Ist ein restriktives Waffengesetz oder ein
Totalverbot von Feuerwaffen, in der Hand
von Bürgern, geeignet Straftaten zu
verhindern?
Nach dem unglückseligen Amoklauf an der
Albertville-Realschule in Winnenden am
11.März 2009 entbrannte eine kontroverse
Diskussion zur Verschärfung des Waffenrechts
der Bundesrepublik Deutschland. In
berüchtigter „Schnellschuss-Manier“ wurde
insbesondere durch die GRÜNEN und der
LINKS-Partei Anträge zur Gesetzesänderung
in den Deutschen Bundestag
eingebracht. Die eingebrachten Vorschläge
wurde mittlerweile durch den Deutschen
Bundestag am 18. Juni verabschiedet.
Art – und Ablauf lassen die Vermutung zu,
dass es sich hierbei um eine Anlassgesetzgebung
handelt.
Was nachdenklich stimmt –und damit ist
nicht die Diskussion „Kann man etwas
verbessern, muss sich etwas ändern?“ an
sich gemeint, sondern die Art und Weise
ohne Berücksichtigung entsprechender
Fakten. Lediglich die FDP lässt eine
sachlich orientierte Diskussion erkennen
und vertauscht nicht Ursache und Wirkung.
Das diese Änderungen mit heißer Nadel
gestrickt wurden und weder eine Verbesserung
der Inneren Sicherheit bewirken
werden noch der Sache dienlich sind, liegt
auf der Hand.
Bereits Ministerpräsident Günter
OETTINGER mahnte im April 2009 zur
Sachlichkeit und keinen überstürzten
Aktionismus. So sollte erst nach der
Bundestagswahl im September 2009 die
entsprechenden Expertengremien ihre
Ergebnisse vorlegen und die politische
Umsetzung beginnen1.
Die vorliegende Schrift soll helfen die
Diskussion zu versachlichen und aufzeigen,
dass ein liberales Waffenrecht nicht
zwingend eine Zunahme der
Schusswaffenkriminalität bedeutet.
Was ist denn nun so schlimm daran, würde
man Waffen in Privatbesitz generell
verbieten? Es kann doch nicht geleugnet
werden, dass von Schusswaffen Gefahren
ausgehen. So oder so ähnlich hört man
Bürger und Politiker reden. Plakative,
unsachliche und nur emotional gestrickte
Forderungen auf diversen Homepages wie
z.B. des Aktionsbündnis Winnenden oder
Keine Mordwaffen als Sportwaffen führen
die dort immer wieder betonte „notwendige
und sachliche Diskussion“ schlichtweg ad
absurdum. Sie basieren ausschließlich auf
dem Grundsatz: Was mir nicht passt muss
verboten werden und entsprechen in etwa
dem Niveau der Forderung bei immerhin
4.467 Verkehrstoten 2 in der Bundesrepublik,
den Kraftfahrzeugverkehr
verbieten zu wollen.
Das schlimme an solchen Forderungen und
der einsetzenden Anlassgesetzgebung ist
aber, dass damit der schrittweise
Ausverkauf der Demokratie beginnt. Heute
sind es Schusswaffen, morgen die
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der
Autobahn. Entscheidend ist aber, dass ein
restriktives Waffengesetz (WaffG)
keinesfalls eine Senkung von Straftaten
bewirken wird, da es als Verwaltungsgesetz
hierzu weder gedacht noch bestimmt ist.
Warum empirische Untersuchen und
nachgewiesene Zahlen offensichtlich
niemand in dieser Republik hören will und
munter sogar erwiesene Falschaussagen
ungestraft verbreiten werden, ist mir
allerdings ein Rätsel.
Eine Diskussion um Senkung der
Kriminalität ist notwendig und wünschenswert,
muss aber auch ALLE Fakten berücksichtigen
und nicht nur spekulativen Forderungen,
wie z.B. ausschließlich die
Restriktion des WaffG umfassen.
Die nachstehenden Fakten sind zu
berücksichtigen wenn es um die Ausübung
des Sports, der Ausübung der Jagd, aber
auch um das berechtigte Interesse des
Einzelnen geht, was den Selbstschutz
anbelangt, verbunden mit dem Wunsch eine
2
Schusswaffe Gesetzeskonform erwerben zu
können. Das der Staat das Gewaltmonopol
besitzt und für den Schutz seiner Bürger zu
sorgen hat, ist die eine Seite. Das individuelle
und im Grundgesetz verankerte
Recht auf körperliche Unversehrtheit und
das ausdrücklich durch den Gesetzgeber
manifestierte Recht auf Notwehr, die andere
Seite.
Der Gedanke und die Betrachtung der
Selbstverteidigung ist zulässig und muss
sachlich diskutiert werden.
Tatsache aber in der politischen Landschaft
ist, ablenkend von der teilweisen Unfähigkeit
des Staates die steigende Kriminalität, die
Gewaltbereitschaft und eine zunehmende
Brutalisierung in den Griff zu bekommen,
dass schnelle plakative Scheinlösungen
bevorzugt werden anstatt nachhaltige
Erfolge zu erzielen.
Bei allem Verständnis für die Opfer der
beiden spektakulären Amokläufe 2002 in
Erfurt und 2009 in Winnenden werden
jedoch durch die Behauptungen z.B. des
Aktionsbündnis Winnenden weder die feststehenden
Fakten noch entsprechenden
Untersuchungsergebnisse berücksichtigt.
Auch die „pseudowissenschaftlichen
Fakten“ der Britischen Organisation Gun
Control Network von Dr. Mick North 3
entpuppen sich bei genauer Auswertung
des offiziellen britischen Zahlenmaterials
schlichtweg als falsch. Wer so arbeitet ist in
höchstem Maße unseriös und merkt im
Grunde nicht dass man nur vor den Karren
der Anti-Waffenlobby gespannt wird. Hieran
ändern auch die auf die Tränendrüse
drückenden öffentlichen Briefe 4 des Aktions
Bündnis Winnenden an Medien und Politik
nichts.
Wie auch immer, alle aber verhalten sich so,
als ob nur durch eine restriktive Auslegung
des WaffG oder dem Waffenverbot in
privater Hand die ausufernde Kriminalität in
den Griff zu bekommen ist.
Ich persönlich weigere mich aber zu
glauben, dass ein seriöser Politiker seine
Entscheidung von Marktschreiern abhängig
macht, anstatt sich von Fakten leiten zu
lassen. Diese Schrift will dazu beitragen
sachgerecht zu informieren und richtet sich
an Politiker aller Fraktionen sowie an alle
interessierten Bürger.
Im Folgenden werde ich belegen, dass ein
restriktives WaffG kein Heilmittel und keine
Lösung darstellt, damit Gewaltkriminalität
abnimmt und Amokläufe verhindert werden.
Da die Grundaussage der gegen Waffen
abgeneigten Politikern (Warum eigentlich?)
aller Parteien ständig gebetsmühlenartig
wiederholt werden, muss an dieser Stelle im
Superwahljahr 2009 deutlich zum Ausdruck
gebracht werden, dass Legalwaffenbesitzer
auch Wähler sind und mit ca. 4 Millionen
Stimmen gerade 2009 zur Wahl gehen
werden.
