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Ich habe folgendes Problem, im Dezember 2010 habe ich eine 45er (grün) erworben und im Januar 2011 ein G88 (gelb). Nun bin ich mir nicht sicher, wie das mit dem 2/6 Erwerbsstreckungsgebot gehandhabt wird.
Zählt das ab Kaufdatum der ersten erworbenen Waffe oder ab dem 1.1.2011?
Dürfte ich mir eine Waffe vor Mai 2011 kaufen?
Ich habe keine Lust (im schlimmsten Fall) bis zum Mai zu warten =)
wenn Du sagen wir mal am 15 Dezember 2010 die 45er erworben hast u. am 1.1.2011 das G88 dann dürftest Du am 16. Juni u. am 2. Juli 2011 wieder was ewerben. So wird es zumindestens bei uns hier am LRA (Oberpfalz/Bayern) gehandhabt.
Wenn es denn unbedingt eher was sein soll,geh einfach mal zu Deinem freundlichen Sachbearbeiter u. erkläre Ihm halt, daß Du für die u.die Disziplin unbedingt eine Waffe zum Training benötigst
Bei meinem LRA machen die da zumindestens ohne Probleme eine Ausnahme (darf natürlich nicht zum Regelfall werden meinte mein SB)
Wenn Du innerhalb von 6 Monaten bereits 2 Waffen eingetragen bekommen hast, ob auf Grün, Gelb oder gemischt spielt keine Rolle, kann erst nach Ablauf der 6 Monate eine neue Waffe eingetragen werden. Bei Dir als fürhestens im Mai 2011! Danach wieder im Juni (2ter Eintrag 01/2011)
Einige Händler lagern die gekaufte Waffe allerdings gegen eine Aufwandsentschädigung ein. Eingetragen bekommst Du Sie aber nicht früher als Mai.
P.S.: Die 2/6er Regelung ist im WaffG vorgschrieben! Da gibt es keinen Ermessenspielraum des SB! Da wäre ich ganz Vorsichtig mit, bei einer Überprüfung kann das mächtig Ärger geben!
Verbietet Hartschalenfrüchte! Jedes Jahr werden weltweit 150 Menschen von Kokosnüssen erschlagen!
Mitglied im Komitee gegen die Entführung von Kühen durch Ausserirdische.
P.S.: Die 2/6er Regelung ist im WaffG vorgschrieben! Da gibt es keinen Ermessenspielraum des SB! Da wäre ich ganz Vorsichtig mit, bei einer Überprüfung kann das mächtig Ärger geben!
Wenn ich mich jetzt nicht täusche, lautet die Formulierung "in der Regel", das heißt, dass der SB sehr wohl Ausnahmen in berechtigten Fällen machen kann.
Gruß
Michael
sigpic
“The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”
Hat mir mein SB genauso erklärt ! Die Formulierung "i.d.Regel" wurde demnach bewußt so gewählt um der Waffenbehörde "Spielraum" zu geben.
Man muß allerdings einen trifftigen Grund für eine Ausnahme angeben können.
Daß kann eine Disziplin sein für die keine Leihwaffe des Vereins vorhanden ist (z.B. für einen 22er HA zum Klappscheibenschießen auf 50m).
Dafür hab`ich nämlich eine Ausnahme bekommen weil in unserem Verein keine Gruppe für`s Schießen zusammengekommen wäre (3 Leute hatten bereits einen22er HA u. ich mußte noch was haben damit wir an einem Wettbewerb teilnehmen konnten)
Ich bin leider gerade nicht zu Hause und habe die WBK nicht hier, aber ich meine, dass auf meiner sogar ganz konkret stehen würde, dass [sinngemäß] von der 2/6er Regel berechtigte Ausnahmen (mit guter Begründung) möglich sind. Ein Fall wie in Markus beschrieb, dass man unbedingt eine Waffe zum Training benötige, könnte da vom SB als so eine Ausnahme genehmigbar und denkbar sein. So viel Spielraum gibt das Gesetz also durchaus her.
Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)
Hat mir mein SB genauso erklärt ! Die Formulierung "i.d.Regel" wurde demnach bewußt so gewählt um der Waffenbehörde "Spielraum" zu geben.
Man muß allerdings einen trifftigen Grund für eine Ausnahme angeben können.
Daß kann eine Disziplin sein für die keine Leihwaffe des Vereins vorhanden ist (z.B. für einen 22er HA zum Klappscheibenschießen auf 50m).
