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    Aussetzen des regelmäßigen Trainings...

    Ich würde mir gerne eine neue Waffe zukaufen...
    Leider kam ich die letzten Jahre aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu, etwas in's Schießbuch einzutragen
    und auch nicht dazu, dem "Bedürfnis" nachzugehen zu schießen.
    Seit Anfang des Jahres bin ich wieder voll da und auch dabei.

    Und mir schleicht sich allerdings eine mögliche Frage des netten Ordnungsämtlers nach dem "Bedürfnis" um's Genick...
    welches ja die vergangenen Jahre wegen nicht gewesen wohl auch nicht vorhanden.
    Muß ich nun wieder ein Jahr brav und regelmäßig schießen, in's Schießbuch eintragen und dies abstempeln lassen?
    Angeln im Karpfenteich ist wie Saujagd im Schweinestall.
    Ich schieße lieber auf wehrlose Scheiben mit: 5,6x15R, 8x57IS, 9x19, 9x29R, 9x33R
    -.. .--- ----. ..-. --.-

    #2
    Wie Du in einem anderen Beitrag schreibst, hast Du Deine Grundausstattung bereits zu Hause. Sprich, es geht um eine Kurzwaffe und Du hast bereits zwei Kurzwaffen. Da Du keine aktuellen und regelmäßig durchgeführten Trainingstermine nachweisen kannst und erst recht nicht glaubhaft machen kannst eine weitere Kurzwaffe für Wettkämpfe zu benötigen / zu erwerben, sehe ich keine Möglichkeit für Dich, ein Bedürfnis und damit einen Voreintrag für eine weitere 3. Kurzwaffe zu erhalten.

    Eine ähnliche Antwort wirst Du von deinem Vorstand bekommen.

    Mike
    Zuletzt geändert von H&K Schütze; 23.04.2017, 17:27.
    Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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      #3
      Es sähe wohl eher so aus, dass wenn Du den Antrag stellst und Deine Nachweise nicht bringen kannst, Du Deiner jetzt bereits besessenen Schusswaffen verlustig werden könntetest.
      "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
      (Prof. Max Otte)

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        #4
        Also die Füße still halten, das Buch "vollschießen" und im Januar vorsprechen...
        Ich dachte mir schon etwas in der Art.
        nuja, dann wird die Büchse eben ein Geburtstagsgeschenk 8-)

        Aber was tut Mensch, wenn er,sie,es eine Zeit lang nicht kann?
        Alles abgeben??!? Nur weil krank?

        Doof das.
        Angeln im Karpfenteich ist wie Saujagd im Schweinestall.
        Ich schieße lieber auf wehrlose Scheiben mit: 5,6x15R, 8x57IS, 9x19, 9x29R, 9x33R
        -.. .--- ----. ..-. --.-

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          #5
          Zitat von Sigrid Beitrag anzeigen
          Also die Füße still halten, das Buch "vollschießen" und im Januar vorsprechen...
          Ich dachte mir schon etwas in der Art.
          nuja, dann wird die Büchse eben ein Geburtstagsgeschenk 8-)

          Aber was tut Mensch, wenn er,sie,es eine Zeit lang nicht kann?
          Alles abgeben??!? Nur weil krank?

          Doof das.
          Genau so wird es sein ! Evtl. mal mit dem SB persönlich sprechen ?

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            #6
            Es gibt wohl Ausnahmen (angelesen) wenn jemand krank oder beruflich für eine bestimmte Zeit im Ausland ist.

            Soll aber nur nach Absprache mit dem SB machbar sein.
            "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
            (Prof. Max Otte)

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              #7
              Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz Zu § 45.3.1. beantwortet deine Frage.

