Treibladungspulver:
Merkblatt für den Straßentransport
Folgende Änderungen gemäß GGVSE/ADR-Gefahrguttransportrecht sind
in Kraft getreten:
Grundsätzlicher Unterschied:
gewerbliche oder private Verbringensvorgänge seit 1.1.2005:
Zum 31.12.2004 sind einige Ausnahmen nach Gefahrgutrecht weggefallen.
Nach ADR ist nun grundsätzlich zwischen gewerblichen oder privaten Verbringensvorgängen zu unterscheiden. Während im gewerblichen Bereich nahezu alle Regelungen auch schon bei Kleinmengen zu beachten sind, hat man für den Privatbereich (z. B. Abgabe von Gefahrgut im Fachgeschäft an Privatpersonen) gewisse Freistellungen oder Erleichterungen eingeführt.
1.) Freistellungen von Kleinstmengen
für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSE, Anlage 2, 1.3 a):
Mengen mit einer Nettomasse bis max. 3,0 kg
Treibladungspulver und/oder Schwarzpulver für den eigenen Bedarf
sind von der GGVSE ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigen-
bedarf auch kein Beförderungspapier erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muß gewährleistet sein!
Die gleiche Regelung gilt für Munition (UN0012 oder UN0
014) und/oder Anzündhütchen (UN0044) der Gefahrgut-
klasse 1.4 S bis 50 kg Bruttomasse.
Diese Regelung gilt auch für alle weiteren Gegenstände mit Explosivstoff der
Gefahrgutklasse 1.4 (z. B. für Schwarzpulver-Zündschnüre, Satzauslöser, etc.).
2.) Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR bei Abgabe an Privatpersonen:
Für Mengen mit einer Nettomasse von mehr als 3,0 kg bis zu 20,0 kg Treibladungspulver und/oder Schwarzpulver gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z. B. 1.3 C (10x10 cm) und Bezeichnung UN0161 Treibladungspulver (mind. 6 mm hoch) isterforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der
gleichen Seite anzubringen. Befinden sichbeide Stoffe (Schwarz- und NC-Pulver) in einem Karton, so müssen auch beide Gefahrzettel (1.1 D und 1.3 C) und beide Bezeichnungen (UN0027 Schwarzpulver und UN0161 Treibladungspulver) auf einer Seite des Packstückes angebracht werden.
Für den gewerblichen Bereich ist eine UN-Verpackung schon ab der kleinsten Verpackungseinheit erforderlich!
Für den Eigenbedarf
bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapierer forderlich. Die Ausnahme 18 (S) ist unbefristet.
Beim Verbringen für Dritte
(z. B. Kollegen) oder durch Dritte (z. B. Spediteure) ist zusätzlich ein Beförderungspapier mit allen notwendigen Angaben zu erstellen und mitzuführen.
Quelle: http://www.lhs-germany.de/fileadmin/...014.03_LHS.pdf
Ein solches Muster haben wir beigefügt.
Quelle: http://www.lhs-germany.de/fileadmin/...014.03_LHS.pdf
Fazit:
Transport für Dritte möglich, aber Beförderungspapier erforderlich !
Weiterhin kann der Händler Pulver in den dazu vorgelegten Pulverbüchern eintragen, er hat aber zu prüfen ob diese Pulverbücher nicht gestohlen sind, dazu erhalten Händler regelmässig Schreiben mit den als verloren oder gestohlenen Pulverbücher vermerkt sind, um Mißbrauch zu verhindern.
Weiterhin sind beim Transport für Dritte Beförderungsunterlagen mitzuführen und bei Überschreitung bestimmter Pulvermengen der Feuerlöscher mitzuführen !
Sachlich betrachtet soll sich jeder im klaren sein, hier nicht leichtsinnig zu handeln. Bei Verstoß ist i.R. mit keinem Verständnis der Behörden, Ämter zu rechnen und man wird relativ schnell mit Aberkennung der Zuverlässigkeit belohnt. Welche Auswirkung das hat, sollte sich jeder klar werden !
Achtung:
Diese Information kann unter Umständen nicht vollständig/richtig sein, daher sollte jeder explizit weitere Quellen prüfen.
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