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    #16
    Zitat von dakota Beitrag anzeigen
    Denn auch wenn man alle Voraussetzungen materiell erfüllt, kann einem immernoch aufgrund des persönlichen Eindrucks die persönliche Eignung abgesprochen werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es der Antragsteller nicht ernst meint mit dem Schiesssport sondern einfach nur eine Knarre haben will.

    Gruß,
    dakota

    @Dakota

    An dieser Stelle möchte ich mal kurz querschiessen und ein wenig OT werden. Denn gerade bezüglich §5 und §6 WaffG scheint bei euch (In der Vergangenheit?) einiges schief gelaufen zu sein.

    Für ein Beispiel muss ich gar nicht lang zurück gehen, war direkt vor meinem Urlaub.
    In einem gar nicht so ganz toll schönen Stadtteil kam es zu Problemen mit pöbelnden Besoffenen osteuröpäischen Ursprungs.
    Person X wurde daraufhin von mir zum Zwecke der Identitätsfeststellung einer Personenkontrolle unterzogen. X war hoch alkoholisiert (2,7 Promille) aber absolut standfest. Alkoholiker. Das Verhalten des X hochaggresiv, ein Widerstand wäre, mit ein wenig weniger Fingerspitzengefühl der Streife, jederzeit möglich gewesen.
    Da X keine Personaldokumente bei sich führt, erfolgt ein EMA Abgleich seiner Angaben. Diese Überprüfung liefert mir die Information das a) die Personalien zu stimmen scheinen und b) X im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.
    Während ich gerade den Gedanken ausbrüte, dass er dann ja wohl polizeilich unbekannt zu sein scheint, teilt mir der Kollege über Funk mit, dass X sechs mal polizeilich erfaßt ist.

    Die Karriere des X läßt sich aus dem Gedächtnis etwa wie folgt zusammenfassen.

    1995 - Diebstahl von Krad
    1996 - Wohnungseinbruch
    1998 - Diebstahl Kfz (Bandentätigkeit)

    2003 - Ausstellung der WBK durch ortsansässige Behörde

    2005 - Ladendiebstahl
    2006 - Verstoß BtmG (Kokain)
    2009 - KV vorsätzlich einfach

    Das Ganze wurde der zuständigen Behörde zur Kenntnis und weiteren Veranlassung übersandt. Ergebnis steht aus, werde ich nach dem Urlaub erfahren.

    Nun erkläre doch mal mir und anderen, die bei jeder Regelüberprüfung zur Kasse gebeten werden, wie sie für so etwas Verständnis haben sollen?
    Während ich mir jedesmal Gedanken über das Wohlwollen meiner Behörde mache, und ob ich auch ja die richtigen Schrauben für die Wandbefestigung meiner Tresore ausgewählt hab, muss mir draußen sowas vor die Füße laufen!?

    Sorry, aber wenn du hier die Kontrollmöglichkeit der "Persönlichen Eignung" ansprichst, dass ich ein wenig schmunzel........
    Zuletzt geändert von KESSELRING; 24.10.2012, 12:58.
    ECRA

    Patronensammlervereinigung

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      #17
      Ich kann leider nicht für alle sprechen,...

      ...aber diese Person hätte niemals eine WBK erteilt bekommen dürfen. Und die erteilte ist flugs zu widerrufen. Alleine der Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit kann schon den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis bedeuten. Haben wir im vergangenen Jahr bereits 2x durchgeführt!

      Ich weiss nicht, wie an solch eine Menschen eine WBK erteilt wurde, spätestend bei der Abfrage BZR und Staatsanwaltschaft musste das rauskommen. Auch wenn vielleicht die 30 Tagessätze nicht erreicht wurden, die für eine formelle Unzuverlässigkeit notwendig sind.

      Wir führen die Regelüberprüfungen etwa alle 2 Jahre durch, elektronisch ist das mittlerweile kein Thema mehr. Ausserdem frage ich vor jedem neuen Eintrag das BZR ab. Dafür berechnen wir aber keine extra Gebühr, da wir das zu unserer normalen Tätigkeit zählen. Aber auch das wird von Ort zu Ort anders gehandhabt.

      Auf der anderen Seite haben wir auch schon Fälle gehabt, dass jemand wegen desselben Delikts im Abstand von jeweils 2-3 Jahren immer wieder zu Strafen zur Bewährung verurteilt wurde. Die letzte, relevante, die wir hätten zur Ablehnung hinzuziehen können (es gilt ja ein 5 bzw. 10 Jahreszeitraum) wurde dann wegen Geringfügigkeit eingestellt. Dieselbe Tat wie schon 5x vorher. Da haben wir uns ganz schön verbiegen müssen, um die Ablehnung der WBK zu begründen. Wer weiss, wie das vor Gericht ausgegangen wäre....

      Gruß,
      dakota

      Kommentar


        #18
        Zitat von KESSELRING Beitrag anzeigen
        @Dakota

        An dieser Stelle möchte ich mal kurz querschiessen und ein wenig OT werden. Denn gerade bezüglich §5 und §6 WaffG scheint bei euch (In der Vergangenheit?) einiges schief gelaufen zu sein.