              Gruß

              Fieli
              Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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                #8
                Perfekt!
                und Danke... ich kann zwar jedem erklären wie ein Sender funktioniert.... aber Gesetzeskunde war schon immer ein Grauß ;-)

                Ich kopiere es mal hier rein, für den Fall, es interessiert auch Andere:

                45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
                Zitat aus http://www.verwaltungsvorschriften-i...012_BMJKM5.htm
                Angeln im Karpfenteich ist wie Saujagd im Schweinestall.
                Ich schieße lieber auf wehrlose Scheiben mit: 5,6x15R, 8x57IS, 9x19, 9x29R, 9x33R
                -.. .--- ----. ..-. --.-

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                  #9
                  Zitat von Sigrid Beitrag anzeigen
                  Perfekt!
                  und Danke... ich kann zwar jedem erklären wie ein Sender funktioniert.... aber Gesetzeskunde war schon immer ein Grauß ;-)

                  Ich kopiere es mal hier rein, für den Fall, es interessiert auch Andere:

                  45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
                  Zitat aus http://www.verwaltungsvorschriften-i...012_BMJKM5.htm
                  Schwangerschaft wäre doch ein gutes Argument

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                    #10
                    äh... neee...
                    a) nicht mit fast 60
                    b) würde mich meine Frau rausschmeißen
                    c) ich müsste mein Spielzeug teilen...
                    d) das was dazu führt ist ührgsss!
                    nööööööööö ;-)
                    Angeln im Karpfenteich ist wie Saujagd im Schweinestall.
                    Ich schieße lieber auf wehrlose Scheiben mit: 5,6x15R, 8x57IS, 9x19, 9x29R, 9x33R
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                      #11
                      Ernst, ich bat schon einmal darum. Könntest Du es bitte auf das Notwendige beschränken, andere Beiträge zu zitieren. Vor allem solche ausführlichen. Antworte doch einfach nur so.

                      Danke Mike
                      Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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                        #12
                        Zitat von Sigrid Beitrag anzeigen
                        nuja, dann wird die Büchse eben ein Geburtstagsgeschenk 8-)
                        Wenn das Teil auf die Gelbe WBK kommt, also Repetierer oder Einzellader ist, sollte das doch kein Problem sein.
                        Oder meintest du doch eine (mehrschüssige) Kurzwaffe?

                        Kommentar


                          #13
                          Habe ich da etwas falsch verstanden ? Es ist doch egal ob gelb oder grün . Bei fehlenden
                          Schiessnachweisen entfällt doch das Bedürfnis , oder ? Auch bei gelb muss man zum
                          SB und eintragen lassen und wenn der nen ,, dicken Hals ,, wegen fehlender Nachweise
                          hat ??? Klärt mich bitte auf , wenn es bei gelb anders ist . Danke .

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                            #14
                            @ Ernst...
                            dachte ich auch... meine ist grün und es soll ein Mehrladekarabiner aus dem Hause Česká zbrojovka im Kaliber 7,62x51 für 50, 100 und 300m werden...
                            um alle Fragen mit einer Antwort zu erschlagen ;-)
                            Angeln im Karpfenteich ist wie Saujagd im Schweinestall.
                            Ich schieße lieber auf wehrlose Scheiben mit: 5,6x15R, 8x57IS, 9x19, 9x29R, 9x33R
                            -.. .--- ----. ..-. --.-

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                              #15
                              Ernst, mit der " neuen Gelben" geht man zum Händler oder Verkäufer, kauft seine Waffe ( z.B. Einzelladerkurzwaffe, Repetierlangwaffe, Bockflinte oder....) und hat einen Kaufvertrag oder vom Händler einen von der Behörde unbestätigten Eintrag in der Gelben WBK. Dann hat man 14 Tage Zeit, die erworbene Waffe bei der Behörde anzumelden und eintragen oder nur absiegeln zu lassen. Das Bedürfnis ist bei Erstausstellung einer Gelben WBK bereits vorausgesetzt und besteht bei Inhabern welche Sportschützen sind, immer und unbefristet. Keiner der beteiligten möchte Schießnachweis etc. sehen.

                              Mike
                              Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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