Dafür hab`ich nämlich eine Ausnahme bekommen weil in unserem Verein keine Gruppe für`s Schießen zusammengekommen wäre (3 Leute hatten bereits einen22er HA u. ich mußte noch was haben damit wir an einem Wettbewerb teilnehmen konnten)
In der Regel räumt dem Sachbearbeiter tatsächlich ein Ermessen ein, d. h. es können Ausnahmen gemacht werden. Je nach Sachbearbeiter kann dies also unterschiedlich gehandhabt werden.
Da muss ich Euch rechtgeben... Habs nochmal nachgelesen und unseren Vorstand drauf angehaun.
Der SB darf auf vor Ablauf des Erwerbsstreckungsverbots eine Waffe eintragen. Dafür müssen/sollten aber gute Gründe vorliegen... Also soch Ermessenssache des SBlers
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Mitglied im Komitee gegen die Entführung von Kühen durch Ausserirdische.
ich hatte den fall genau am vergangenen dienstag auf der behörde, hab freitag gekauft und dienstag sagt er mir, wir haben ein problem ! da bekam ich herzstechen ... aber nur kurzzeitig, er machte sich schlau, entschuldigte sich und trug alles ein.
hier mal im detail:
1. waffe gekauft 22.08.10 gelbe wbk
2. waffe gekauft 15.01.11 grüne wbk
bedeutet, pro 6 monate darf ich 2 waffen erwerben, und diese 6 monate begannen am 22.08.10. wann ich die 2. gekauft habe spielt keine rolle, es gilt die halbjahresfrist. also, ausgelaufen ist diese am 22.02.11, und neu gekauft hab ich am 25.02.11 2 waffen + ws, d.h. eingetragen wurden am:
3. waffe gekauft 25.02.11 grüne wbk
4. waffe gekauft 25.02.11 gelbe wbk
dazu noch der eintrag für das ws in .22lfb
nun muss ich bis 25.08.11 warten mit den nächsten wünschen ...
Ich habe nämlich aktuell bezüglich dieser unsinnigen 2/6er Regelung mit meiner Behörde ein Problem.
MEINE Auffassung war bisher exakt die gleiche, wie von "masterlorenz" beschrieben. Waffe gekauft -> ES beginnen 6 Monate.
Während dieser 6 Monate kann ich eine zweite Waffe kaufen.
Sind die 6 Monate (ab der ersten Waffe) abgelaufen, gelten wieder 6 Monate.
Aber genau das, verweigert mir jetzt mein Amt. Mit der Begründung:
Als Sportschütze dürfen gem. § 14 Abs. 2 WaffG in der Regel innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
Durch den Kauf der ersten Waffe am 20.06.2014 haben Sie diesbezüglich bis zum Ablauf der 6-Monats-Frist am 20.12.2014 noch eine Waffe zum Erwerb frei.
Nehmen wir mal an, Sie erwerben jetzt eine zweite Waffe. Dann ist Ihr Kontingent von zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten ausgeschöpft. Sobald der Kauf der ersten Waffe länger als sechs Monate zurück liegt (also ab 21.12.2014), fällt die erste Waffe aus dem Kontingent heraus und die 6-Monats-First beginnt ab dem Kaufdatum der zuletzt erworbenen Waffe erneut an zu laufen, d.h. erst dann darf erneut eine weitere Waffe erworben werden.
Ich versteh das leider überhaupt nicht. Scheinbar bin ich zu doof.
Kann mir das bitte mal einer erklären???
Stein des anstoßes war nämlich die Gesamtsituation in diesem Jahr.
Zur Verdeutlichung:
Ich habe am 20.02. eine Waffe erworben, ab diesem Datum liefen 6 Monate.
Eine weitere Waffe habe ich innerhalb dieser 6 Monate am 20.06. erworben.
Nach meinem Verständnis kann ich also ab dem 20.06. erneut zwei Waffen erwerben.
Eine habe ich nun Gestern 08.09. erworben, und eine weitere möchte ich gerne noch diesen Monat erwerben. Die zweite für diesen Monat, wird mir aber verwehrt, unter der Begründung, das mein Kontingent ab der Waffe vom 20.08. gerechnet wird, und ich daher erst am 21.12. wieder eine Waffe kaufen darf???
Hilfe!?
Viele Grüße
Wissen hat eine wunderbare Eigenschaft: Es verdoppelt sich, wenn man es teilt.
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