Wir sind nicht die Prügelknaben der Nation
und es muss endlich Schluss sein uns als
Spinner und gemeingefährliche Idioten
hinzustellen. Der Schutz des Individums ist
bereits im Grundgesetz verankert und ein
hohes Gut. Aber nach der Verschärfung des
WaffG vom 18.Juni 2009 hat ein Legalwaffenbesitzer
nunmehr weniger Rechte als
ein Krimineller. Ist das im Sinne des
Rechtsstaates und der Demokratie?
Hier nun die Fakten als Grundlage der
Diskussion.
Behauptung 1: Durch das Verbot von
Waffen (in Privathand) in Großbritannien
im Jahr 1997 ist die Schusswaffenkriminalität
in Großbritannien deutlich
gesenkt worden.
Am 13. März 1996 tötete der Amokschütze
Thomas Hamilton in der Schule im
schottischen Dunblane 16 Kinder und ihre
Lehrerin. Als Folge des öffentlichen Drucks,
u.a. durch das Gun-Control-Network (GCN),
wurde das Waffengesetz durch die britische
Regierung so „verschärft“, dass der private
Waffenbesitz (von Kurzwaffen) verboten ist.
Bei dem GCN handelt es sich um eine
3
Interessengemeinschaft von Eltern der
getöteten Schüler, ähnlich dem 2009
gegründeten Aktionsbündnis Winnenden.
Nach außen vertreten wird das GCN durch
Dr. Mick NORTH, einem betroffenen Vater.
Selbstverständlich darf in einer Demokratie
jeder meinen was er mag und letztendlich
auch öffentlich vertreten. Dies bedingt aber
nicht auch zwingend, damit Recht zu haben.
Am 20. Mai 2009 wurde Dr. North vom AB
Winnenden eingeladen und sprach vor
interessierten Bürgerinnen- und Bürgern in
Winnenden 5. Die Rede kann auf der Homepage
des AB Winnenden eingesehen
werden. Gerade in der heutigen Zeit sieht
sich das GCN in seiner Arbeit bestätigt und
behauptet, dass seit dem Verbot von
Feuerwaffen in Privathand in Großbritannien
eine deutliche Abnahme der Schusswaffenkriminalität
stattgefunden hat.
Aussagen die das AB Winnenden nun 1:1
auf bundesdeutsche Verhältnisse übertragen
will. Doch wie sieht es nach der
amtlichen Statistik denn wirklich aus mit den
Behauptungen des GCN dass in Großbritannien
die Schusswaffenkriminalität
abgenommen hat?
Zunächst einmal ist anzumerken, dass sich
Referenden, insbesondere als Gäste in
Deutschland, mit einer Eröffnung der
Veranstaltung in der Form. „Die deutsche
Regierung sollte sich schämen“ 5, wohl
selbst als ernstzunehmende Gesprächsteilnehmer
disqualifizieren. Ich glaube nicht
dass die bundesdeutsche Regierung oder
die Landesregierung Baden-Württemberg
auf solche Ratschläge angewiesen ist.
Was allerdings den Inhalt der Darstellung
anbelangt, stimmt es so nicht, dass bis auf
wenige Ausnahmen keine Handfeuerwaffen
mehr in Privathand in Großbritannien
befindlich sind. Richtig ist, dass seit 1997
der Besitz von „Kurzwaffen“ (Pistolen und
Revolver) verboten wurde. Jäger und
Schützen die dagegen so genannte
„Langwaffen“ besitzen (Gewehre) waren
nicht betroffen. Man konnte bei sportlich
schießenden Einwohnern aber eine (Besitz-)
Verschiebung in Richtung Langwaffen
beobachten. Diese sind auch heute noch
wesentlich „einfacher“ zu erwerben als z.B.
in der Bundesrepublik Deutschland. Also ist
die Aussage dass nur noch sehr wenige
Handfeuerwaffen in Privatbesitz sind,
schlichtweg falsch! Wie sieht es denn nun
mit der deutlichen Senkung der Zahlen im
Bereich der Schusswaffenkriminalität aus?
Auch hier ist ein völlig anderes Phänomen
zu beobachten wie das GCN der unbedarften
Welt glaubhaft machen will.
Bereits 2001 beschäftigte sich die Deutsche
Polizeigewerkschaft 6 ausgiebig mit einer
ersten Bewertung der Zahlen ihrer britischen
Kollegen.
Das erklärte Ziel der damaligen Regierung
von Tony BLAIR ist es gewesen, durch ein
Verbot des privaten Waffenbesitzes die
kriminelle Verwendung von Schusswaffen
möglichst zu verhindern. Fünf Jahre später
kommt die Britische Polizeigewerkschaft
Police Federation of England and Wales
nach Auswertung der Fallzahlen in ihrem
Magazin Police (Ausgabe September 2001)
zu folgender Feststellung: „Die
Gesetzgebung nach Dunblane, die die
große Mehrheit von Waffen in
Privatbesitz verboten hat, hat es nicht
vermocht zu verhindern, dass Kriminelle
in den Besitz von Waffen gelangen.“
Alleine das offizielle Zahlenmaterial das der
Auswertung zu Grunde liegt ist sozusagen
„selbsterklärend“.
Jahr Straftaten mit
Schusswaffe
Tötungsdelikte
1990 4.993 45
2000 6.843 62
4
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
7.000
1990 2000
Waffendelikte
Tötungen
Alleine im Jahr 2001 wurde in den ersten
acht Monaten bereits der Wert an
Schusswaffendelikten aus dem Jahr 2000
erreicht.
Nun zur „offiziellen Statistik“ von GCN
(Stand 2008):
Deutlich zu sehen ist bis zum Jahr 2003/04
eine Zunahme der Schusswaffendelikte auf
24.000 Straftaten. Dies verdeutlicht einmal
mehr die erschreckende Bewertung der
Britischen Polizei aus dem Jahr 2001.
Die Aussage des GCN, dass die seit 2004
sinkenden Fallzahlen der Straftaten mit
Schusswaffen ein Ergebnis des
Waffenverbotes sind, ist ebenso brillant wie
verlogen. Aber frei nach Churchill „Traue
keiner Statistik, außer Du hast sie selbst
gefälscht“.
Die Senkung der Fallzahlen ist aber weder
dem Verbot von Schusswaffen noch der
politischen Arbeit des GCN zu verdanken,
sondern dem Umstand, dass sich die
Kriterien für die Erfassung der Statistik
geändert haben. Bis 2003/04 wurden bei
den Gun Offences auch das „Mitführen und
Drohen“ mit Schusswaffen mitgezählt,
danach wurden nur noch Delikte erfasst bei
denen Schusswaffen tatsächlich bei einer
Straftat verwendet worden sind. Bei den
Taten Drohen und Mitführen wurden auch
Anscheinswaffen (Imitate) mitgezählt.
Daher verschleiert diese Statistik deutlich,
dass seit Beginn der Zählung (2000/01) die
Taten mit einer Schusswaffe angestiegen
und eben nicht gesunken sind, denn
anfänglich wurde wie schon gesagt das
Mitführen und Drohen gezählt.
Nicht nur die Britische Polizei sieht das
Erreichen des Zieles der damaligen
Gesetzgebung als gescheitert. Einer Studie
der UN aus dem Jahr 2007 führte zu der
Feststellung dass Großbritannien
(einschließlich WALES) das gefährlichste
Land der zivilisierten Welt ist.
