Herzlich Willkommen im Waffen-Welt.de Forum. Falls sie Hilfe benötigen, finden sie viele Antworten auch in unserer FAQ. Um alle Funktionen unserer Seite in vollem Umfang nutzen zu können, ist eine Registrierung notwendig.
Da die Rechtsgrundlage verschiedener Teile bezüglich WaffG und KWKG noch nicht ohne "Grauzone" geklärt zu seinscheint, habe ich zwei interessante Fundstücke aus dem WWW .
Bei dem PDF zur VZ61 gab es drei Jahre Freiheitsstrafe für die Einfuhr von Deko-Scopis mit intaktem Griffstück
und der LINK gibt eine interessante Diskussion Händler/Polizei bezüglich der Einteilung Griffstück/Abzugsgehäuse wieder.
Das Verfahren aus Hildesheim ist für die augenblickliche Situation nur eingeschränkt hilfreich, da es sich auf das WaffG 1972 bezieht.
Die Höhe des Strafmaßes in dem Urteil erklärt sich durch die Besonderheit des Falles. Der dort Angeklagte hatte in zwei früheren Verfahren für den Besitz vollautomatisch funktionierender AKs und G3s zunächst ein und dann zwei Jahre auf Bewährung erhalten - und stand zum Zeitpunkt der Verurteilung noch unter Bewährung, zumal auch her wieder auch eine vollatomatisch funktionierende Waffe mit Gegenstand des Verfahrens war. Da ist gewissermaßen das nachgeholt worden, was bei der ersten Verurteilung versäumt wurde. Die Anzahl der allein dort sichergestellten Waffen hätte in Baden-Württemberg nämlich durchaus für fünf bis sieben Jahre gereicht - und trotzdem kam es noch zu einer zweiten und dieser dritten Verurteilung.
Das Grundproblem ist aber in der Tat heikel. Bereits nach damaligem Recht war die Verurteilung eigentlich rechtswidrig, da Griffstücke nach dem damals eindeutig vorrangigen KWKG nicht unter das KWKG fallen. Das hat der Gesetzgeber auch 2002 zunächst übernommen.
Im letzten Jahr ist das tatsächlich geändert worden. Griffstücke von Kriegswaffen mit einer Gesamtlänge von unter 60 cm fallen jetzt auch als wesentliche Bestandteile einer Schußwaffe unter das WaffG. Das Besitz eines solchen Griffstücks allein ist demnach strafbar.
Die Preisfrage ist nun die Handhabung, wenn das Griffstück in eine Dekowaffe eingebaut ist.
Für die Anforderungen, die an den Umbau zu richten sind, ist das Bundeswirtschaftministerium zuständig. Und das hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert. Insofern schlummert da tatsächlich Gefahr.
Das Grundproblem ist aber in der Tat heikel. Bereits nach damaligem Recht war die Verurteilung eigentlich rechtswidrig, da Griffstücke nach dem damals eindeutig vorrangigen KWKG nicht unter das KWKG fallen. Das hat der Gesetzgeber auch 2002 zunächst übernommen.
Im letzten Jahr ist das tatsächlich geändert worden. Griffstücke von Kriegswaffen mit einer Gesamtlänge von unter 60 cm fallen jetzt auch als wesentliche Bestandteile einer Schußwaffe unter das WaffG. Das Besitz eines solchen Griffstücks allein ist demnach strafbar.
Die Preisfrage ist nun die Handhabung, wenn das Griffstück in eine Dekowaffe eingebaut ist.
Für die Anforderungen, die an den Umbau zu richten sind, ist das Bundeswirtschaftministerium zuständig. Und das hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert. Insofern schlummert da tatsächlich Gefahr.
Das ist der beste und verständlichste Beitrag zu dieser Problemstellung, den ich bisher gelesen habe. Danke!
"Wenn man sieht, was der liebe Gott auf der Erde alles zulässt, hat man das Gefühl, dass er immer noch experimentiert."
