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    Kann jemand diesen Satz deuten???

    Liege ich da falsch, oder greifen da auch die SAHEF Gesetze?
    Selbe wie WBK: nur Besitzer, nicht Eigentümer?
    Oder soll der Satz vor unbefugten "Besitzern" bei Diebstahl warnen?
    Da stinkt doch was?
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    Zuletzt geändert von SUdR; 05.07.2013, 15:10.
    Noch sitzt Ihr da oben, Ihr feigen Gestalten.
    Vom Feinde bezahlt, dem Volke zum Spott!
    Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
    dann richtet das Volk, dann gnade Euch Gott!
    (Theodor Körner 1791-1813)

    DIE GRÜNEN NEIN DANKE
    Direkte Demokratie
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    #2
    Paranoid?

    Das ist Standard und nichts anderes als der überflüssige Vermerk, dass derjenige der den Fahrzeugbrief in der Hand hält, nicht zwangsläufig der Eigentümer ist.
    Zuletzt geändert von KESSELRING; 05.07.2013, 16:42.
    ECRA

    Patronensammlervereinigung

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      #3
      Was ist das denn für ein Schwachsinn?
      Man muss wohl wirklich paranoider Natur sein, um die Gesetze und Vorschriften in diesem Land noch zu kapieren. Irgend einen Sinn muss dieser Vermerk wohl haben. Ich kenne keinen einzigen Vermerk von "Amtswegen" der nicht Anwendung findet.
      Dir ist doch der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer klar. Warum dann nur WBK und nicht WEK?
      Es stinkt ganz einfach.
      Noch sitzt Ihr da oben, Ihr feigen Gestalten.
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        #4
        Da geht es aber (nur) um den Inhaber der Zulassungsbescheinigung und nicht um einen Besitz bzw. Eigentum oder irre ich?

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          #5
          Zitat von SUdR Beitrag anzeigen
          Es stinkt ganz einfach.
          Nicht mal ansatzweise. Paranoid.......

          Wer den Fahrzeugbrief im Besitz hat, ist nicht zwangsläufig der Eigentümer des Pkw. Es ist also lediglich auf dem Fahrzeugbrief der Eigentümer vermerkt, der Fahrzeugbrief aber keine Eigentumsbescheinigung für den Besitzer des Brief.

          Deshalb fordern die Zulassungsstellen beim Kauf und Neuanmeldung auch den Kaufvertrag mit dem Vorbesitzer. Falls der Zulasungsstelle etwas Spanisch vorkommt, kann sie die Ummeldung verweigern, da der Brief eben KEINE Besitzurkunde ist.

          Ich halte diesen Vermerk zwar für juristisch überflüssig, aber so wird es hält gehandhabt.
          ECRA

          Patronensammlervereinigung

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            #6
            Ich gebe zu, ich werde langsam paranoid gemacht von diesem System
            Eine Art von gedruckter Diebstahlschutz.
            Aber nun gut. So sei es. Man denke sich seinen Teil und Amen.

            Lest Euch das mal durch.
            Wer da nicht verrückt wird, mit dem stimmt was nicht.

            Möchte gerne mal so einen Vollfreak kennen lernen, der so etwas ersinnt... der Wahnsinn!

            Eigentum im KFZ Brief
            Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.
            Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe des Fahrzeugbriefes möglich, denn der Fahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Vielmehr steht das Eigentum am Brief in entsprechender Anwendung von § 952 BGB dem Eigentümer des Fahrzeugs zu. § 952 BGB ist analog anzuwenden, da es sich beim Fahrzeugbrief um eine öffentlich-rechtliche und keine zivilrechtliche Urkunde handelt.
            Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) hat der Besitz des Fahrzeugbriefs aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn der Fahrzeugbrief nicht mitübergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, der Fahrzeugbrief verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion – daher steht auf diesem auch ausdrücklich, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen werde.
            Weiterhin hat aber der Fahrzeugbrief auch Bedeutung für die Frage, ob bei einem Fahrzeugkauf ein Eigentumsvorbehalt im Sinne von § 449 BGB vereinbart wurde: Behält der Verkäufer den Fahrzeugbrief bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zurück, so ist dies als Indiz dafür zu werten, dass zwischen den Parteien ein Eigentumsvorbehalt gewollt war (BGH NJW 2006, 3488, 3489).
            Befindet sich der Fahrzeugbrief im Auto, wird dieser Umstand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Diebstahlversicherungen lehnen es daher in der Regel ab, entsprechenden Ersatz zu leisten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch, dass die Versicherung trotzdem zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie beweisen kann, dass der Wagen nur wegen der darin befindlichen Papiere gestohlen wurde (Az: 9 W 50/03, OLG Köln, umstritten).
            Noch sitzt Ihr da oben, Ihr feigen Gestalten.
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              #7
              Bitte hier lesen:


