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    #16
    Zitat von Sandmann73 Beitrag anzeigen
    ... gilt die 1-Jahres-Frist ab erstem Schießbucheintrag...
    Für die WBK: Eigentlich ab Verbandsaufnahme. Was du meinst ist die 12/18 Regel. Die bringt aber nichts wenn du zu spät im Verband gemeldet wurdest.

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      #17
      So sieht´s aus.

      Da hat man den Beitrag kassiert, aber "vergessen" den Jungen beim Verband zu melden... und der Verein spart den Verbandsbeitrag.
      "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
      (Prof. Max Otte)

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        #18
        Bingo

        Na ja ist ja meine eigene Schuld.
        Ich hätte mir gleich einen anderen Verein suchen sollen.

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          #19
          Zur WBK-Beantragung muss man aktuell Mitglied im Schießsportverband sein, Dauer der Mitgliedschaft wird aber im Waffengesetz keine vorgegeben.

          Geschossen werden muss nach Sportordnung, mit EWB-Waffen, auf zugelassenem Schießstand, im Verein, z.B. als Gastschütze.

          Von einer Mitgliedschaft nach Vereinsrecht steht im Waffengesetz nicht eine Silbe. Noch nichtmal der Passus mit der EWB-Waffe ist zu finden, nur von der Ausübung des Schießsportes als Sportschütze wird dort geschrieben.

          Ich kenne persönlich jemanden, der in einem DSB-Verein noch weit vor der einjährigen Mitgliedschaft schon mehrere Waffen auf gelbe und auch auf grüne WBK beantragt, bewilligt und käuflich erworben hat und das auch noch indem er lediglich seit knapp einem Jahr als Gastschütze in verschiedenen Vereinen nur Luftgewehr geschossen hat.

          Dass 12 Monate Verbandszugehörigkeit Quatsch ist, ist also nicht nur eine theoretische Überlegung, sondern auch praktisch belegt.

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            #20
            Ich glaube es nicht. Jahre lang haben wir nur Quatsch geredet. Jetzt kommt einer der einen kennt bei dem es nicht so ist.

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              #21
              So war es damals bei mir:

              Mitglied im Verein, Schießbuch voll, man hatte verpennt mich beim Verband (BDS) zu melden = keine Chance auf eine Bedürfnisbescheinigung...

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                #22
                Tja, der Sandmann hat recht. In § 14 WaffG und der WaffVwV dazu steht genau das was er schrieb.
                Das es in der Praxis i.d.R. anders ist steht auf einem anderen Blatt. Wer will es den Befürwortern im Verband schon übel nehmen, wenn die Sachen ins Gesetz hineinlesen was da nicht drin steht, wenn schon die Sachbearbeiter in den Waffenbehörden nicht immer den Durchblick haben. Und ihr könnt euch aussuchen an wem es liegt dass solche Fälle wie vom Sandmann beschrieben, sehr selten sein dürften.

                PS.: Sollte jemand ein Urteil kennen das die restriktivere Auslegung bestätigt, immer her damit.

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                  #23
                  Zitat von Sandmann73 Beitrag anzeigen
                  Zur WBK-Beantragung muss man aktuell Mitglied im Schießsportverband sein, Dauer der Mitgliedschaft wird aber im Waffengesetz keine vorgegeben.

                  Geschossen werden muss nach Sportordnung, mit EWB-Waffen, auf zugelassenem Schießstand, im Verein, z.B. als Gastschütze.

                  Von einer Mitgliedschaft nach Vereinsrecht steht im Waffengesetz nicht eine Silbe. Noch nichtmal der Passus mit der EWB-Waffe ist zu finden, nur von der Ausübung des Schießsportes als Sportschütze wird dort geschrieben.

                  (...) schon mehrere Waffen auf gelbe und auch auf grüne WBK beantragt, bewilligt und käuflich erworben hat und das auch noch indem er lediglich seit knapp einem Jahr als Gastschütze in verschiedenen Vereinen nur Luftgewehr geschossen hat.

                  Dass 12 Monate Verbandszugehörigkeit Quatsch ist, ist also nicht nur eine theoretische Überlegung, sondern auch praktisch belegt.
                  Würde ich so nicht sagen:

                  Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
                  1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt
                  Wer nicht im Verband gemeldet ist, ist dort auch nicht Mitglied.

                  2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
                  Hier handelt es sich um die WBK also um "erlaubnispflichtige" Schusswaffen. Und dass der Schützenbruder eine WBK erhalten hat obwohl er nur nachweisen konnte, dass er mit Luftgewehr geschossen hat ist nicht wirklich koscher.

                  Und hier mal die Interpretation der WaffVwV der oben genannten §:

                  14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1); die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.
                  Zuletzt geändert von Dzilmora; 20.01.2015, 08:28.

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                    #24
                    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                    ...

                    Hier handelt es sich um die WBK also um "erlaubnispflichtige" Schusswaffen. Und dass der Schützenbruder eine WBK erhalten hat obwohl er nur nachweisen konnte, dass er mit Luftgewehr geschossen hat ist nicht wirklich koscher.

