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Großkaliber - WBK

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    Großkaliber - WBK

    Hallo Waffen-Welt,

    auf einigen Seiten lese ich, dass ich mit Vollendung des 21. Lebensjahres GK-Waffen beantragen darf. Auf anderen Seite lese ich wiederum das dies nur mit Vollendung des 25. Lebensjahres oder falls das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, ein psychologisches Gutachten vorgelegt werden muss.

    Das stiftet Verwirrung.

    Es handelt sich um die Walther PPQ Pistole, im Kaliber 9mm, die ich erwerben möchte.
    Ich bin momentan 20 Jahre alt und werde im Dezember diesen Jahres 21.
    Eine WBK besitze ich noch nicht, es wäre also ein Erstantrag.

    Falls von Nöten, derzeit Wohne ich in Brandenburg, werde demnächst aber nach Berlin umziehen um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

    Ich wäre euch dankbar falls mir jemand diese Fragen korrekt beantworten kann. Unter Umständen würde ich auch gern eure Erfahrungen zum Antrag der WBK hören. Mir wird etwas mulmig in Bezug auf ein psychologisches Gutachten, falls es denn von Nöten ist.

    Grüße
    Jamla

    #2
    Ab 21 Jahren gibts das nur mit Gutachten, also kommst nicht drum rum.
    Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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      #3
      Ich lese grad diesen Thread.



      Recht interessant und informativ.

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        #4
        Zitat von derda Beitrag anzeigen
        Ab 21 Jahren gibts das nur mit Gutachten...
        EDIT: Zeile gelöscht.

        WaffG
        § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
        (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des
        sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der
        Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und
        Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition
        mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J)
        beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner,
        sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung
        eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

        WaffG §6
        (...)
        (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die
        erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene
        Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige
        Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im
        Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
        Zuletzt geändert von Dzilmora; 26.10.2013, 23:10.

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          #5
          Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
          So ist es. KK geht ab dem 21. Lebensjahr
          WaffG
          § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
          (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des
          sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der
          Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und
          Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition
          mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J)
          beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner,
          sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung
          eines Schießsportverbandes zugelassen ist. (...)
          Du zitierst hier aber selbst, dass KK ab 18 erworben werden kann.

          Ansonsten Großkaliber ab 21 mit Gutachten, oder ab 25 ohne.

          Gruß
          Thomas

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            #6
            Sorry, du hast Recht. KK ab 18 Jahren. Ich habe mir erlaubt, den Satz zu löschen, damit es kein Durcheinander gibt.

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