Die britische Polizei stellt hierzu in Police 7
die entscheidende Frage: „Das
grundsätzliche Problem ist nicht die
Verfügbarkeit von Schusswaffen als
solches, sondern die Veränderung im
persönlichen Verhalten. Es gab in den
vergangenen Jahren (vor dem Verbot von
1997) eine weit größere Verfügbarkeit von
Schusswaffen, aber weniger Straftaten mit
Schusswaffen. Warum? Das ist jetzt die
wichtigste Frage.“
Ein vernichtendes Ergebnis. Welchen
Erfolg Kann das GCN und Dr. NORTH,
außer dem Kurzwaffenverbot für sich
verbuchen? Keinen! Es sei denn, man
betrachtet die Freiheitseinschränkungen
unbescholtener Bürger als Erfolg. Antworten
auf die stetig ansteigende Kriminalität mit
Schusswaffen gibt es seitens des GCN aber
keine. Das Problem liegt aber in der wachsenden
Gewaltbereitschaft der Gesellschaft
und nicht im legalen Waffenbesitz!
Behauptung 2: Um keine
„amerikanischen Verhältnisse“ in der
Bundesrepublik zu bekommen, muss die
Anzahl der Waffen in der Bevölkerung
reduziert werden (Leitsatz:“Möglichst
wenig Waffen ins Volk“).
5
Politiker und Verwaltungen drücken mit
dieser These sehr gerne aus, dass in den
USA die Gewaltkriminalität mit
Schusswaffen derart hoch ist, dass dort
Mord- und Totschlag herrschen, der durch
die Behörden nicht mehr in den Griff zu
bekommen ist. Schuld hieran ist der
Umstand, dass man überall sehr leicht jede
Form von Schusswaffen frei kaufen und
führen kann.
Die Waffengesetzgebung in den USA ist in
erster Linie Sache der einzelnen
Bundesstaaten 8. Von daher ist in jedem
Staat unterschiedlich geregelt, was den
Erwerb, Besitz und das Führen von
Feuerwaffen anbelangt. Allein aus Sicht des
Waffenrechts gibt es also keine
„amerikanischen Verhältnisse“. Die Situation
ist in den USA derzeit so, dass es sehr
liberale Gesetze, wie in Louisiana, Nevada
und Texas gibt. Extrem streng ist das
Waffengesetz dagegen in Kalifornien, New
York oder Washington D.C.
An dem Beispiel 9 der Städte Washington
D.C. und der auf der anderen Seite des
Potomac River angesiedelten Stadt
Arlington wird dies besonders deutlich.
In Washington D.C. ist die Mordrate etwa
zehnmal so hoch wie im waffenrechtlich
liberalen Arlington.
Der Legalbesitz von Waffen so z.B. in
Arlington, bewirkt also keinesfalls den stets
prophezeiten Kriminalitätsanstieg. Das
Gegenteil ist der Fall: „Was der Kriminelle
am meisten fürchtet, ist, dass sich sein
Opfer erfolgreich zur Wehr setzen könnte
10“.
Die amerikanischen Behörden sind
mittlerweile dazu übergegangen,
unbescholtenen Bürgern auf Antrag
Waffenscheine zum verdeckten Tragen von
Feuerwaffen auszustellen. Die Überfallquote
auf offener Straße ist um bis zu acht
Prozent gesunken.
In Kennesaw (Georgia), einer Vorstadt von
Atlanta, existiert seit 1982 ein Gesetz,
welches jedem Haushalt den Besitz einer
Feuerwaffe vorschreibt. Bereits in den
ersten sieben Monaten nach Inkrafttreten
des Gesetzes fiel die Einbruchsrate um 89
Prozent; im selben Zeitraum im Staat
Georgia jedoch nur um 10,4 Prozent.
Wer immer sich weltweit mit dem Legalwaffenbesitz
beschäftigt, trifft immer wieder
auf selbige „Fakten“ welche dazu genutzt
werden Restriktionen zu fördern oder Legal-
Waffenbesitzer zu diskreditieren 11.
Solche (Schein)- Fakten wie sie gerne durch
die „Bundesdeutsche Antiwaffen-Lobby“
verwendet werden, nennt man international
auch factoids. Da sie in steter Wiederholung
verwandt werden, um den Ruf nach
Verschärfung des Waffenrechts zu
begründen, ohne zu prüfen, ob die
Behauptung auch nur ansatzweise einen
Bezug zur Realität haben.
Wie gerade geschildert, zeigen die so
„berüchtigten“ amerikanischen Verhältnisse
–wenn man sie nicht nur summarisch
betrachtet- eindeutig, dass diese Korrelation
nicht besteht. Wohlgemerkt: Niemand redet
einer generellen Bewaffnung das Wort. Es
geht aber darum, Zusammenhänge zu
begreifen, wie sie sind, nicht wie wir sie
gerne hätten. Dass Behauptungen und
Vermutungen die eine Seite darstellen, aber
die Fakten bewiesen werden müssen, führte
in den USA zu einer offiziellen Studie. Am
26. Juli 1996 wurde in den USA eine Studie
veröffentlicht, die alle zum Schweigen
bringen sollte, die in einer Entwaffnung des
nicht kriminellen Bürgers eine Maßnahme
zur Bekämpfung der Kriminalität sehen. Der
Uniform Crime Report kommt zu dem
Ergebnis, dass es auf Gewaltverbrecher
abschreckend wirkt, wenn es dem Bürger
erlaubt ist verdeckt Waffen zu tragen und
dass hieraus kein Anstieg an Unfalltoten
(Unfälle mit Schusswaffen) erwächst 12.
Die Studie zeigt auf, dass zwischen Oktober
1987 und April 1994 im Staat Florida
221.443 Waffenscheine an Bürger
ausgegeben wurden. In diesem Zeitraum
wurden 18 Verbrechen von diesem
Personenkreis der Legalwaffenbesitzer
6
begangen. Solche Zahlen sind in der
Bundesrepublik nicht erfasst oder wurden
(bis 1996) in dem nicht der Öffentlichkeit
zugänglichen Werk des Bundeskriminalamts
Waffen- und Sprengstoffkriminalität
der Bundesrepublik Deutschland
veröffentlicht.
Vermutlich aus gutem Grund, denn würde
doch klar bewiesen werden, was alle schon
ahnen. Das Gegenteil der bisherigen
Behauptungen wäre erwiesen.
Aber zurück zu den Fakten in den USA. In
dem Bericht More Guns, Less Crime (1998)
13 wurden durch Prof. LOTT empirische
Untersuchungen angestellt zur Mordrate je
Tsd. Einwohner im Verhältnis zu den
Legalwaffenbesitzern.
Staat Bürger mit Waffe
(in %)
Mordrate je 100
Tsd Einwohnern
Texas 37 % 12,7
Vermont 35 % 0,7
Iowa 31 % 1,1
Californien 21 % 12,7
New York 11 % 13,2
0 10 20 30 40
Texas
Vermont
Iowa
Californien
New York
Mordrate
Legalbesitz
Staaten mit einer geringen Anzahl an
Legalwaffen weisen Mordraten auf die über
der von Texas liegen, wo die höchste
Waffendichte zu finden ist.
