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Schußwaffen
§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);
2. genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);
(entfällt: 4. sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).)
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Wie wird das bei euch in Österreich gehandhabt, wenn ich mir einen neuen Verschlusskopf als Österreicher kaufen möchte ?
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