Peter Ustinov
Wie sieht das dann mit der MP2 (Uzi) aus? Deren Griffstücke werden immer noch bei diversen Militaria Händlern und in eGun angeboten. Wir hatten hier damals schon mal so eine kleinere Diskussion wegen der Uzi Griffstücke. Irgendwie stehe ich da immer noch auf dem schlauch
Und es gibt noch eine ungeklärte Frage: Wie verhält es sich mit dem Altbesitz? Was ist z.B. mit einem UZI-Griffstück, das sich jemand bereits vor 10 Jahren gekauft hat? Es wurde über Nacht plötzlich illegal ...
Bei der Uzi ist das natürlich ein doppeltes, da es die in Ausführungen über 60 cm (mit Holzschaft) oder unter 60 cm (mit Klappschaft) gibt. Eine allgemein verbindliche Aussage ist da natürlich schwierig. Geht man von der Theorie vom bestimmungsgemäßen Gebrauch aus, sind die Griffstücke einzeln definitiv ein Problem, da sie "bestimmungsgemäß" an beide Varianten (und damit auch an die kürzere) montiert werden können. Das Griffstück alleine ist damit definitiv bereits eine Einladung ins Gefängnis.
Richtig makaber wird die Frage aber, wenn das an einer Dekowaffe mit Holzschaft hängt. Das Problem gibt es ja auch mit dem Verschuß von Salutwaffen. Insofern könnte man das zwar genauso sehen. Entschieden ist das aber nach meinem Kenntnisstand noch nicht, so daß es hier unmöglich ist, eine Erklärung abzugeben, für die man mit Leben, Freiheit und Eigentum einstehen kann.
Das gleiche Probem stellt sich übrigens bei der kroatischen Sokac. Das Griffstück ist bei allen Längen gleich, so daß sich auch diejenigen mit den langen Ausführungen nicht gemütlich zurücklehnen können. Und auch Besitzer der schallgedmpften Sterling sind damit noch nicht aus dem Schneider.
Zum Altbesitz: Bestandteil der Neuregelung war eine Übergangsfrist, in der man für Altbesitz eine Ausnahmeerlaubnis vom BKA beantragen konnte. Wer die verpaßt hat, kann bis Jahresende die Teile unbrauchbar machen, sie einem Berechtigten überlassen oder sie bei der Polizei abgeben, ohne dafür bestraft zu werden. Und wer auch die Möglichkeit versäumt, hat im Ernstfall mit Zitronen gehandelt.
Hallo,
naja, das mit der Anmeldefrist ist so eine Sache. Wo stand denn die?
Ich hatte mal versucht mit deswegen schlau zu machen, nachdem mich ein paar andere Sammler gefragt hatten. Im Gesetz fand ich nichts, der VdW, FWR, usw. konnten mir nicht weiterhelfen und waren der Meinung, dass es keine Regelung für Altbesitz gäbe. Die Griffstücke wären somit von einem Tag auf den anderen illegal.
Ich kenne niemanden, der sich getraut hat, beim BKA direkt anzufragen, da man ja (leider leider) damit rechnen muss, dass man keine oder nur eine ausweichende Antwort erhält und einem dafür zu unchristlicher Zeit die Türe eingetreten wird.
Wir verarbeiten personenbezogene Daten über Nutzer unserer Website mithilfe von Cookies und anderen Technologien, um unsere Dienste bereitzustellen, Werbung zu personalisieren und Websiteaktivitäten zu analysieren. Wir können bestimmte Informationen über unsere Nutzer mit unseren Werbe- und Analysepartnern teilen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.
Wenn Sie unten auf "Einverstanden" klicken, stimmen Sie unserer Datenschutzrichtlinie und unseren Datenverarbeitungs- und Cookie-Praktiken wie dort beschrieben zu. Sie erkennen außerdem an, dass dieses Forum möglicherweise außerhalb Ihres Landes gehostet wird und Sie der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten in dem Land, in dem dieses Forum gehostet wird, zustimmen.
Kommentar