„Erschwerter Zugang zu Waffen bedeutet
weniger Missbrauch von Waffen“
Noch so eine Behauptung, die sich an
„amerikanischen Verhältnissen“ eindeutig
widerlegen lässt.
New York hat ein sehr restriktives
Waffenrecht mit einer sehr hohen Mordrate;
Vermont ein sehr liberales Waffenrecht mit
geringen Mordraten. Vermont hat aber
dreimal so viele Waffen „im Volk“.
Nach der Lott-Studie, ist eher die
umgekehrte Korrelation richtig. In den 31
Staaten, die das sogenannte concealed
carrying (das verdeckte Tragen von Waffen)
erlauben, zeigt sich eine erhebliche
Reduktion an Gewalttaten. Lott gibt in seiner
Studie Zahlen an, die er bei einem
flächendeckenden Erlauben des concealed
carrying in den USA weniger Opfern
annimmt.
Mord Vergewaltigung Raub Schw.
Körperverletzung
- 1.400 - 3.700 -11.000 - 60.000
Weitere Fakten würden Bücher füllen, was
den Rahmen dieser Schrift erheblich
sprengen würde. Ich denke aber, es konnte
verdeutlicht werden, dass es „die amerikanischen
Verhältnisse“ nicht gibt. Welcher
Bürger oder Politiker auch immer davon
berichtet, er spricht von etwas wovon er
offensichtlich keine Ahnung hat oder es sind
rein populistische Gründe maßgeblich.
Die Gleichung „Leichte Verfügbarkeit von
Schusswaffen“ = hohe Mord- und
Verbrechensrate = „amerikanische
Verhältnisse“ ist somit völlig absurd.
Behauptung 3: Wachsende Probleme der
inneren Sicherheit und der illegale
Waffenbestand können nur durch eine
deutliche Restriktion des WaffG wirksam
bekämpft werden.
Damit wenden wir uns quasi dem
Bundestagswahlkampf 2009 zu. Gerade
weil es wieder Wahlkampfzeit ist, werden
möglicherweise parteitaktische
Überlegungen der Realität vorgezogen.
Gewiss wird es keine sachgerechte Lösung
seitens der Politik geben können. Den einen
sind die Maßnahmen zu wenig, den anderen
viel zu restriktiv. Sein persönliches (meist
subjektives) Ansinnen vortragen zu dürfen
7
und zu können, ist eine der Errungenschaften
unserer schützenswerten
Demokratie, Recht damit zu haben jedoch
etwas völlig anderes. Wie immer aber in
einer Demokratie kommt es auf den
mehrheitlichen Blickwinkel an, was Recht ist
und was nicht. Das Unterliegen einer der
beteiligten Interessengruppe bzw. ein
entsprechender Kompromiss ist das
Ergebnis einer demokratischen
Entscheidung.
Warum aber werden bis zu einer
Entscheidung hierzu nicht die vorhandenen
Fakten für eine Diskussion verwendet?
Neben den allgemein zugänglichen
Statistiken, sollten nicht nur die persönlichen
und emotionalen Seiten vorgebracht
sondern auch die durchaus vorhandenen
wissenschaftlichen Grundlagen betrachtet
werden.
Man staune, die gibt es übrigens auch für
die Bundesrepublik Deutschland. Das passt
natürlich nicht so ganz in die heile Welt der
Antiwaffen-Lobby aber ich empfehle die
Dissertation des Dr.jur. Ernst DOBLER 14.
Hier findet man eine Fülle statistischer
Daten zu der Thematik, ohne nach
Großbritannien oder den USA blicken zu
müssen.
Schusswaffendelikte weisen seit Jahren
einen rückläufigen Trend auf. Es ist mir
ein weiteres Rätsel wie solche Entwicklungen
schlichtweg ignoriert werden
können. Schauen wir uns einmal die
öffentlich zugängliche Polizeiliche
Kriminalstatistik (PKS) an. Dort wird bei
Straftaten mit Schusswaffen in zwei
Kategorien aufgeschlüsselt. Einmal
„gedroht“ und einmal „geschossen“ (ähnlich
wie in Großbritannien). Bei beiden
Kategorien werden nicht nur „scharfe
Schusswaffen“ gezählt, sondern auch
Attrappen und erlaubnisfreie Waffen.
Ausreichend für die statistische Erfassung
ist das subjektive Gefühl der Bedrohung.
Jahr Straftaten
Gesamt
Gedroht Geschossen
2003 6.572.135 11.054 6.283
2004 6.633.156 9.876 5.499
2005 6.391.715 9.177 5.039
2006 6.304.223 8.813 4.584
2007 6.288.661 7.883 4.558
2008 6.114.128 6.994 4.371
Auch in der Kategorie „Geschossen“, finden
sich erlaubnisfreie Schusswaffen wieder.
Um es noch einmal deutlich zu sagen: Diese
Fallzahlen umfassen sowohl Legal- wie
auch illegale Schusswaffen. Also nicht nur
–wie oft vermutet- die Schusswaffen der
Legalwaffenbesitzer.
Aber auch hierzu gibt es Zahlenmaterial,
welches nicht der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht wurde, bzw. ab 1996 nicht mehr
statistisch erfasst wird. Mir scheint aus
gutem Grund. Passt doch auch diese
Entwicklung der Verwendung von
Legalwaffen bei Straftaten nicht so ganz in
die (meist) emotional geladene Diskussion.
Die nachfolgenden Zahlen wurden 1994
vom damaligen Vorsitzenden 15 der
Gewerkschaft der Polizei (GdP) in einem
Leitartikel verwendet. Dieser Gewerkschaft
kann man sicherlich nicht im Entferntesten
vorwerfen ein Sprachrohr der „Waffenlobby“
zu sein, zumal amtliche Zahlen verwendet
werden.
8
Jahr Straftaten Gedroht Geschossen
Tatwaffen
Legalwaffen
1990 4.455.333 6.237 4.010 1.649 139
1994 5.138.663 9.841 6.318 2.446 162
1996 6.647.598 13.479 8.471 * *
* kein öffentliches Material vorhanden.
1990 befanden sich geschätzte 4.000.000
legale Schusswaffen und 1994 geschätzte
10.000.000 legale Schusswaffen im
Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland.
1990 wurden 1.649 Tatwaffen sichergestellt
(legale und illegale), bei allen Straftaten mit
Schusswaffen (10.247), wurden jedoch nur
139 Legalwaffen gezählt. Bei einem
Bestand von 4 Millionen Schusswaffen
(1990) entspricht dies einer Missbrauchsquote
von 1,36 %.
1994 wurden 2.446 Tatwaffen sichergestellt.
162 Legalwaffen wurden bei, den
erfassten Straftaten mit Schusswaffen
(16.159) gezählt. Dies entspricht einer
Missbrauchsquote von 1,0 %.
Eine zusätzliche Aufschlüsselung nach
Tötungsdelikte erfolgte nicht, diese sind in
der Zusammenfassung „Geschossen“
enthalten. Erwähnenswert ist hierbei auch,
dass in diesen Zahlen auch die Suizid-Fälle
und Straftaten mit Dienstwaffen enthalten
sind.
Bei der Erfassung der o.a. erwähnten
Legalwaffen ist noch zu berücksichtigen,
dass in dieser Zahl auch die so genannten
„erlaubnisfreien Waffen“ eingebunden sind.
