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Zur WBK-Beantragung muss man aktuell Mitglied im Schießsportverband sein, Dauer der Mitgliedschaft wird aber im Waffengesetz keine vorgegeben.
Geschossen werden muss nach Sportordnung, mit EWB-Waffen, auf zugelassenem Schießstand, im Verein, z.B. als Gastschütze.
Von einer Mitgliedschaft nach Vereinsrecht steht im Waffengesetz nicht eine Silbe. Noch nichtmal der Passus mit der EWB-Waffe ist zu finden, nur von der Ausübung des Schießsportes als Sportschütze wird dort geschrieben.
Ich kenne persönlich jemanden, der in einem DSB-Verein noch weit vor der einjährigen Mitgliedschaft schon mehrere Waffen auf gelbe und auch auf grüne WBK beantragt, bewilligt und käuflich erworben hat und das auch noch indem er lediglich seit knapp einem Jahr als Gastschütze in verschiedenen Vereinen nur Luftgewehr geschossen hat.
Dass 12 Monate Verbandszugehörigkeit Quatsch ist, ist also nicht nur eine theoretische Überlegung, sondern auch praktisch belegt.
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Tja, der Sandmann hat recht. In § 14 WaffG und der WaffVwV dazu steht genau das was er schrieb.
Das es in der Praxis i.d.R. anders ist steht auf einem anderen Blatt. Wer will es den Befürwortern im Verband schon übel nehmen, wenn die Sachen ins Gesetz hineinlesen was da nicht drin steht, wenn schon die Sachbearbeiter in den Waffenbehörden nicht immer den Durchblick haben. Und ihr könnt euch aussuchen an wem es liegt dass solche Fälle wie vom Sandmann beschrieben, sehr selten sein dürften.
PS.: Sollte jemand ein Urteil kennen das die restriktivere Auslegung bestätigt, immer her damit.
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Zitat von Sandmann73 Beitrag anzeigenZur WBK-Beantragung muss man aktuell Mitglied im Schießsportverband sein, Dauer der Mitgliedschaft wird aber im Waffengesetz keine vorgegeben.
Geschossen werden muss nach Sportordnung, mit EWB-Waffen, auf zugelassenem Schießstand, im Verein, z.B. als Gastschütze.
Von einer Mitgliedschaft nach Vereinsrecht steht im Waffengesetz nicht eine Silbe. Noch nichtmal der Passus mit der EWB-Waffe ist zu finden, nur von der Ausübung des Schießsportes als Sportschütze wird dort geschrieben.
(...) schon mehrere Waffen auf gelbe und auch auf grüne WBK beantragt, bewilligt und käuflich erworben hat und das auch noch indem er lediglich seit knapp einem Jahr als Gastschütze in verschiedenen Vereinen nur Luftgewehr geschossen hat.
Dass 12 Monate Verbandszugehörigkeit Quatsch ist, ist also nicht nur eine theoretische Überlegung, sondern auch praktisch belegt.
Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Und hier mal die Interpretation der WaffVwV der oben genannten §:
14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1); die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.Zuletzt geändert von Dzilmora; 20.01.2015, 08:28.
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Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen...
Hier handelt es sich um die WBK also um "erlaubnispflichtige" Schusswaffen. Und dass der Schützenbruder eine WBK erhalten hat obwohl er nur nachweisen konnte, dass er mit Luftgewehr geschossen hat ist nicht wirklich koscher.
...
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Wieso gibt es in Schießbüchern dann neben den Spalten für GK-Gewehr und -Pistole und KK-Gewehr und -Pistole auch noch die Spalten für Luft-Gewehr und -Pistole, wenn die Eintragungen dort keinerlei Wert haben?
Es widersprechen sich wohl Waffengesetz und zugehörige Verwaltungsvorschrift. Demnach ist ein Sportschütze, der seit 40 Jahren im Verein Mitglied ist und den Schießsport in seinem Verein wöchentlich als Sportschütze mit der Luftpistole betreibt gar kein Sportschütze der den Schießsport betreibt? Wie soll ich das verstehen?
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Zitat von Sandmann73 Beitrag anzeigenWieso gibt es in Schießbüchern dann neben den Spalten für GK-Gewehr und -Pistole und KK-Gewehr und -Pistole auch noch die Spalten für Luft-Gewehr und -Pistole,
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@Sandmann73,
vielleicht Vereinsintern (?) aber für die WBK bringen "erlaubnisfreie" Waffen nichts. Sportschütze bist du auch mit Luftpistole oder Bogen. Bei der WBK geht es um Sportschützen mit "erlaubnispflichtigen Waffen".
@Veto11,
keine Ahnung ob Field Target Luftgewehre einen Einfluß auf den WBK Antrag haben. Ging beim Beitrag von "erlaubnisfreien" Druckluft Waffen aus. Das könnte eine falsche Annahme sein.
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Die Erleichterungen des § 14 WaffG gelten nur für organisierte Sportschützen. Das sind die Mitglieder von Schützenvereinen. Es heißt im Gesetz "in einem Verein", nicht "bei einem Verein". Drin - im Verein - sind nur Mitglieder. (siehe auch Ziff 14.2 WaffVwV)
Verbandsmitglied muss man nicht sein, weil das ja z.B. beim DSB unmöglich ist. Es genügt wenn man beim Verband als Vereinsmitglied gemeldet ist. Ohne Verbandszugehörigkeit (nicht aber ohne Vereinsmitgliedschaft) kann aber eine grüne WBK erteilt werden.
Hier noch aus der Gesetzesbegründung:
"Die Vorschrift schreibt nunmehr in Satz 2 Nr. 1 für den Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen, also einschließlich Einzelladerlangwaffen, eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und eine zwölfmonatige ununterbrochene ernsthafte und regelmäßige Schießsportausübung in diesem Verein vor."
Auch in Kommentierungen kann man über die Bedingung "zwölfmonatige, ununterbrochene Mitgliedschaft in einem Verein" nachlesen. (z.B. Heller/Soschinka 3. Auflage RN 1470)
Es ist also nicht möglich sieben Monate in Verein A und danach fünf Monate im Verein B Mitglied zu sein um dann nach zwölf Monaten insgesamt eine WBK zu beantragen.
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Zitat von Frodo Beitrag anzeigenEs ist also nicht möglich sieben Monate in Verein A und danach fünf Monate im Verein B Mitglied zu sein um dann nach zwölf Monaten insgesamt eine WBK zu beantragen.
Wie auch immer:
Wenn der Verein, wie es hier zu lesen ist, das eh schon "etwas" sinnlose Gesetz so dermaßen mit eigenen Einschränkungen verschärft wird, ist nur folgerichtig, in einen anderen Verein seine zukünftigen Beiträge zu zahlen und so...
Und wie ich das sehe: WBK impliziert EWB-Waffen, also reicht "Sportschütze" aus. Interessant, da auf der Gelben nur "Sportschützen-WBK" steht, nicht aber auf der Grünen. Da steht nur WBK.
Also, Sportschützen sind auch EWB-freie Sachen, aber da die für die WBK keine Rolle spielen, geht es nur um die Sportschützen, die langläufig als die mit WBK assoziiert werden und brauchts keine extra Texte dazu. Meine Interpretation, die keine juristische Meinung ist, also auch juristisch nicht den Tatsachen entsprechen muss.
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