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Gewehr zur Probe ausleihen - bekomme ich auch die Munition dazu ?

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    Gewehr zur Probe ausleihen - bekomme ich auch die Munition dazu ?

    Hallo zusammen,

    hab`da mal eine ganz "dumme" Frage: Ich möchte mir ja einen K31 von Frankonia kaufen u. diesen aber zuvor ausprobieren (hab`ich bereits hier im Forum unter Schweizer Ordonanzgewehre geschrieben).

    Der Verkäufer hat mir ja schon sein OK gegeben,daß ich mir das Gewehr für unser nächstes Ordonanzschießen im Verein ausleihen kann. Wie siehts dabei aber mit der dazu benötigten Munition aus? Bei uns am Stand kriegt man zwar gängige Sachen wie 8x57,6,5x55,308,223 etc....aber 7,5x55 (GP11) ist nicht da. Hab deswegen bereits nachgefragt.

    Darf mir der VK von Frankonia jetzt sagen wir mal 1-2 Schachteln der von mir bereits reservierten Menge (insgesamt hab`ich ja 500 Schuß reserviert,weil man die GP11 leider nicht überall bekommt) verkaufen?
    Zudem,sollte ich die erworbene Munition nicht ganz aufbrauchen,kann ich diese bis ich einen K31(u. den dazugehörigen Munitionserwerb) in meine gelbe WBK eingetragen habe einem Vereinskameraden mit Jagdschein überlassen?
    Der will nämlich auch mit zum Stand u. darf doch wie ich meine sämtliche jagdlich verwendbare LW Munition erwerben u. besitzen!?

    Evtl. könnt Ihr mir da ja schon weiterhelfen

    Schöne Grüße Markus

    #2
    Moin

    Mal mit Hinweis auf meine zuständige Behörde: Das ist mir alles recht unklar.

    Ich weiß, daß sich Jagdscheininhaber Langwaffen leihen dürfen. Die örtliche Behörde spricht von einem Zeitraum, der die durchschnittliche Urlaubslänge (~3 Wochen ) nicht überschreitet. Waffe und Mun. natürlich.

    Gelbe WBK, mit Eintrag des Verkäufers (BÜMA, Händler), die Information an die Behörde ist somit unterwegs, ist auch kein Problem.

    Verkauf von Privat an Privat ist prinzipiell auch kein Problem, entsprechender Kaufvertrag vorausgesetzt.

    Wem eine Waffe auszuleihen, daß er sie dann auf Gelb eintragen lässt, kenne ich so nicht. Der aktuelle Besitzer kann dem Interessenten zum Schießen die Waffe überlassen, und darf ihm die Mun. geben. Der Transport zur Schießstätte hat m.E. unter der Obhut dessen zu geschehen, der die Waffe eingetragen hat.

    Eben gecheckt, laß Dir die Waffe von Frankonia eintragen, und vereinbare ein Rückgaberecht. Mun. bekommst Du gleich mit.


    stefan
    Erfahrung ist das, was man erlangt kurz nachdem man es hätte gebrauchen können.

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      #3
      Waffe auf Leihschein mitnehmen, Munition ebenfalls.

      Gruß

      Michael
      sigpic

      “The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”

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        #4
        Zitat von Cmark73 Beitrag anzeigen

        Der will nämlich auch mit zum Stand u. darf doch wie ich meine sämtliche jagdlich verwendbare LW Munition erwerben u. besitzen!?
        Richtig, solange es jagdlich verwendbare Langwaffenmunition ist, darf er diese erwerben und besitzen.

        Gruß

        Michael
        sigpic

        “The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”

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          #5
          Hallo,

          @diesel,


          also als WBK Inhaber darf ich mir laut Gesetz eine WBK Pflichtige Waffe auf Leihschein bis max. 4 Wochen ausleihen! Das ist Tatsache...hab`ich auch in meinem Waffen Sachkunde-Kurs so gelernt.
          Der VK hat mir zugesichert,das ich das Gewehr auf Leihschein mitnehmen u. bei unserem Ordonanzschießen im Verein ausprobieren darf. Also am Vortag holen, nächsten Tag schießen u. anschließend zurückbringen.
          Gleich jetzt kaufen u. eintragen möchte ich nicht,weil ich das Gewehr halt erst ausprobieren möchte. Wenn es meinen Vorstellungen entspricht wirds gekauft.Das der Transport der geliehenen Waffe unter der Obhut der Person auf den sie eingetragen ist erfolgen muß ist mir neu

          @Firestarter ... Kaliber der GP11 ist jagdlich verwendbar , zwar nicht so häufig bei uns,aber immerhin vorhanden. In Ö u. CH hab`ich mir sagen lassen gibts mehr Jagdwaffen in dem Kaliber.
          Naja, am besten ruf ich den VK mal an, seine Visitenkarte hab`ich ja.
          Der muß ja schließlich wissen wie die Rechtslage genau ist.

          Will mir ja schließlich keinen Ärger einhandeln.

          Grüße Markus

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            #6
            Wer sich eine Waffe zum Schießen rechtens ausleiht,
            darf diese natürlich auch, nicht schußbereit und nicht zugriffbereit in einem verschlossenen Behältnis, transportieren, sonst macht die ganze Ausleihe ja keinen Sinn.

            Wenn der Erwerb der Munition über den Jagdschein ebenfalls geregelt ist, steht dem Probeschießen nichts mehr im Wege.

            Für "Nicht-Jäger" entstünde hier nur dann ein Problem, wenn für dir "neue" Munitionsart keine EWB vorliegt, denn der Voreintrag in eine WBK Grün oder nur die WBK Gelb würde hier nicht ausreichen.
            In diesem Fall müßte man auf die Hilfe eine "berechtigten" Kameraden zurückgreifen, der mit der Mun aushelfen könnte.

            Die Ausleihfrist beträgt, wie schon vorab beschrieben, maximal vier Wochen.

            stets gesetzes-treu grüßt
            der Gunner
            Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

            Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
            , aktueller denn je)

            I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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              #7
              Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
              ...
              Für "Nicht-Jäger" entstünde hier nur dann ein Problem, wenn für dir "neue" Munitionsart keine EWB vorliegt, denn der Voreintrag in eine WBK Grün oder nur die WBK Gelb würde hier nicht ausreichen.
              In diesem Fall müßte man auf die Hilfe eine "berechtigten" Kameraden zurückgreifen, der mit der Mun aushelfen könnte.

              Die Ausleihfrist beträgt, wie schon vorab beschrieben, maximal vier Wochen.

              stets gesetzes-treu grüßt
              der Gunner
              Im WaffG steht es anders:


              § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

              (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
              1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
              a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
              ...
              (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
              1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;



              Aber Achtung!

              Die Formulierung "von einem Berechtigten" ... "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" wurde auch schon dahingehend ausgelegt, dass der Leihgeber das gleiche waffenrechtliche Bedürfnis wie der Leihnehmer besitzen muss. Im Fall der kommerziellen Leihe vom Händler (in seiner Eigenschaft als Händler) an Sportschütze oder Jäger trifft dies aber nicht zu.

              Kodjak

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                #8
                Die gesetzliche Grundlage für diese Auslegung ist allerdings Magerquark. Der Gesetzteswortlaut spricht an sich ziemlich eindeutig für das Bedürfnis des Erwerbers. Daran wird so schnell nicht vorbeizukommen sein.

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