Liebe Kameraden,
ich bitte Sie, die RAG-Mitglieder und alle anderen Verbandsmitglieder in
Ihrem Verantwortungsbereich zu unterrichten, dass das Führen eines
Bw-Einhandmessers nach dem SprengG im Rahmen einer DVaG/WaG verboten ist.
Das Bw-Einhandmesser neuer Art ist gemäß WaffG ein verbotener Gegenstand
und darf deshalb im Rahmen einer DVag/WaG NICHT getragen werden.
Mit kameradschaftlichen Grüssen
W..... H..
Bundesbeauftragter für den Schießsport
Es macht doch immer wieder Freude, mit welcher Sorgfalt und mit welchem Sachverstand manche Verbandsoberen uns mit Informationen versorgen.
Meines Wissens berüht das Einhandmesser n.A. in keinster Weise das SprengG, noch ist es ein "verbotener Gegenstand",
dessen Besitz, Vertrieb oder der Umgang damit einen STRAFTATBESTAND erfüllt,
vielmehr darf es sogar unter 18 Jahren erworben und besessen, eben nur nicht öffentlich geführt werden.
Das Rundschreiben ist gut 2 Monate alt, bis heute gab es keinerlei Korrektur oder Widerruf dazu.
verwundert grüßt
der Gunner
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