                    ...
                    Bin ja kein Experte für Druckluftwaffen, deshalb die Frage ob es sich um ein Field Target Gewehr gehandelt haben könnte, bzw. werden in anderen Disziplinen eventuell auch erlaubnispflichtige verwendet?

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                      #25
                      Wieso gibt es in Schießbüchern dann neben den Spalten für GK-Gewehr und -Pistole und KK-Gewehr und -Pistole auch noch die Spalten für Luft-Gewehr und -Pistole, wenn die Eintragungen dort keinerlei Wert haben?

                      Es widersprechen sich wohl Waffengesetz und zugehörige Verwaltungsvorschrift. Demnach ist ein Sportschütze, der seit 40 Jahren im Verein Mitglied ist und den Schießsport in seinem Verein wöchentlich als Sportschütze mit der Luftpistole betreibt gar kein Sportschütze der den Schießsport betreibt? Wie soll ich das verstehen?

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                        #26
                        Zitat von Sandmann73 Beitrag anzeigen
                        Wieso gibt es in Schießbüchern dann neben den Spalten für GK-Gewehr und -Pistole und KK-Gewehr und -Pistole auch noch die Spalten für Luft-Gewehr und -Pistole,
                        In meinem gibt es diese Spalten nicht.

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                          #27
                          @Sandmann73,

                          vielleicht Vereinsintern (?) aber für die WBK bringen "erlaubnisfreie" Waffen nichts. Sportschütze bist du auch mit Luftpistole oder Bogen. Bei der WBK geht es um Sportschützen mit "erlaubnispflichtigen Waffen".

                          @Veto11,

                          keine Ahnung ob Field Target Luftgewehre einen Einfluß auf den WBK Antrag haben. Ging beim Beitrag von "erlaubnisfreien" Druckluft Waffen aus. Das könnte eine falsche Annahme sein.

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                            #28
                            Warum steht dann im Gesetzestext zur WBK nur "Sportschütze" und nicht "Sportschütze mit erlaubnispflichtigen Waffen"?

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                              #29
                              Die Erleichterungen des § 14 WaffG gelten nur für organisierte Sportschützen. Das sind die Mitglieder von Schützenvereinen. Es heißt im Gesetz "in einem Verein", nicht "bei einem Verein". Drin - im Verein - sind nur Mitglieder. (siehe auch Ziff 14.2 WaffVwV)

                              Verbandsmitglied muss man nicht sein, weil das ja z.B. beim DSB unmöglich ist. Es genügt wenn man beim Verband als Vereinsmitglied gemeldet ist. Ohne Verbandszugehörigkeit (nicht aber ohne Vereinsmitgliedschaft) kann aber eine grüne WBK erteilt werden.

                              Hier noch aus der Gesetzesbegründung:
                              "Die Vorschrift schreibt nunmehr in Satz 2 Nr. 1 für den Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen, also einschließlich Einzelladerlangwaffen, eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und eine zwölfmonatige ununterbrochene ernsthafte und regelmäßige Schießsportausübung in diesem Verein vor."

                              Auch in Kommentierungen kann man über die Bedingung "zwölfmonatige, ununterbrochene Mitgliedschaft in einem Verein" nachlesen. (z.B. Heller/Soschinka 3. Auflage RN 1470)

                              Es ist also nicht möglich sieben Monate in Verein A und danach fünf Monate im Verein B Mitglied zu sein um dann nach zwölf Monaten insgesamt eine WBK zu beantragen.

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                                #30
                                Zitat von Frodo Beitrag anzeigen
                                Es ist also nicht möglich sieben Monate in Verein A und danach fünf Monate im Verein B Mitglied zu sein um dann nach zwölf Monaten insgesamt eine WBK zu beantragen.
                                Warum nicht, wenn beide im Dachverband DSB Mitglied sind, die Bedürfnis(se) aber vom Verband abgenickt werden? Sprich, der Verein als solches hat nichts zu sagen außer "Jo, hat geschossen mit scharfen EWB-Waffen"?

                                Wie auch immer:
                                Wenn der Verein, wie es hier zu lesen ist, das eh schon "etwas" sinnlose Gesetz so dermaßen mit eigenen Einschränkungen verschärft wird, ist nur folgerichtig, in einen anderen Verein seine zukünftigen Beiträge zu zahlen und so...


                                Und wie ich das sehe: WBK impliziert EWB-Waffen, also reicht "Sportschütze" aus. Interessant, da auf der Gelben nur "Sportschützen-WBK" steht, nicht aber auf der Grünen. Da steht nur WBK.

                                Also, Sportschützen sind auch EWB-freie Sachen, aber da die für die WBK keine Rolle spielen, geht es nur um die Sportschützen, die langläufig als die mit WBK assoziiert werden und brauchts keine extra Texte dazu. Meine Interpretation, die keine juristische Meinung ist, also auch juristisch nicht den Tatsachen entsprechen muss.
                                Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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