Sprich in demilitarisiert sowie auch als Halbautomat endmontiert legal...
Bezüglich dieser Abänderung unterschieden sich bisher die Vorgaben zwischen WaffG und KWKG. Das zweitere sagt nur aus, das die ehemalige Waffe so unbrauchbar gemacht werden muß, damit sie nicht mit handelsüblichen Mitteln zurückbaubar ist. Dies ist theoretisch gesehen, schon mit nur einer Bohrung erfüllt. Wie das heutzutage ausgelegt wird, entzieht sich meines Wissens. Gibt ja stetige Veränderungen...
Jedoch ist mir ein Fall bekannt, wo ein Sammler mit einer MP40 in Deko rechtskräftig nach dem Verbrechenstatbestand verurteilt wurde, weil die Abänderungsbohrungen nur D8 statt D9mm Nennkaliber waren. Offensichtlich hatte er keinen guten Verteidiger, der davon wußte. Das ein WaffG nicht bei ehemaligen Kriegswaffen zum tragen kommt! Man vergleiche hierzu auch des öfteren in Auktionen sichtbaren 2-8 Einsägungen im Bereich des Laufes, ist ebenso eine legitime Abänderung

Der Sheriff@ Interessantes Bild

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