              In der juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz (lat. possessio) die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, auch, wenn diese Herrschaft gegebenenfalls nicht rechtmäßig besteht.[1] „Besitz“ bedeutet also, dass jemand über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat, unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist. In der juristischen Fachsprache bedeutet der Begriff Besitz oft zusätzlich den Willen, „diese Sache für sich zu behalten“ (Eigenbesitzwillen, lat. animus rem sibi habendi).

              Juristisch kann man das so ausdrücken, dass der Begriff Besitz einen tatsächlichen Zustand, eine „gewollte Sachherrschaft“ über eine Sache bezeichnet. Der Besitzer muss dabei einerseits ein Naheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder Gewahrsam haben, d. h. „tatsächliche Gewalt über die Sache“ (corpus) haben.[2] Andererseits muss der Besitzer auch einen Besitzwillen, das heißt den Willen haben, die Sache als die seinige zu behalten (animus possidendi, animus rem sibi habendi). Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an. Auch der Dieb einer Sache ist nach dieser Definition ihr Besitzer. Der Besitz ist kein subjektives Recht.

              Diese Definition ist notwendig, um zwischen Besitz und Eigentum unterscheiden zu können, da Eigentum abstrakt, mittels eines gesellschaftlichen Herrschaftsanspruches, d. h. durch ein Gewaltmonopol mittels eines Rechts, z. B. durch einen Vertrag, die Verfügungsgewalt eines Eigentümers zu irgendeinem Objekt auch ohne direkten Bezug zwischen Person und Sache zuschreibt und andere von der freien Verfügung ausschließt. Wenn beispielsweise jemand in Europa lebt und ein Reisfeld in Japan kauft, ist dieses Feld nicht sein Besitz, sondern lediglich sein Eigentum.

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                #8
                Amtssprachlich vermutlich korrekt und für den Amtsdeppen logisch. Für denjenigen mit (noch) gesundem Menschenverstand jedoch ein Supergau!
                Angehängte Dateien
                Noch sitzt Ihr da oben, Ihr feigen Gestalten.
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                  #9
                  Ist doch nicht soooo schwer zu verstehen, man darf sich von dem Satz-Gewurstel der Juristen nur nicht abschrecken lassen:

                  Die auf dem Fahrzeugbrief eingetragene Person ist nicht der "Eigentümer", aber als juristische Person für das Fahrzeug verantwortlich. Wenn jemand damit über eine rote Ampel fährt und geblitzt wird, bekommt die Person auf dem Fahrzeugbrief den Strafzettel. Das Auto kann dabei jemand anderem gehören, so kann z.B. der Sohn der Eigentümer sein. Aus Versicherungsgründen (günstigere Versicherung) ist das Auto aber auf den Vater/die Mutter zugelassen. Da der Sohn das Auto bezahlt hat und z.B. den Kaufvertrag auf seinen Namen hat, ist er der wahre Eigentümer des Autos, obwohl das Auto offiziell auf Vater/Mutter zugelassen ist und diese dementsprechend die Verantwortung dafür tragen, weil es auf sie zugelassen ist. Vater/Mutter können also das Auto nicht ohne Einwilligung des Sohnes verkaufen, da sie zwar juristisch die Verantwortung dafür haben (Eingetragen im Fahrzeugbrief!), aber zivilrechtlich (Besitz & Eigentum) nicht die "Eigentümer" sind. Der Fahrzeugbrief stellt das daher durch diesen Satz nochmal klar, dass die auf dem Fahrzeugbrief eingetragene Person nicht zwangsläufig der wahre Eigentümer sein muss und somit der FB nicht als Nachweis der Eigentümerschaft gilt.

