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Frage zu "Altdeko"

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    Frage zu "Altdeko"

    Hi!

    Ein naher Verwandter von mir hat auf einem Schießwettbewerb (seriös und oberhalb der Vereinsebene ausgeschrieben) beim nebenher laufenden Glücksschießen ein altes, deaktiviertes Carcano-Gewehr 1891 gewonnen. Baujahr auf dem Lauf 1897, Lauf/Patronenlager innen verschweißt, sonst ist nix an Änderungen erkennbar. Lässt sich ganz normal repetieren und abschlagen. Patronen oder Hülsen passen natürlich nicht hinein.

    Verschluss/Schlagbolzen sind offensichtlich unverändert, wir haben das Ding vorhin mal komplett auseinandergenommen. Insofern eine Deko-Abänderung, wie sie wohl bis 1973 gereicht hat, wenn sie von einem BüMa durchgeführt wurde. Sagte jedenfalls die Internetrecherche, und das Ganze sollte Bestandsschutz haben.

    Nun die Frage, da er sich das Dingen eigentlich nicht an die Wand hängen möchte und über einen Weiterverkauf nachdenkt:

    Ist der Besitzer/Verkäufer irgendwie nachweispflichtig, was die Altabänderung angeht? Das kann er nämlich nicht, da keinerlei Unterlagen über irgendwas vorhanden...Oder muss ein eventueller Verdachtsschöpfer Ihm oder einem neuen Besitzer nachweisen, dass das Gewehr nach Änderung des WaffG in den frühen 70ern unzureichend entschärft wurde (wüsste nicht, wie das gehen sollte...)?

    Er möchte sich da nicht für ein paar Euro zu erwartenden Erlöses in die Nesseln setzen, oder gar seine Zuverlässigkeit verlieren. Und wenn das Ordnungsamt erst deswegen angesprochen wird, setzt er möglicherweise etwas in Gang, das er nicht am Hals haben möchte...ebensowenig der Stifter des Dekogewehres.

    Gruß+Dank!

    #2
    Ich habe schon mehrfach bei Egun Alt-Deko Gewehre verkauft. Früher hat Egun dann ab und an mal ein EWB-pflichtig ergänzt, das habe ich dann ergänzt das ich ab 18 verkaufe und gut war. Ich glaube Egun hat das halt gemacht damit man Egun keine Nachlässigkeit anhängen kann, machen die jetzt aber auch nicht mehr.
    Also von Privat ist es kein Problem, aber Händler dürfen keine Alt-Deko´s frei überlassen.

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      #3
      Hab´ Dank!

      Wir haben bislang auch keine negativen FAKTEN dazu gefunden...Im Grunde gilt ja auch wohl hier die Unschuldsvermutung, d.h. dem Besitzer muss nachgewiesen werden, dass das Gewehr nach 1976 (oder wars ´73?) umgebastelt wurde. Und dafür gibts keine Anhaltspunkte.

      Wird dann wohl demnächst bei Egun zu finden sein.

      Gruß+Dank!

      Kommentar


        #4
        Ja, aber mach dir nicht zu große Hoffnungen, wenn da 100€ reinkommen sei froh,
        die Fans jubeln nicht unbedingt wenn es einen Carcano gibt.

        Kommentar


          #5
          4.1
          unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;
          WaffV 1 1976 § 7
          (1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Gesetzes sind auf unbrauchbar
          gemachte Schußwaffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände anzuwenden,
          wenn
          1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, daß weder Munition
          noch Treibladungen geladen werden können,
          2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
          3. in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuerwaffen
          mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm der Auslösemechanismus nicht
          dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
          4. bei Schußwaffen
          a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge,
          im Patronenlager beginnend, bis zur Laufmündung einen durchgehenden
          Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder im Abstand von jeweils 3
          cm, mindestens jedoch drei kalibergroße Bohrungen oder andere
          gleichwertige Laufveränderungen aufweist,
          b) mit einer Länge von mehr als 60 cm der Lauf in dem dem Patronenlager
          zugekehrten Drittel nicht mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder
          andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in
          Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift
          dauerhaft verschlossen ist.
          Nur verschweisstes Patronenlager reicht nicht. Schau mal ob auch der Lauf geschlizt ist bzw. gebohrt.

          Kommentar


            #6
            Bgbl 141 vom 23.12.72, erste Verordnung zum WaffG, seite 2523 (sinngemäß wiedergegeben - habe keine Lust, alles abzutippen):

            §3:

            ....§ 12 (Waffen- und Munitionsbücher führen) und §28 (WBK-Pflicht) gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

            -Patronenlager mit Bohrung von 5mm nach außen geöffnet, oder so verschlossen, dass keine Patronen- oder Raketenmunition geladen werden kann

            -Lauf auf ganzer Länge, oder an Mündung und Patronenlager so verschlossen, dass Gasautrittsöffnung kleiner als 3mm²

            -Lauf fest mit dem Gehäuse verbunden, falls er vorher ohne Werkzeug entnommen werden konnte

            -kein Anschein von Vollauto-Kriegswaffen.