Ein weiterer Punkt der bislang noch keine
Beachtung gefunden hat ist der, dass auch
untersucht werden muss, wie viele Waffen
die bei Straftaten eine Verwendung finden,
denn tatsächlich schussfähig sind. In den
aufgeführten Fällen in denen „Gedroht“
wurde, finden oftmals die so genannten
Alarm- und Gaswaffen Verwendung. Laut
PKS werden über 60 % aller Raubdelikte
mit solchen Waffen verübt. Das ist auch
nicht verwunderlich, denn diese Waffen sind
im Regelfall nicht von ihren schussfähigen
Originalen zu unterscheiden.
Der 2002 eingeführte “kleine Waffenschein“
wird nicht für den Erwerb, sondern wie es in
der Natur des Dokumentes liegt, für das
Führen der Waffe benötigt.
Abschließend hierzu noch die Beurteilung
der Bundesregierung aus dem Jahr 2006:
Im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht
des Bundesregierung aus dem Jahre 2006
wurde festgestellt: „Delikte mit
Schusswaffen haben weiter abgenommen.
Diese Rückgänge setzten schon deutlich vor
der Novellierung des Waffenrechts ein.
Mittlerweile liegt die Anzahl der
Gewaltdelikte mit Schusswaffen auf dem
niedrigsten Niveau seit 20 Jahren.“
Illegaler Waffenbestand
Der Zahl von ca. 10 Millionen Legalwaffen,
steht die Zahl von 20 Millionen Illegaler
Schusswaffen gegenüber, so eine
Schätzung der Deutschen Polizei 16.
Dennoch erscheint der illegale Waffenmarkt
–laut BKA- in der Bundesrepublik
verschwindend klein. Bezogen auf eine
Bevölkerung von 82 Millionen Menschen
wurden 1998 nur 12.583 Schusswaffen
sichergestellt. Diese Zahl ist im Vergleich zu
anderen Ländern als gering einzustufen.
Der illegale Markt wird durch relativ hohe
Preise (25-50 % über dem legalen Preis)
dargestellt. Der Markt wird vermutlich zu
einem großen Teil aus Diebstählen bedient.
1998 wurden zudem 709 illegal hergestellte
bzw. schussfähig gemachte Waffen konfisziert.
Nach der Auflösung des Warschauer
Paktes wurde eine „Überflutung“
mit Waffen aus der ehemaligen DDR und
UdSSR befürchtet. Es wurden Pistolen,
Schnellfeuergewehre und Handgranaten
angeboten, jedoch soll die Menge nicht
signifikant gewesen sein. 1997 wurden z.B.
33 jugoslawische Schnellfeuergewehre und
136 Handfeuerwaffen aus Tschechien an
der deutschen Grenze beschlagnahmt. 1998
waren es schon 180 Schusswaffen,nur
alleine aus der Schweiz. Dieses ist ein Indiz
dafür, dass es einen bescheidenen aber
signifikanten europäischen Markt für
9
Handfeuerwaffen gibt. Nachdem die EUGrenzkontrollen
1998 wegfielen, nahm auch
die Zahl der beschlagnahmten Waffen
deutlich ab. Ein Zeichen dafür, wie der EUBinnenmarkt
den illegalen Waffenhandel
begünstigt.
In der Bundesrepublik Deutschland
existieren ca. 10 Millionen registrierte
Schusswaffen. Diese Quote entspricht in
etwa 12 % der weltweit registrierten
Schusswaffen.
Der Anteil illegaler Schusswaffen in der
Bundesrepublik umfasst ca. 20 Millionen
Schusswaffen. Dieser Anteil entstand
überwiegend aufgrund einer Änderung des
Waffengesetzes im Jahr 1972. Bis zu
dieser Änderung, waren Langwaffen für
Personen ab dem 18. Lebensjahr erlaubnisfrei
zu erwerben. Ab diesem Zeitpunkt
wurden zwischen 14 und 17 Millionen
Gewehre und Flinten illegal, da Sie durch
Ihre Besitzer nicht angemeldet worden sind.
Es ist aber davon auszugehen, dass diese
Waffen weder dem illegalen Markt zur
Verfügung stehen noch bei Straftaten
eingesetzt werden.
Noch ein abschließendes Beispiel an dem
deutlich wird, welche Stielblüten Verschärfungen
des WaffG seit 1972 vorgebracht
haben, die letztendlich nicht wirklich einen
Beitrag zur Senkung der Schusswaffenkriminalität
geleistet haben, aber dienlich
sind den Bürger zu kriminalisieren.
Bis zur o.a. Änderung des WaffG 1972, war
der Jagdschein dem Waffenschein gleichgestellt.
Auch nach der Waffenrechtsreform
1972 durften die Waffen auf dem Weg zur
Jagd geladen, bzw. unterladen geführt
werden. Nach der Änderung des WaffG
2002, dürfen die Waffen bis zur Jagd nur
ungeladen geführt werden. Vergesslichkeit
führt nun zur Kriminalisierung. Der Sinn
solcher Gesetzesänderungen ist weder auf
den ersten, noch auf den zweiten Blick
erkennbar. Weder 1972, noch 2002 gab es
„Horden marodierender Jäger“ im
Bundesgebiet.
Haben solche Änderungen dazu
beigetragen den Amoklauf 2009 in
Winnenden zu verhindern?
Hier nochmals grafisch verdeutlicht der
Waffenbestand in der Bundesrepublik
Deutschland.
Behauptung 4: Eine Aufbewahrung von
Schusswaffen (oder Munition) auf der
Schiessbahn fördert die Sicherheit, denn
ein Zugriff auf Waffen im Haushalt ist
nicht möglich.
Hierzu ist anzumerken, dass dieses
Argument seit Wochen hoch gehandelt wird
und auf den ersten Blick doch allen
Erfordernissen gerecht wird. Berücksichtigt
man einmal nicht die aufzuwendenden
Summen für den Bau einer Waffenkammer
sowie die Kosten für die technische
Sicherung (Einbruchmeldeanlage), bedeutet
eine solche Maßnahme aber, dass zukünftig
Hochburgen an Waffenlagern geschaffen
werden die sicherheitspolitisch sehr
bedenklich zu werten sind. Man muss sich
unter einer typischen Schiessanlage in der
Bundesrepublik vorstellen, dass sich solche
Schützenhäuser im Regelfall an abgelegen
Orten, z.B. an Waldrändern gelegen,
befinden. Das die Sicherung der
eingelagerten Waffen technisch mit
Aufschaltung zur Polizei erfolgt, stellt nicht
das Problem dar. Ein Problem ergibt sich
10
aber bei entsprechender Ausspähung durch
mögliche Täter da durch, dass bei Verlassen
der Schiessstätte die Anlage wieder
in Betrieb genommen werden muss. Ein
Überfall des meist zuletzt gehenden
Waffenwarts, etc. vor einer Scharfschaltung
bedeutet im Regelfall aber einen
Komplettzugriff auf die eingelagerten
Bestände. Auch so genannte Innentäter,
wozu auch ehemalige Mitglieder zu zählen
sind, verfügen über genaue Kenntnisse der
Abläufe und der Aufbewahrungsmodalitäten
(vergl. Einbruch bei der SG EISLINGEN 17).
