ich stelle meine Frage hier nicht deshalb, weil ich vorhabe, an so einem Lehrgang in nächster Zeit teilzunehmen, sondern es geht vielmehr um die rechtlichen Bedingungen für Jagdscheininhaber, was z.B. das Schießen "aus der Bewegung heraus" in bestimmten jagdlichen Situationen angeht.
Beispiel: Es wird auf Schwarzwild gejagt. Dabei wird ein Stück Schwarzwild angeschweißt und es flüchtet in eine Dickung. Vielleicht wissen hier ja einige, dass angeschweißte Bachen, besonders aber die Eber wegen ihres Gewehrs, also den relativ scharfen und langen Eckzähnen im Unterkiefer, eine große Gefahr bei der Nachsuche darstellen, da sie urplötzlich aus der Dickung herausbrechen, einem zwischen die Beine laufen und die Oberschenkelarterien aufschlitzen können. Es hat nicht wenige Unfälle dieser Art gegeben, wo Leute deswegen gestorben sind.
Nun ist es ja so, dass man als Jäger auch im Umgang mit der Kurzwaffe geübt sein sollte, gerade in einer solchen Situation. Ich persönlich würde in dem genannten Beispiel eine Kurzwaffe gegenüber meiner Jagdlangwaffe bevorzugen, weil ich mit der Kurzwaffe viel schneller in Anschlag gehen kann, als mit meiner Jagdlangwaffe (wo ich mich im Stress leicht mit dem Schaft in der Jacke verfangen kann und dann war's das).
Damit ich das Schießen aus der Bewegung heraus (der Sau ausweichen und gleichzeitig einen sicheren Schuss abgeben) auch auf einem Schießstand üben kann, müsste das für Jagdscheininhaber natürlich auch rechtlich zulässig sein.
Ich weiß zumindest, dass der §7 AWaffV folgendes besagt:
(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
1.
das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
2.
nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
3.
das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
4.
das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
a)
ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
b)
es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,
5.
das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
6.
Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder
7.
der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
Besonders Abs. 7 Satz 2 weckt daher mein Interesse. Während "normalsterbliche" Sportschützen von der Teilnahme an Lehrgängen, wo die Verteidigung mit der Schusswaffe vermittelt wird, ausgeschlossen sind, scheint dies auf Jäger nicht zuzutreffen. Ganz so einfach scheint es wiederum nicht zu sein, denn es gibt im §23 AWaffV eine Einschränkung:
(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden,
1.
die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
2.
denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
[...]
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.
Anhand des oben genannten Beispiels lässt sich ja zweifelsfrei erkennen, dass Jäger a) bei der Jagdausübung persönlich gefährdet sind, egal ob durch Wilderer, oder halt durch angeschweißtes Schwarzwild. Und b) erübrigt sich der Hinweis auf die Führerlaubnis im §19 WaffG dadurch, dass ein Jäger in seinem Revier (oder bei einer Einladung) berechtigt ist, die Waffe ja OHNE Waffenschein mit sich zu führen. Sonst könnte er ja die Jagd nicht ausüben.

Die finale Frage ist nun:
Ist Jagdscheininhabern grundsätzlich gestattet, an Lehrgängen teilzunehmen, die die Verteidigung mit der Schusswaffe unter Beachtung des Verbotes des kampfmäßigen Schießens vermitteln? Braucht ein Jagdscheininhaber dazu eine gesonderten Genehmigung der jeweiligen Behörde, oder nicht?
Ich bin mir zwar fast sicher, dass die erste Antwort lautet "Frag deine Behörde.", nur würde ich auch ganz gerne eure Erfahrungen dazu hören. Es gibt hier sicherlich Leute, die dienstlich Waffenträger sind und vielleicht ja auch Jäger, die sowas mal in Betracht gezogen haben.
Bin gespannt.
Gruß
Vinc
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