"Dass ich als Sportschütze ein Bedürfnis an einer Schusswaffe nachweisen muss, dürfte allgemein anerkannt sein.
Zu meiner Vita:
Ich war Soldat auf Zeit in den Jahren 1987-1989 (Zeit des kalten Krieges, Panzerschlacht in der Norddeutschen Tiefebene, GDP), habe danach regelmäßig Wehrübungen (Nach Wegfall Wehrpflicht heute: Übungen) durchgeführt.
Ich war somit Staatsbürger IN Uniform und bin heute Staatsbürger MIT Uniform.
Ich habe einen allumfänglichen Diensteid geleistet, der in dieser Form (nach Wortlaut und feierlich / öffentlich) von keinem anderen Beamten so geleistet wird.
Ich trage das Tätigkeitsabzeichen "Rohrwaffenpersonal" in der Stufe Silber.
In meinen Verwendungen als Panzerkommandant, Panzerzugführer, Kompaniechef und stellvertretendem Bataillonskommandeur war ich für viele Soldaten, Kampfpanzer Leopard 2, Maschinengewehre, Handwaffen und der dazugehörigen Munition verantwortlich. Das bedeutet sowohl für das Personal und Material an sich, aber auch für den sicheren Umgang damit, also der Waffen- und Geräteausbildung, den damit verbundenen Sicherheitsbestimmungen, der vorbereitenden Schießausbildung, der Schulschießausbildung und der Gefechtsausbildung im Simulator und im scharfen Schuß, sowie der Wachausbildung mit Notwehr und Notstandsrecht und dem Gesetz über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges der Bundeswehr (UZwGBw).
In der Personalakte nachgewiesenen Unterrichten wurden wir über nationalsozialistische Symbole, der Meldepflicht dieser Symbole und den Folgen der Verwendung belehrt.
Es gehört also seit nunmehr fast 25 Jahren zu meiner Vita, der Bundesrepublik Deutschland durch den Dienst an und mit der Waffe treu zu dienen. Ich habe diesen Eid geleistet. Er hat Gültigkeit.
In meiner jetzigen Verwendung in einem NATO Hauptquartier verfüge ich über eine entsprechend hohe Sicherheitsstufe.
Vor kurzem habe ich mein Bedürfnis (§8 WaffG) erkannt, mit halbautomatischen Waffen sportliches Schießen in einer Reservistenarbeitsgemeinschaft (RAG) innerhalb des Verbandes der Reservisten der Bundeswehr (VdRBw) nach dessen vom Bundesverwaltungsamtes genehmigten Sportordnung durchzuführen.
Dazu muss ich nach §4 des Waffengesetzes meine
ZUVERLÄSSIGKEIT nach §5 nachweisen,
PERSÖNLICHE EIGNUNG nach §6 nachweisen,
SACHKUNDE mit Lehrgang und Prüfung nach §7 nachweisen.
Und das ist auch gut so, denn es ist ein Bundesgesetz.
Inwieweit es in meinem Falle jedoch notwendig und sinnvoll ist, soll ein jeder, der mit diesem Thema befasst ist selber entscheiden.
Ich glaube nicht, dass durch Legalwaffenbesitzer auch nur irgendeine Gefahr für Irgendjemanden besteht.
Bedenklich ist, dass für Legalwaffenbesitzer das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgrund einer Aufbewahrungsüberprüfung (Ordnungswidrigkeit) ausgehebelt wird.
Der Deutsche Bundestag sollte mit dem Aushebeln von Grundrechten sehr vorsichtig sein und mit sehr viel Augenmaß vorgehen.
Überprüfen Sie Ihre Entscheidung, bevor das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung treffen muss."
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