Ein Schießstand befindet sich im Keller eines mehrstöckigen Gebäudes, im EG ist eine Kneiße, die ausschließlich von Schießstandbesuchern besucht wird, dort besteht auch die Möglichkeit draußen zu sitzen. Des Weiteren findet sich im EG eine Büchsenmacherwerkstatt.
Wie ist hier die Rechtslage? Kann man vom Schießstand mit geholsterter Waffe in diesen "Kneipenbereich" bzw. in den abgrenzten Außenbereich? Gehen wir davon aus, dass die Einwilligung des Betreibers liegt vorliegt. Zählt dieser Bereich noch als "die Schießstätte"? Kann ich mit Einwilligung eine Waffe auf dem befriedeten Besitztum eines Fremden führen?
Das eine Raucherpause vor der Tür des Standes verboten ist, ist mir völlig klar.
Danke für die Auskunft...
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