Besitzer A ( wohnhaft im Bereich Waffenbehörde C)
verkauft Waffe (nur eine Waffe in WBK eingetragen) an
Besitzer B (wohnhaft im Waffenbehörde D).
Besitzer B meldet Waffe bei der Waffenbehörde D ( Gebühren bezahlt für Eintragung usw. ) an.
Im Bereich der Waffenbehörde D würde die WBK alt (da nur ein Eintrag und WBK hier bleiben würde) kostenfrei zurückgenommen ohne Gebührenberechnung, aufgrund der Zuständigkeit aber an Waffenbehörde C verwiesen.
Bei Abgabe der WBK in der Waffenbehörde C wird eine Gebührennote in Höhe von 15€ fällig.
Gebührenfestsetzung der Waffenbehörde C
gem. § 50 WaffG
Eintragung des Überlassens von Waffen in die WBK (§34 Abs.2 WaffG)
Frage:
Ist die Berechnung berechtigt ? bzw. weshalb unterschiedlicher Auffassung der Behörden bzgl. Berechnung.
Da die WBK ja aufgelöst wird, weshalb die Bezeichnung der Kostennote als:
Eintragung des Überlassens von Waffen in die WBK
Mich stört hier die Formulierung bzw. sollte es nicht Austragung bzw. Löschung heissen ?
Widerspruchsfrist 4 Wochen , davon sind nun schon knapp 3 Wochen vergangen ?
Wie wird es bei Euch in den Behörden gehandhabt ?
Kommentar