            Die Veränderung müssen so vorgenommen sein, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder rückgängig gemacht werden können.


            Wäre in "unserem" Fall alles erfüllt.

            Gruß

            Kommentar


              #7
              Zitat von Schopy Beitrag anzeigen
              ...
              -Lauf auf ganzer Länge, oder an Mündung und Patronenlager so verschlossen, dass Gasautrittsöffnung kleiner als 3mm²
              ...


              Wäre in "unserem" Fall alles erfüllt.

              Gruß
              Bist Du sicher? Bei Altdeko wurde doch nur das Patronenlager verschweißt und sonst am ganzen Lauf nichts verändert.
              Unterschätze niemals die Macht dummer Menschen in größeren Gruppen!

              Kommentar


                #8
                @Schopy,

                Was wurde an dem Gewehr jetzt eigentlich gemacht? Wenn im Lauf keine Bohrungen oder Schlitzungen sind, würde ich das Ding zum Büma bringen, damit er nacharbeitet. Du zitierst oben das Bgbl 141 vom 23.12.72, da geht es aber um Umbau auf Salutwaffen (Gasautrittsöffnung kleiner als 3mm²). Deko braucht keine Gasautrittsöffnung. Eventuell ist das Gewehr sogar WBK Pflichtig.
                Zuletzt geändert von Dzilmora; 11.01.2014, 22:28.

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                  #9
                  nicht nur Salut (das müsste im §1 behandelt sein), auch Waffen für Zier- und Sammlerzwecke, Film- und Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen und zur Mitnahme zu Volksfesten o.Ä. bestimmt sind (§3).

                  Fraglich bleibt dabei, ob das Ding nach atuellem Recht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden müsste, da nur von Waffenbuch- und WBK-Pflicht ausgenommen...

                  Der Gesetzestext sagt Patronenlager UND Lauf. Ggf. gibts noch ne ältere Regelung, die nur das Patronenlager fordert?

                  gruß


                  Edit:
                  Noch gefunden:

                  Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste, Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs, 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz:

                  1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
                  Zuletzt geändert von Schopy; 12.01.2014, 08:14.

                  Kommentar


                    #10
                    Jetzt wäre die Frage, ob das Gewehr vor 1976 nach den Regeln von 1972 umgebaut wurde oder erst 1977. In dem Fall gäbe es ein Problem. Gibt es irgendwelche Stempel, die das Umbaujahr belegen? Das Problem ist ja, dass man jederzeit eine Waffe lediglich am Patronenlager zuschweissen könnte und behauptet, der Umbau wäre vor 1976 geschehen.
                    Zuletzt geändert von Dzilmora; 12.01.2014, 10:20.

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                      #11
                      Stempel gibts nicht. War damals ja auch nicht nötig und hätten das Gewehr unnötig verschandelt. Ist auch kein Beschusszeichen drauf, war in D also wohl nie als scharf im Umlauf.

                      Im Grunde kann man dann tatsächlich behaupten, dass der Umbau vor 1976 erfolgte, obwohl es später passiert ist...mache ich mir im Falle meines Familienmitglieds aber keine Gedanken drum. Bei Langwaffen mit Baujahr vor 1976, welche keine Anzeichen auf späteren Umbau liefern (z.B. Seriennummer mit Rückschluss auf Produktion, Beschusszeichen mit Jahreszahl...), ist das aber sicherlich möglich und kommt in Einzelfällen bestimmt auch vor (z.B. Schwarzimport eines alten Gewehrs aus einem Land, in welchem kein Nachweis geführt wird, oder Dachbodenfund von Opas altem Karabiner). Blöd ist dann natürlich eine noch neuwertig schillernde Verschweißung im Inneren. Wenn einem das nachgewiesen wird, gibts sicherlich ernste Probleme...aber wir haben in D ja erstmal die Unschuldsvermutung als Grundlage des Strafrechts.

                      Gruß
                      Zuletzt geändert von Schopy; 12.01.2014, 10:47.

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                        #12
                        Zitat von byf Beitrag anzeigen
                        Ja, aber mach dir nicht zu große Hoffnungen, wenn da 100€ reinkommen sei froh,
                        die Fans jubeln nicht unbedingt wenn es einen Carcano gibt.
                        100€ wären natürlich cool...da könnten wir uns schon 5-6 Schachteln 45ACP für holen...

                        Gruß

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                          #13
                          Zitat von Schopy Beitrag anzeigen
                          Stempel gibts nicht. War damals ja auch nicht nötig und hätten das Gewehr unnötig verschandelt.
                          Mancher Vertreiber bzw. Abänderer hat auch Altdekos gestempelt. Mir vorliegend z.B. "Orion", was denke ich "Hege" entspricht.

                          Gruß
                          Wallander
                          Unterschätze niemals die Macht dummer Menschen in größeren Gruppen!

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