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Frage zum Transport von Munition
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Frage zum Transport von Munition
also, zu der Situation. Ich bin 21 Jahre alt, habe gegen Ende letzten Jahres die Schützenmpu gemacht, damit ich hin und wieder die Waffen meines Vaters auch mit zum Schiessstand nehmen kann (GK ), wenn er nicht dabei ist. Soweit so gut, nun zur Frage, ich hab heute nochmal mit einem Schützenkameraden gesprochen, dass das auch wirklich in Ordnung geht, dann hat er gemeint das er sich nicht sicher ist, ob ich auch die passende Munition zu den GK Waffen an den Stand transportieren darf. hat da jemand Erfahrung mit, oder muss ich nochmal bei Meinem Sachbearbeiter nachhaken?? Ich will mich ja schließlich nicht irgendwie strafbar machen.....Zur Not könnte ich auch Munition am Stand erwerben, wäre aber blöd weil noch genügend vorhanden ist, und mein Vater eigentlich nicht mehr so oft mitkommt. Wäre Nett wenn jemand spontan ne Antwort hätte, wenn nicht muss ich halt nochmal ein Telefonat mit dem Amt führen falls ich jemals wieder eine freie Leitung erwischen sollte.....Stichworte: -
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Zitat von grauwolf Beitrag anzeigenSchützen MPU?Du darfst alles transportieren und benutzen an Waffen und Mun., was auf deiner WBK eingetragen ist!Nicht mehr und nicht weniger!Die gesetzlichen Vorschriften zum Transport von Waffen und Mun.sind Dir bekannt??
WaffG
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von
seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit,
oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der
Beförderung
erwirbt;
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung,
zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von
Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden
Vereinigung,
c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von
Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten
ausüben darf;
4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierf
bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf
dieser Schießstätte erwirbt;
6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach §
32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch
lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; ...
Sofern rrwilly also selber eine WBK (und sei es "nur" für KK) besitzt, darf er sich jedwede Sportwaffe nebst der dazugehörigen Munition erlaubnisfrei zur Ausübung des Schießsports bis zu 4 Wochen lang ausleihen.
Das WaffG steht in diversen Formen im Internet. Bitte erst lesen, dann antworten!
Es grüßt
der Gunner (dem verschiedenste Vorschriften bekannt sind)Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)
Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
, aktueller denn je)
I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)
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Vielen Dank für die prompten Antworten, aslo ich habe eine WBK die auch einen Voreintrag für ein KK Gewehr hat welches ich mir die Tage kaufen werde, und die Bestätigung über die abgelegte MPU ist auf der Rückseite der WBK vermerkt. Jedoch gehe ich seit letzten Monat wieder zur Schule für ein JAhr, daher kann ich mir dieses Jahr keine eigene GK Waffe kaufen zwecks finanziellen Gründen, aber die Berechtigung dazu hätte ich. So wie der Gunner sagt ist es also rechtens, dass ich die Waffen meines Vaters samt Munition natürlich nur mit entsprechendem Formular zur Ansicht und Probe mit an den Schiessstand nehmen, und damit schiessen darf, habe ich das so richtig verstanden????
Dann wäre es ja genauso wie ich mir das auch vorgestellt habe, wenn ich nämlich nur die Waffe, nicht aber die Munition dazu Transportieren dürfte, hätte ich ja wieder das Selbe Problem wie vorher, das immer Jemand mit Schlüssel zum Vereinswaffenschrank da sein müsste, dann könnte ich wieder nicht dann kommen, wenn ich Zeit habe.
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Ich würde mit der GK-Leihe warten, bis das Kleinkalibergewehr in Deiner WBK eingetragen ist. Eine WBK mit lediglich einem Voreintrag scheint mir nur die halbe Miete zu sein, das könnte zu Diskussionen führen. MIT dem eingetragenen Gewehr entspräche Deine Situation im vollen Umfang der Gesetzesvorgabe.
Wenn Du das Ganze formvollendet schriftlich belegen möchtest, gibt es HIER eine Vorlage.
Viel Spaß beim GK-Training
wünscht der GunnerSie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)
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