Da der Legalbesitzer auch zukünftig für
seine Schusswaffen verantwortlich bleibt,
bedeutet dies eine Lagerung in der
Waffenkammer in verschließbaren
Schränken, Schließfächer, etc. Es besteht
von daher immer die Möglichkeit dass der
Eigentümer bei der sichtentzogenen
Lagerung eine Waffe einfach mit nimmt um
sie dem nichtbedürfnisgerechten Zweck zu
zuführen. Diese Möglichkeit wird auch bei
der anderen favorisierten Lösung (Lagerung
von Munition in der Schiessstätte) zutreffen.
Auch hier wäre im Missbrauchsfalle
weiterhin eine völlig unkontrollierte
Mitnahme von Munition möglich. Die
einzigen Möglichkeiten auch dieses
auszuschließen, wären dann
Taschenkontrollen einzuführen und
Metalldetektoren an den Türen aufzubauen.
Was ebenfalls völlig ungeklärt ist, ist der zu
betreibende organisatorische Aufwand der
Aus- und Rückgabe von Waffen und/oder
Munition im Falle von Wettkämpfen auf
anderen Anlagen, Transport zum
Büchsenmacher, usw.
Was wird mit den zahlreichen Vereinen
und/oder Betriebssportgruppen geschehen,
die keine eigene Sportanlage betreiben,
sondern sich einmieten? Wie wird die
Lagerung der Waffen bei den Jägern
gehandhabt, die oftmals über keine
zentralen Vereinsräume verfügen und Ihre
Waffen z.B. Nachts benötigen?
Die von einigen favorisierte Lösung der
zentralen Lagerung und Ausgabe von
Waffen und / oder Munition bei Polizei- und
Bundeswehrdienststellen ist ebenfalls zu
verneinen. Der materielle und personelle
Aufwand steht in keinem Verhältnis zu
dem vermeintlichen Sicherheitsgewinn.
Behauptung 5: Ein Verbot von
Großkaliberwaffen oder IPSC Wettkämpfe
verhindert zukünftige Amokläufe.
Ein Verbot von Großkaliberwaffen wird nicht
grundsätzlich Amokläufe verhindern! Die
„guten Waffen“ des olympischen Sports
können genauso zum Töten verwendet
werden Auch für kleinkalibrige Sportwaffen
können entsprechende Magazine erworben
oder aber selbst gefertigt werden.
Ferner ist es realisierbar, funktionsfähige
Schusswaffen selbst zu bauen, ohne hierfür
die entsprechende Ausbildung eines
Büchsen- oder Werkzeugmacher zu
besitzen. Der Bau einer funktionsfähigen
Maschinenpistole mit Materialien aus dem
Baumarkt und einer entsprechen
Heimwerkerausstattung ist „relativ“ einfach
zu bewerkstelligen 18. Entsprechende
Literatur kann hierzu im Internet heruntergeladen
oder aber vom Autor direkt gegen
Bezahlung erworben werden. Es ist zwar
müßig zu erwähnen, dass der Autor Philip
A. Luty in Großbritannien hierfür die
entsprechende Gastfreundschaft staatlicher
Einrichtungen genießen durfte, aber die so
hergestellten Waffen funktionieren
bedauerlicherweise.
Auch die nun vom Bundesrat auf den Weg
gegebene Überlegung die ballistische
Wirkung von Großkalibermunition zu
begrenzen, ist ein völlig sinnloses
Unterfangen. Es ist völlig egal ob ein Täter
eine fabrikgeladene z.B. 9 mm Luger
Patrone auf sein Opfer abfeuert oder eine
Leistungsreduzierte Munition verwendet, die
zwar nicht mehr zwei „Ziele“ durchschlägt,
aber dennoch beim ersten Opfer tödlich
wirkt. Eine solche Denkweise der
Schadensverhinderung kann nur als
„Bedenklich“ bezeichnet werden.
11
Solche absurden Maßnahmen werden
weder Tötungsdelikte verhindern, noch
abschwächen, sie werden einfach nur
Unmengen von Finanzmittel beim Sportler
wie auch bei der anschließenden staatlichen
Kontrolle verschlingen.
Für die Jäger verbietet sich eine solche
Munition ohnehin von selbst; dies
widerspricht schon in der Grundüberlegung
jedem waidgerechten Verhalten.
Bei Verwendung von (KK)Jagdmunition
(Hohlspitz) ist ein Treffer in einem
menschlichen Körper übrigens wesentlich
verheerender wie z.B. bei einem 9 mm
Vollmantelgeschoß. Durch die Verformung
der Jagdmunition wird eine deutlich höhere
ballistische Wirkung im Ziel erreicht.
So makaber das nun auch klingen mag, kein
Sportschütze hat seine Waffe zu diesem
Zweck erworben (Bedürfnisgerechter
Zweck, vergl. § 14 Abs.1 WaffG).
Es bleibt daher bei der Feststellung „Wer
Morden will, findet immer ein Werkzeug“.
Amokläufe
Eine detaillierte Beschäftigung mit dem
Thema „Amok“ würde den Umfang dieser
Schrift bei weitem sprengen. Vereinfacht
gesagt, hat hier ein Mensch der
Gesellschaft gekündigt. Für ihn gelten
zukünftig, keine strafrechtlichen-,
gesetzlichen oder moralischen Normen
mehr.
In seiner Dissertation „Über nicht
kulturgebundene Amokläufe“ hat
Schünemann 1992 die These der
sogenannten Amokphasen aufgestellt, der
typische Amoklauf spielt sich demnach nach
folgendem Muster ab19.
Vorstadium
Zunächst erfolgt das Vorstadium eines mehr
oder weniger langen Brütens und Grübelns.
Dem potenziellen Täter erscheint sein
Umfeld zusehends undurchdringlich, seine
Sichtweise der Welt verdunkelt sich mehr
und mehr, er isoliert sich selbst, vor allem
bezüglich seiner sozialen Kontakte und zieht
sich weitgehend aus der Welt zurück, die für
ihn immer bedrohlichere Züge annimmt. Die
erlernten Anpassungsmechanismen
zerfallen allmählich, soziale und psychische
Desintegration vermischen sich und setzen
einen Regressionsprozess in Gang
Tat
Unmittelbar vor der Tat erfolgt ein Wutanfall,
der sich in einer Reihe von Tötungshandlungen
ohne ersichtliches Motiv entlädt.
Dabei wird der Blick des Amokläufers starr,
er reagiert kaum auf andere Reize, ist nicht
mehr ansprechbar. Während der Tat ist die
Impulskontrolle ausgeschaltet, der Täter
befindet sich in einem „Zustand der inneren
Leere“.
Abschluss
Der Täter befindet sich danach oft in einem
Zustand der Amnesie und Erschöpfung oder
zeigt selbstzerstörerisches Verhalten bis hin
zum Selbstmord. Statistisch gesehen töten
sich 27 Prozent der Täter selbst, in 16
Prozent der Fälle werden sie getötet, wobei
nicht ausgeschlossen werden kann, dass
eine Absicht zum „suicide by cop“
(selbstmörderische Absicht, sich von der
Polizei erschießen zu lassen) bestehen
kann.
