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Deaktivierte Waffen aus England

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    Deaktivierte Waffen aus England

    Hi,

    hat wer Erfahrungen mit dem Import von ehemals echten Waffen aus England.

    In Erfahrung gezogen habe ich, dass gewisse Länder, u.a. England, zwei Beschußsiegel aufbringt und die, dieses Land hier auch als anerkannt gilt; jedoch ist das ein gegoogletes Halbwissen von mir.

    Wenn wer schon eigene Erfahrungen gemacht hat, wäre ich dankbar über eine Antwort.

    Best
    Marksman

    #2
    deaktiviert: heißt das jetzt Deko?

    Kommentar


      #3
      >>What are deactivated guns?

      A deactivated weapon is any firearm that has been converted so that it can no longer discharge any shot, bullet or any other missile.
      Deactivation is intended to be permanent and cannot be reactivated without specialist tools or skills.

      Deactivation:

      Deactivation work carried out in the UK since 1 July 1989, will generally have been endorsed by a Proof House. The weapon will be proof marked and issued with a deactivation certificate.

      There are stringent requirements before a weapon can be proofed as deactivated and such work should be left to a gunsmith. A registered firearms dealer is the best person to speak to about this.

      Any weapon - including prohibited one such as a machine gun - can be deactivated and will no longer deemed a firearm under the Firearms Act.

      Deactivated weapons may be possessed without a firearm or shotgun certificate and may be displayed in the owner's home without the need for a locked gun cabinet.

      Old spec (weapons deactivated before October 1995)

      Submachine guns and semi automatic rifles have working actions. Revolvers do not have blocked cylinders and can accept an inert round.

      New spec (weapons deactivated post October 1995)

      Submachine guns and semi automatic rifles have welded actions (they will not cock or dry fire) Revolvers have the cylinders blocked and cannot accept an inert round<<

      ____________

      Das ist der Auszug von einem in England ansässigen Händler von "Dekowaffen"

      Kommentar


        #4
        ich würde die Finger davon lassen oder von einem deutschen Beschussamt kontrollieren lassen ob die Deaktivierung den deutschen Richtlinien entspricht. Oder zumindest telefonisch Erfragen ob das so passt. Ansonsten kannst du Ärger bekommen. Was du ergoogelt hast dürfte sich auf das C.I.P. Abkommen beziehen wo der Beschuss aus England in Deutschland anerkannt ist. Gilt aber für "scharfe Schusswaffen".
        Zuletzt geändert von Dzilmora; 19.03.2012, 21:23.

        Kommentar


          #5
          Ich habe schon eine Mail rausgeschickt. Danke.

          Sobald ich Gewissheit habe werde ich mich melden!

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            #6
            Naja, die Deaktivierungsrichtlinien in England scheinen strenger zu sein als hier, also Finger weg...

            Allein schon der Absatz "Welded actions" Bedeutet, das alles kaputtgebrutzelt wird.

            Kommentar


              #7
              Die aktuellen britischen Regeln sind tatsächlich strenger als bei uns. Britische Deko sind bei Langwaffen sind auch in den älteren Abänderungen bei uns unproblematisch, da die Vorschriften insoweit gleich waren. In der praktischen Umsetzung weisen die Läufe bei englischen Dekos allerdings in der Regel den Schlitz auf (statt der Bohrungen).

              Theoretisch sind auch die Vorschriften bei Kurzwaffen gleich, allerdings werden sie von den Briten gelegentlich anders interpretiert (Griffstück). Da ist deshalb in der Tat Vorsicht geboten.

              Bei jedem Import auf das Zertifikat achten und das auch aufheben. Der Einzelimport ist auch nach neuem Waffenrecht an sich unproblematisch. Bei mehreren Stücken wird es komplizierter.

              Kommentar


                #8
                Bei älteren britischen Dekowaffen sollte man aber ganz besonders aufpassen. Ich hatte mal vor etwa 11-12 Jahren auf einer belgischen Militariabörse zwei Deko-Mp's in der Hand. Eine Lanchester und eine Imgram, die von englischen Büchsenmachern umgebaut wurden. Deren Namen befanden sich auf den Gehäusen. Bei beiden Waffen befanden sich die Verschlüsse im Originalzustand! Bei der Lanchester war nur das Patronenlager zugeschweißt und bei der Ingram das Patronenlager von der Seite angebohrt und ein dünner Stahlstift eingeschweißt. Die Imgram war m.E. auf Platzpatronenbetrieb umgebaut.
                "Wenn man sieht, was der liebe Gott auf der Erde alles zulässt, hat man das Gefühl, dass er immer noch experimentiert."
                Peter Ustinov

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                  #9
                  Erst einmal herzlichen Dank für eure Info's/Antworten!

