nicht definitiv klar in der entsprechenden Gesetzeslage geregelt ist. Ausnahmen kann nur die entsprechende Behörde erlassen.) Und nach meiner Erfahrung ist dies auch kein Problem.
Mike
Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)
Ist wohl falsch "rübergekommen".
Ich meinte es so; Mein Bekannter fährt für drei Wochen in den Urlaub und bittet mich darum seine Waffen bei mir einzuschließen, da sein Haus in der Zeit unbewohnt ist.
Nun erkrankt der Bekannte und kann die Rückreise erst in zwei Wochen antreten.
Und ab hier sollte meine Frage greifen.
Hoffe es ist nun verständlicher?
Wenn man den Auszug aus der VERWALTUNGSvorschrift, also einer Vorschrift für die Verwaltung, nicht für den Bürger her nimmt "Das Ende – insbesondere
der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt
oder zumindest absehbar sein." dann ist das doch klar, das Ende ist doch absehbar, nämlich in zwei Wochen, wenn der sich auskuriert hat, also die zwei weiteren Wochen einfach absitzen und gut.
man kann es sicher auch so machen. Wenn sich das aber wirklich länger hinzieht würde ich bei den Behörden wenigstens eine Auskunft einholen. Zur Beantwortung des Fragekatalogs würde ich aber einfach die Antwort der WaffVwV heranziehen.
Wenn man den Auszug aus der VERWALTUNGSvorschrift, also einer Vorschrift für die Verwaltung, nicht für den Bürger her nimmt "Das Ende – insbesondere
der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt
oder zumindest absehbar sein." dann ist das doch klar, das Ende ist doch absehbar, nämlich in zwei Wochen, wenn der sich auskuriert hat, also die zwei weiteren Wochen einfach absitzen und gut.
Wer viel fragt, geht viel fehl.
Es wäre besser der Eggbberdde würde mal im Waffengesetz nachschauen.
Schlichtere Gemüter könnten den § 12 I b WaffG für zutreffend halten.
Der Satz a) und der Satz b) des § 12 (1) sind aber unabhängig von einander zu betrachten, sprich entweder a) oder b) und nicht a) und oder b). Ist eigentlich üblich so im juristischen Beamtendeutsch.
für einen von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
Johann,
da geht es um das Bedürfnis oder um den Zusammenhang damit. Die Aufbewahrung für einen Bekannten hat nichts mit dem "vom Bedürfnis umfassten Zweck zu tun". Bei "a)" geht es eher um ein Ausleihen der Waffe für das eigene Bedürfnis.
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