Es gibt mittlerweile umfangreiche Literatur
zu der Thematik, gerade auch zum „School-
Shooting“ wie z.B. die Untersuchung von
Richard Albrecht20.
Die bisherige Empirik zeigt, die meisten
Fälle zeigen einen unmittelbar nach der Tat
anschließenden Suizid(-versuch) auf. Daher
wird auch von „Homizid-Suizid“ gesprochen.
Angenommen wird, dass dieser keine
spontane Reaktion ist, sondern ein
geplantes Tatelement darstellt. Darüber
hinaus wird aber auch vermutet, dass Täter
sich suizidieren, um eine Rückkehr in die
„Hauptrealität“ nach der Tat zu vermeiden21.
12
Bei einer statistischen Auswertung durch A.
Schmidtke, S. Schaller, I. Müller, D. Lester
und S. Stack 2002 wurden Zeitungsberichte
von 143 Ereignissen aus den Jahren 1993
bis 2001 ausgewertet. Dabei wiesen sieben
Prozent der Täter eine psychiatrische
Vorgeschichte auf. Tatmotiv war meist
Rache (61 Prozent). Andere Untersuchungen
wie die Auswertung von 30
nordamerikanischen Amokläufen von
Hempel, Meloy & Richards (1999) gehen
von einem Täteranteil von 40 bis 67 Prozent
mit psychotischen Symptomen aus, wovon
die meisten unter paranoiden Wahnvorstellungen
litten. Adler et al hatten 1993
ebenfalls aus Presseberichten von 196
Fällen eine Quote von 55 Prozent psychisch
erkrankter Täter ermittelt, wovon 27,8 % an
Psychosen, 9,3 % an Wahnerkrankungen,
26,9 % an schweren Persönlichkeitsstörungen,
25,9 % unter Intoxikationen und
10,2 % an Affektstörungen litten.
Ohne nunmehr zynisch wirken zu wollen,
muss aber nach Auswertung der beiden
Amokläufe 2002 und 2009 festgestellt
werden, dass beide Täter keine Sportschützen
im eigentlichen Sinne waren.
Robert Steinhäuser hat sich für den Weg
des Sportschießens entschieden, um nach
Beschaffung der Werkzeuge die Tat
ausüben zu können.
Tim Kretschmer war nicht mal im Ansatz
Sportschütze, sondern hat sich die Tatwaffe
widerrechtlich angeeignet.
Ein Verbot von Schusswaffen in
Privathand, würde allerdings derzeit
lediglich ein Drittel aller in den Haushalten
befindlichen Waffen (10 Millionen) in
Deutschland betreffen. Gut 20 Millionen
illegaler Schusswaffen ständen (zumindest
theoretisch) weiterhin für solche Taten zur
Verfügung.
Unabhängig von solchen Überlegungen
bleibt festzuhalten, dass ein wesentlich
effektiverer Amoklauf mit relativ einfach herzustellenden
Sprengmitteln zu erzielen ist.
Man darf Gott nur danken, dass beide Täter
offensichtlich weder über entsprechendes
Wissen verfügten, noch in der Lage waren
sich die notwendigen Materialien zu
beschaffen, was allerdings kein wirkliches
Problem darstellt.
Harmloses Trockenesbit (Hexamethylentetramin)
ist eines der Hauptkomponenten
welche zur Herstellung von RDX (einem
militärischen Sprengstoff) benötigt werden.
RDX ist relativ sicher herzustellen,
zumindest wesentlich sicherer wie das
gerade bei Jugendlichen so beliebte
Acetonperoxid.
Wer sich solches Wissen aneignen kann,
verfügt auch über die notwendigen
Kenntnisse effektive Rohrbomben selbst
herzustellen. Ansonsten kann solches
Wissen durch Jedermann z.B. problemlos
über „Google“ erworben werden.
Bereits 2002 hatte man öffentlich diskutiert
und allen Verschärfungen zum trotz
vorausgesagt „Der nächste Amoklauf wird
stattfinden.“
Dass dies nach nur sieben Jahre soweit
war, konnte man damals nicht ahnen.
Auch die Behauptung diverser Lobbyisten
dass es sich beim so genannten IPSCSchiessen
um ein kampfmäßiges
Schiessen, ähnlich einem Parcours bei
Militär und Polizei handelt, kann nicht
nachvollzogen werden. Die angeblich
typischen Merkmale:
- Plötzlich auftretende Ziele
- Verdecktes tragen von Waffen
13
- Instinktives Schiessen
- Schiessen im Laufen
- Ziele die bei Militär und Polizei
Verwendung finden
- Einsatzkleidung
sind schlichtweg unzutreffend.
Wer solche Dinge behauptet spricht wieder
einmal von etwas, wovon er offensichtlich
keine Ahnung hat.
Es ist mir ferner ein völliges Rätsel, wie die
Expertengruppe des Innenministeriums
Baden-Württemberg zu Ergebnissen gelangt
ist die immerhin zu einem Erschließungsantrag
22 des Landes Baden-Württemberg
an den Bundesrat (Sitzung 10. Juli 2009)
geführt haben.
Der Antrag beinhaltete vereinfacht gesagt
u.a. die Forderung dass der Gesetzgeber
ein Verbot des IPSC – Schiessens (in dem
Falle Aufhebung der jeweiligen Sportordnung)
sowie ein Verbot von Paintball zu
prüfen hat.
Peinlicherweise konnte das Land Baden-
.Württemberg „dem eigenen Vorschlag“ auf
Druck des Koalitionspartners FDP nicht
zustimmen, sondern musste sich enthalten.
Dennoch wurde dem Antrag, durch die
Länderkammer, zugestimmt.
Eine erklärende Darstellung über Umfang
und Zielsetzung des IPSC-Sports findet der
geneigte Leser auf der Homepage des
Verbands 23.
Hier eine Kurzdarstellung, warum es sich
beim IPSC um eine Sportart und nicht um
ein taktisches Training handelt.
Im Jahr 1976 wurde durch Schützen mit
behördlichem Hintergrund (USA) das IPSCSchiessen
entwickelt. Es wurde die
International Practial Shooting Confederation
gegründet. Seit 1990 wird in der
Bundesrepublik IPSC sportlich geschossen.
Ziel war es eine deutliche Abgrenzung zu
dem damals auch sportlich praktizierten
Verteidigungsschiessen zu schaffen. Das
Motto lautet: DILIGENTIA VIS CELERITAS
(DVC) – Genauigkeit, Kraft und
Geschwindigkeit. Wie alle dynamischen
Schiesssportdisziplinen (z.B. Wurftauben,
Olympisch Schnellfeuerpistole) handelt es
sich hierbei um die Königsdisziplinen und
diese sind natürlich gerade für Zuschauer
äußerst attraktiv. Neben hoher körperlicher
Fitness sind, Intelligenz verbunden mit
Präzision und Geschwindigkeit
entscheidend.
Das deutsche IPSC-Schiessen wurde dem
deutschen Waffenrecht angepasst. Ein
erster Blick in die entsprechende Sportordnung
macht auch dem unbedarften Leser
schnell klar, hier werden weder Einsatzbekleidung
oder Tactical-Holster getragen.
Die eher bunte Sportkleidung und Holster
sind keinesfalls für ein verdecktes Agieren
geeignet.