        Für ein Beispiel muss ich gar nicht lang zurück gehen, war direkt vor meinem Urlaub.
        In einem gar nicht so ganz toll schönen Stadtteil kam es zu Problemen mit pöbelnden Besoffenen osteuröpäischen Ursprungs.
        Person X wurde daraufhin von mir zum Zwecke der Identitätsfeststellung einer Personenkontrolle unterzogen. X war hoch alkoholisiert (2,7 Promille) aber absolut standfest. Alkoholiker. Das Verhalten des X hochaggresiv, ein Widerstand wäre, mit ein wenig weniger Fingerspitzengefühl der Streife, jederzeit möglich gewesen.
        Da X keine Personaldokumente bei sich führt, erfolgt ein EMA Abgleich seiner Angaben. Diese Überprüfung liefert mir die Information das a) die Personalien zu stimmen scheinen und b) X im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.
        Während ich gerade den Gedanken ausbrüte, dass er dann ja wohl polizeilich unbekannt zu sein scheint, teilt mir der Kollege über Funk mit, dass X sechs mal polizeilich erfaßt ist.

        Die Karriere des X läßt sich aus dem Gedächtnis etwa wie folgt zusammenfassen.

        1995 - Diebstahl von Krad
        1996 - Wohnungseinbruch
        1998 - Diebstahl Kfz (Bandentätigkeit)

        2003 - Ausstellung der WBK durch ortsansässige Behörde

        2005 - Ladendiebstahl
        2006 - Verstoß BtmG (Kokain)
        2009 - KV vorsätzlich einfach

        Das Ganze wurde der zuständigen Behörde zur Kenntnis und weiteren Veranlassung übersandt. Ergebnis steht aus, werde ich nach dem Urlaub erfahren.

        Nun erkläre doch mal mir und anderen, die bei jeder Regelüberprüfung zur Kasse gebeten werden, wie sie für so etwas Verständnis haben sollen?
        Während ich mir jedesmal Gedanken über das Wohlwollen meiner Behörde mache, und ob ich auch ja die richtigen Schrauben für die Wandbefestigung meiner Tresore ausgewählt hab, muss mir draußen sowas vor die Füße laufen!?

        Sorry, aber wenn du hier die Kontrollmöglichkeit der "Persönlichen Eignung" ansprichst, dass ich ein wenig schmunzel........
        Zitat von dakota Beitrag anzeigen
        ...aber diese Person hätte niemals eine WBK erteilt bekommen dürfen. Und die erteilte ist flugs zu widerrufen. Alleine der Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit kann schon den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis bedeuten. Haben wir im vergangenen Jahr bereits 2x durchgeführt!

        Ich weiss nicht, wie an solch eine Menschen eine WBK erteilt wurde, spätestend bei der Abfrage BZR und Staatsanwaltschaft musste das rauskommen. Auch wenn vielleicht die 30 Tagessätze nicht erreicht wurden, die für eine formelle Unzuverlässigkeit notwendig sind.

        Wir führen die Regelüberprüfungen etwa alle 2 Jahre durch, elektronisch ist das mittlerweile kein Thema mehr. Ausserdem frage ich vor jedem neuen Eintrag das BZR ab. Dafür berechnen wir aber keine extra Gebühr, da wir das zu unserer normalen Tätigkeit zählen. Aber auch das wird von Ort zu Ort anders gehandhabt.

        Auf der anderen Seite haben wir auch schon Fälle gehabt, dass jemand wegen desselben Delikts im Abstand von jeweils 2-3 Jahren immer wieder zu Strafen zur Bewährung verurteilt wurde. Die letzte, relevante, die wir hätten zur Ablehnung hinzuziehen können (es gilt ja ein 5 bzw. 10 Jahreszeitraum) wurde dann wegen Geringfügigkeit eingestellt. Dieselbe Tat wie schon 5x vorher. Da haben wir uns ganz schön verbiegen müssen, um die Ablehnung der WBK zu begründen. Wer weiss, wie das vor Gericht ausgegangen wäre....

        Gruß,
        dakota

        Wie ich lese bist du Polizist, daher hätte ich mal eine Frage an dich.


        Wenn ich im Auto eine oder mehrere (z.B. Handschuhfach und Kofferraum) Schreckschusspistolen mit mir führe und komme in eine Polizeikontrolle, wie verhalte ich mich am besten?

        Sage ich dem Beamten am besten direkt von Anfang an das sich die Pistolen bzw. Revolver dort befinden und zeige ihm den Waffenschein?

        Bzw. ist es überhaupt erlaubt mehr als eine Schreckschusswaffe mit sich zu führen?

        Kommentar


          #19
          Zitat von dakota Beitrag anzeigen
          Auf der anderen Seite haben wir auch schon Fälle gehabt, dass jemand wegen desselben Delikts im Abstand von jeweils 2-3 Jahren immer wieder zu Strafen zur Bewährung verurteilt wurde. Die letzte, relevante, die wir hätten zur Ablehnung hinzuziehen können (es gilt ja ein 5 bzw. 10 Jahreszeitraum) wurde dann wegen Geringfügigkeit eingestellt. Dieselbe Tat wie schon 5x vorher. Da haben wir uns ganz schön verbiegen müssen, um die Ablehnung der WBK zu begründen. Wer weiss, wie das vor Gericht ausgegangen wäre....
          Das liest sich ja mal schön.

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            #20
            Servus,

            @GunJack:

            Nachdem ich meiner Sig das erste mal vom Training heimfuhr, rauschte ich in eine Verkehrskontrolle der BePo. Ich habe gleich gesagt, dass ich eine scharfe Schusswaffe im Kofferraum habe. Der Beamte überrpüfte die Waffe mit der WBK und gut wars, kein Stress, keine Verheimlichungsgerüchte, ois easy!!

            Muss man nicht so machen, kann man aber!!!

            Greetings
            Bull

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