                  Wäre das anders, könnte ja jemand ein Auto verkaufen, nur weil es auf ihn zugelassen wäre, obwohl er es evtl. gar nicht bezahlt hat und/oder er gar nicht der echte Eigentümer ist.

                  Die juristischen Formulierungen verlieren übrigens stark an Schrecken, wenn man die Sätze Stück für Stück auseinandernimmt. Das hört sich alles seeeeehr trocken an, ist aber - mit etwas Übung - recht gut zu verstehen. Da gibt es weit kompliziertere Gesetze und Vorschriften, z.B. im Völkerrecht.


                  Gürße

                  Thomas
                  Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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                    #10
                    Zitat von polaris Beitrag anzeigen
                    Reisfeld in Japan kauft, ist dieses Feld nicht sein Besitz, sondern lediglich sein Eigentum.
                    Schön erklärt, aber hier verdrehst du was, das Eigentumsrecht ist höherwertig und beinhaltet IMMER auch das Besitzrecht, aber nicht umgekehrt. Somit ist der Europäer der Eigentümer und so er es an einen Bauer verpachtet hat, dieser lediglich der Besitzer.

                    Der Fahrzeugbrief, um den es hier anfangs ging, war noch nie ein Eigentumsnachweis, weist er doch lediglich den Halter des Kfz aus, dieser muss aber weder der Eigentümer, noch der Besitzer sein.

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                      #11
                      Besitzen leitet sich wahrscheinlich von dem Worte Sitz(en) ab. Man Be Sitzt etwas. Während Eigen-tum eher selbstredend ist. Aber noch mal zum Schein oben: da geht es doch um den Inhaber?

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                        #12
                        Zitat von CAG Beitrag anzeigen
                        ... aber hier verdrehst du was, das Eigentumsrecht ist höherwertig und beinhaltet IMMER auch das Besitzrecht, aber nicht umgekehrt ...
                        CAG, was anderes hat Polaris hier eigentlich nicht behauptet Kann es sein, dass du Schwierigkeiten hast mit dem Lesen und Verstehen von Texten? Das ist jetzt nich böse gemeint, nur passen deine Antworten oft nicht so richtig zum Thema
                        Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                        Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                        2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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                          #13
                          Ich weiss noch von meiner Dienstzeit her, dass zivile Kfz jeglicher Art jederzeit, bei Eintreten des V-Falles eingezogen werden hätten dürfen.
                          Und was soll man jetzt davon halten?
                          Alles nur Paranoiker und Verschwörungsfuzzis?
                          In den SAHEF Gesetzen steht es sogar drin, dass wir kein Recht auf Eigentum haben.
                          https://www.youtube.com/watch?v=sjG8PbEQ2YM
                          Zuletzt geändert von SUdR; 07.07.2013, 07:18.
                          Noch sitzt Ihr da oben, Ihr feigen Gestalten.
                          Vom Feinde bezahlt, dem Volke zum Spott!
                          Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
                          dann richtet das Volk, dann gnade Euch Gott!
                          (Theodor Körner 1791-1813)

                          DIE GRÜNEN NEIN DANKE
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                            #14
                            Das ist doch klar SUdR, ein Sklave hat kein Eigentum. Ein Sklave ist Eigentum...

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                              #15
                              Ihr solltet weniger solche Verschwörungsvideos auf DuRöhre gucken und euch statt dessen einfach mal ein wenig mit der Materie befassen und dann ein eigenes Urteil fällen, was es mit dem Eigentümer, dem Besitzer und dem Halter und dem VN eines Kfz auf sich hat. Denn im schlimmsten Fall sind das VIER unterschiedliche "Personen". Und dann kommt man darauf, dass dieser Satz juristisch einwandfrei und korrekt und logisch ist, wie hier auch schon mehrfach dargelegt.

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