Auch die verwendeten Ziele sind völlig
neutral und dürfen keinesfalls mit
Aufdrucken oder Bildern versehen sein.
Ein Schiessen aus der Deckung ist
ebenfalls verboten.
Zur Abtrasierung der Laufstrecke oder der
Schiessposition dürfen nur transparente
Rahmen aus durchsichtigem Kunststoff oder
Maschendraht verwendet werden. Eine
solche Abgrenzung erfolgt aus Sicherheitsgründen
und nicht als „undurchsichtige
Deckung“ um etwa plötzlich auftretende
Ziele zu simulieren.
Der Parcours ist jederzeit von hinten für alle
Teilnehmer einsehbar. Auch die
Behauptung hier wird nur instinktiv
geschossen ist übler Populismus. Mag es
vielleicht noch zutreffend sein, dass dies auf
5 oder 10 Meter funktioniert, so sind Ziele
mit einem Durchmesser von 15 cm auf
Distanzen bis 50 Meter so nicht einmal im
Ansatz zu treffen. Selbiges trifft auf die
Behauptung zu, es wird im Laufen geschossen.
14
Richtig ist, dass ein schnelles Laufen bis zur
nächsten Schiessposition sich positiv auf die
Matchwertung des jeweiligen Parcours
auswirkt. Allerdings nur dann, wenn
entsprechende Präzision und Treffer
vorhanden sind. Im Übrigen sind die
Positionen aus denen geschossen werden
darf, deutlich markiert und jede Nichtbeachtung
führt zur Disqualifikation.
Durch diese Anpassungen an das Deutsche
Waffenrecht, hat sich das IPSC-Schiessen
juristisch deutlich vom Verteidigungsschiessen
abgegrenzt.
Was das angeblich gefährlich schnelle
Schiessen (Warum eigentlich?) anbelangt,
darf im Vergleich mit den „guten
Schiesssportdisziplinen“ darauf hingewiesen
werden, dass z.B. bei der Olympiadisziplin
Olympisch Schnellfeuer 5 Schuss in max. 4
Sekunden abzugeben sind.
Heute wird IPSC in 83 Ländern der Erde
geschossen. Seit 33 Jahren ist bislang kein
IPSC-Schütze weltweit an einer Straftat
gegen Leib und Leben mit seinen
Legalwaffen beteiligt gewesen.
Finden Sie es, bei allem Verständnis für
die Opfer der beiden Amokläufe 2002 und
2009, gerechtfertig einen weltweit
anerkannten Sport völlig grundlos so an
den Pranger zu stellen und ein Verbot in
der Bundesrepublik anzustreben?
Die Aussage und Forderung des AB
WINNENDEN dass jeder das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit hat
(vgl. Artikel 2 Abs. 2 GG) ist richtig.
Allerdings sind die erhobenen Forderungen
mit Verweis auf das Grundgesetz
aberwitzig. Nicht die Schusswaffe tötet,
sondern der Mensch der dahinter steht. Von
daher ist die ausschließliche Forderung
eines Verbotes von Großkaliberwaffen
sinnlos. Wären die Kinder anlässlich einer
Busfahrt bei einem Verkehrsunfall getötet
worden, hätte man auch auf einem Verbot
von Klassenfahrten mit Bussen bestanden?
Richtig aber ist die Forderung des
Aktionsbündnis und der Politik, die
Ursachen die zu solchen Taten führen, zu
bekämpfen. Ein restriktives WaffG, welches
wir allerdings ohnehin schon haben, kann
nur ein Teil möglicher Maßnahmen sein.
Weitere Verschärfungen des WaffG werden
keine Erfolge bringen, dies ist genauso
nutzlos wie ein generelles Verbot diverser
PC-Spiele oder das Spielen von Paintball zu
ächten.
Das Waffengesetz als solches (Stand 2002)
und die jetzigen unglückseligen Änderungen
müssen korrigiert und das Waffenrecht nach
der Bundestagswahl sachgerecht
liberalisiert und der tatsächlich deutlich
geringeren Deliktsdichte angepasst werden.
Richtig und eine vordergründige Aufgabe ist
es, den Jugendlichen wieder eine entsprechende
Wertevermittlung zukommen zu
lassen. Eine „Null-Bock“ Einstellung und
„Koma-Saufen“ sowie fehlende Betreuung
und Förderung (aber auch das Einfordern
von Leistung) bilden den Nährboden für eine
verfehlte Entwicklung. In einer Gesellschaft
wo ein Miteinander gepflegt wird sowie die
gegenseitige Achtung und Anerkennung von
Mensch und Leistung erfolgen, dürften
solche Taten der Vergangenheit angehören.
Lassen Sie uns gemeinsam diesen Weg
gehen, ohne Millionen von Bürgern in
dieser Gesellschaft völlig grundlos zu
diffamieren.
Norbert Helfinger
Regierungsinspektor
Stabsfeldwebel a.D.
Ehemaliger Berufssoldat der Deutschen Bundeswehr
und Vorsitzender einer Schiesssportvereinigung
(überwiegend behördlicher Waffenträger).
31.07.2009
15
Literatur und Fundstellen:
1 Fokus 19.04.2009
2 Statistisches Bundesamt
Deutschland
Mitteilung 063 v. 25.02.2009
3 www.gun-control-network.org
4 www.aktionsbündnisamoklaufwinnenden.
de
5 AB Winnenden 20.05.2009
Aktionen (http:// files homepage)
6 Wolfgang Dicke Deutsche Polizei
Ausgabe 10/2001
7 Englische Polizeigewerkschaft
Police Federation of England and
Wales Ausgabe Police 09/2001
8 Ernst Dörflinger: „Das Waffenrecht in
den Vereinigten Staaten von
Amerika“ Internationaler
Waffenspiegel, Ausgabe 4/1985
9 Deutsches Waffenjournal (DWJ)
Ausgabe 3/1997
10 Deutsches Waffenjournal (DWJ)
Ausgabe 12/1975
11 Forum Waffenrecht (FWR)
„Fakten zum Waffenbesitz
12 Lott/Mustard Universität Chicago
13 Prof. Lott University of Illinois
„More Guns, Les Crime“ 1998
14 Dr.jur. Ernst Ulrich Dobler
„Schusswaffen und
Schusswaffenkriminalität in der
Bundesrepublik Deutschland“
15 Wolfgang Dicke „Deutsche Polizei“
Ausgabe 1997
16 Wikipedia „Waffenmissbrauch“
17 Focus 17.04.2009 Vierfachmord von
Eislingen
18 Philip A. Luty “The 9mm Machine
Pistol” A Home Gunsmith Publikation
19 K.-F. Schünemann. Über nicht
kulturgebundene Amokläufe.
Dissertation 1992.
20 Richard Albrecht. Nur ein
“Amokläufer”? Sozialpsychologische
Zeitdiagnose nach „Erfurt“ in Recht
und Politik.
21 LKA NRW. Amoktaten –
Forschungsüberblick unter
besonderer Beachtung jugendlicher
Täter im schulischen Kontext.
Kriminalistisch – Kriminologische
Forschungsstelle Analysen (2007)
22 Antrag des Landes Baden-
Württemberg zum Vierten Gesetz zur
Änderung des Sprengstoffgesetzes.
BR-Drs. 577/09 Abs. 3
23 Homepage www.ipsc.de
Kommentar