den Erbfall regelt im aktuellen WaffG der §20, dort heiß es im Ansatz 3:
§20
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
[...]
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die
der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff.
geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des
§ 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht
werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen
angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. [...]
wobei im §8WaffG der Erwerb u.a. durch Sportschützen gereglt ist.
Heißt auf Deutsch, kurz und knapp:
Ein Sportschütze kann jede (legale) Waffe erben und muß diese nicht blockieren lassen, wenn er selber vorher bereits eine Schußwaffe besessen hat.
paragraphengeplagte Grüße
vom Gunner
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