                  Es ist bei mir ein spezieller Fall und ich habe bereits eine Anzahlung geleistet, wobei das Ziel darin besteht auch noch den Rest zu begleichen; es geht dabei um ein ArmaLite AR-10 wobei dieses allein von den insgesamt knapp 10.000 nicht mal 100x produziert worden ist.

                  Es handelt sich dabei übrigens um eine Dekowaffe die "auch" unter das Kriegswaffengesetz fällt, sofern ich den Gesetzescharakter richtig deute (ehemals Vollautomat und nach '45 produziert).

                  Mittlerweile, heute, habe ich aus Ulm eine Antwort erhalten;

                  - anerkannt und damit frei erwerbbar nur durch deutsches Zulassungszeichen.

                  So, weiter erhaltene Infos diese Woche:

                  - Waffenbehörde Landkreis-Zertifikat einsenden und sie geben es weiter an LKA

                  - Waffenbehörde Stadt-Auf Deutsch übersetze Bescheinigung über Art der Waffe

                  - BKA-keine amtlichen Einfuhr/-Verbringungsgenehmigungen hierfür erhältlich; stattdessen Hinweis auf das BMWi. Seine Erwähnungen hinsichtich eine Klage lasse ich hierbei unerwähnt.

                  - BAFA- Hinweise auf das aktuelle Waffenrecht/Gesetz

                  So, als Tenor hieraus (dem Anhang des WaffG auf der Site des BAFA) ergehend sind unbrauchbargemachte Waffen gem. den beschriebenen Umbauten (Patronenlager-gleichwertige Laufänderungen-Lauf an Gehäuse sofern ohne Werkzeug wechselbar) frei erhältlich; kein Indiz auf Zulassungszeichen.

                  Weiter, Gegenstand der VO über den Umgang von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen beläuft ("..wer sie erwirbt..") sich allein auf die Handhabung und Sicherung Dritten gegenüber sowie dem nicht erlaubten Tragen in der Öffentlichkeit.

                  Weiter, § 9 Beschussgesetz (1) Abs. 2 (gerade in Hinsicht auf die Antwort aus Ulm), "wer unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will. (Alles weiter erschließt sich aus dieser Eingangsformulierung)

                  Ich bin gewerblich in keinster Weise interessiert daran. Ich bin Sammler und vorrangig an der Waffe, nicht an dessen Schussfähigkeit interessiert.

                  Das ist alles sehr unsch(l)üssig.

                  Das Zertifikat von dem Beschussamt Birmingham über diese Waffe habe ich übrigens mittlerweile erhalten. Dort sind Angaben über das Amt, den Büchsenmacher, der Waffe und allen relevanten Daten formuliert und beglaubigt (1989).

                  Die Frage besteht jetzt darin zu einem Anwalt zu gehen, oder..? Genau, oder, wer hat recht, gibt es überhaupt ein Recht?

                  Hachja



                  Zuletzt geändert von Marksman1863; 23.03.2012, 18:45. Grund: Anhang Bilder

                  Kommentar


                    #10
                    mal ein Auszug aus dem Fragekatalog zur Sachkunde 2010:

                    Dauerhaft unbrauchbar gemacht wird eine Schusswaffe durch den Inhaber einer Waffen-bearbeitungserlaubnis, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähig-keit der Waffe oder der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann und dies durch das Anbringen eines Zulassungszeichens (Ortszeichen in der Raute) durch ein Beschussamt bestätigt wird.

                    Du kannst mal das aktuelle WaffG durch gehen. Da müssten auch ein paar Hinweise auftauchen wie zu verfahren ist.

                    WaffG
                    Anlage 2
                    4.2
                    unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1.
                    April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
                    1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II
                    Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen
                    .

