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Transport von Munition und Waffe durch nicht WBK-Inhaber
Transport von Munition und Waffe durch nicht WBK-Inhaber
Hallo,
darf bei der aktuellen Gesetzeslage ein WBK-Inhaber einem Sportschützen des gleichen Vereins, der noch kein WBK-Inhaber ist, eine Waffe und Munition zur Mitnahme zum Vereinstraining mitgeben, so dass der Nicht-WBK-Schütze auch dann zum Training fahren und trainieren kann, wenn der WBK-Inhaber-Schütze an diesem Termin keine Zeit hat?
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
3.
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
b)
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
Aus der WaffVwV:
12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1
Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch
die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse
deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit
bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen
des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des
Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z. B. wegen der
räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit
auf den Weisungsunterworfenen hat – von
der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen
sind.
Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse
einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich
sind.
Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen
Freistellung auszugehen.
Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre
Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der
Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des
schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung
Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen
des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
vorliegen. 12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine
an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten
Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).
Ein -lediglich- anderer Schütze(nkamerad) dürfte aus dem Grunde ebenfalls rausfallen.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
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