                    Kommentar


                      #11
                      Nun ist das gute Stück offensichtlich vor dem 1. April 2003 zu einer Dekowaffe abgeändert worden - und es handelt sich um eine Waffe, die in feuerbereitem Zustand dem KWKG unterliegt, so daß weder WaffG noch dessen Anlage anwendbar sind. Deshalb paßt das so richtig nicht.

                      So erschreckend das jetzt ist: Die entscheidende Frage ist, ob die kriegswaffenrechtlich relevaten Teile -und das sind hier nur Lauf und Verschluß- in der Anänderung den deutschen Vorschriften entsprechen. Dabei wird man analog auf die Hinweise im WaffG zurückgreifen, da das Bundeswirtschaftsministerium von der Verordnungsermächtigung aus dem KWKG bisher keinen Gebrauch gemacht hat.

                      Nach meiner Erinnerung der 1989 in Großbritannien geltenden Bestimmungen müßte der Import zulässig sein, wenn die Vorschriften seinerzeit eingehalten wurden. Ich bilde mir ein, den Verkäufer zu kennen. Und wenn ich damit Recht habe, kann ich sagen, daß er auf so etwas achtet. Üblicherweise stellt er auf Anfrage auch Fotos der relevanten Teile zur Verfügung.

                      Und jetzt natürlich noch der obligatorische standesrechtliche Hinweis:
                      Was hier steht ist natürlich kein Ausfluß meiner anwaltlichen Tätigkeit. Wäre es anders, müßte ich aus standesrechtlichen Gründen eine Rechnung schreiben.

                      Kommentar


                        #12
                        Mich interessiert diese Sachkunde nicht. Sie steht auch in keinem Bezug zu einer Dekowaffe die überm Kamin hängt. Hierzu aber vllt. eine kleine Anekdote, zu den vielseitigen Antworten wie bereits beschrieben; ich hatte einmal eine grüne WBK mit Voreinträgen bekommen, aufgrund der Tatsache dass ich Zeitsoldat gewesen bin und hatte zu diesem Zeitpunkt keine amtliche Sachprüfung absolviert. Bei der heutigen Dame würde ich nicht mal Einlass bekommen.

                        Weiter, ich studiere kein Waffenrecht, zumindest nicht offiziell.
                        ________________

                        Was ich dennoch herausgefunden habe ist:

                        Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
                        Waffenliste
                        - 4.1

                        unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;

                        WaffV 1 1976 § 3 - (1)

                        Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbücher, die Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen, die Einfuhr und die Waffenbesitzkarte (§ 12, Abschnitte III und IV und § 28) sind auf veränderte Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
                        1. Das Patronenlager..
                        2. ..oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft
                        verschlossen
                        3. Der Lauf ..
                        4. Die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach nicht den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe ist, hervorrufen.
                        Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, daß sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, daß aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden kann.

                        -------------

                        Hierbei und zwar insgesamt ist kein Bezug zu einer Kennzeichnungspflicht erlassen.

                        Außerdem tut die von mir bereits erwähnte VO zum Umgang (..,erwerb,..) von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen gem. dem Kriegswaffenkontrollgesetz keinen Unterschied zu einer ehemals vollautomatischen Waffe (siehe einen meiner vorherigen Beiträge).

                        GENAU hier bin ich als rechtschaffender Bürger beunruhigt;
                        Hintergrund ist eine zukünftig angestrebte Tätigkeit die eine "reine Weste" bedarf und ich hier eben Handlungsbedarf sehe - BAFA ist nochmal angeschrieben.

                        Unter der Prämisse hier eigene Erfahrungen mitgeteilt zu bekommen und der Tatsache dass Solidarität gerade in diesem öffentlich unangenehmen Thema Waffen doch besonders hoch im Kurs stehen sollte, habe ich die Frage nach Erfahrungen gestellt.

                        Uuuund wie ich gerade im Vorschaufenster sehe war eine Dame da schneller *Handkuss und hat es kürzer in einer sehr fundierten und charmanten Weise formuliert -VIELEN DANK- jetzt fühl ich mich freier

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                          #13
                          Zitat von Marksman1863 Beitrag anzeigen
                          Mich interessiert diese Sachkunde nicht...
                          hatte ich übersehen sorry.

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                            #14
                            Jetz' hab dich nicht so, ich geh nächste woche wieder arbeiten und Solidarität herrscht dort in keinster Weise.

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