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EU will halbautomatische Langwaffen verbieten

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    hallo Vincent !

    ist das eigentlich diese geschichte die unser "Kerkermeister" mal berichtet hat ?

    bin kein jäger, aber der punkt:

    Halbautomatische Waffen, auch solche mit auswechselbarem Magazin, seien für einige jagdliche Zwecke sinnvoll, etwa aus Sicherheitsgründen
    bei der Nachsuche.
    Sie sind teilweise sogar ausdrücklich gesetzlich erlaubt.

    leuchtet sogar mir ein ! wenn schwarzwild auf dich zustürmt, ist man froh wenigstens 2 x schnell abdrücken zu können.

    betrifft nicht uns sportschützen ?......DOCH ! ......weil die geisteshaltung des urteils auch uns treffen kann oder wird ! dieser hang zum überregulieren und verbieten.....aber fachlich keine ahnung haben....siehe EU-kommission !

    hoffentlich wird dieses "urteil" kassiert !

    beste grüsse !
    "Politik muß jedermanns Sache werden. Man darf sie nicht den Fachleuten überlassen."
    Gustav Heinemann



    www.prolegal.de
    www.german-rifle-association.de

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      Zitat von P88 Beitrag anzeigen

      betrifft nicht uns sportschützen ?......DOCH ! ......weil die geisteshaltung des urteils auch uns treffen kann oder wird ! dieser hang zum überregulieren und verbieten.....aber fachlich keine ahnung haben....siehe EU-kommission !

      hoffentlich wird dieses "urteil" kassiert !

      beste grüsse !
      das ist absolut nicht richtig. der richter geht hier sehr direkt darauf ein, warum er meint waffen mit wechselbarem magazin und halbautomatik sind für jäger verboten.

      er verweist darauf, dass man hier dem "wilden rumballern" vorbeugen möchte. muss man jeden schuss einzeln repetieren und hat nur 2 schuss gebietet das dem "wilden rumballern" schon aus praktischen gründen einhalt.


      davon ist der sportschütze aber nicht betroffen. hier gibt es explizit genehmigte schiessordnungen und wettbewerbe die jeweils serien vorschreiben (z.b. 10 schuss in X minuten).

      dies gibt es für jäger nicht. er mag die regeln auch etwas zu hart ausgelegt haben (das klärt ja dann das bundesverfassungsgericht) aber hat wenigstens im kern eine möglichkeit / ansatz. den gibt es bei sportschützen einfach nicht. daher ist das auch nicht vergleichbar.

      ausserdem ist der jäger hier auch etwas selbst schuld ehrlicherweise. er hätte einfach den eintrag so lassen können (gewehr mit 2er magazin) und hätte auf dem schiessplatz was anderes schiessen können (hier greift seine jägereinschränkung nicht!!!! da er hier keine extra genehmigung benötigt!!!)

      aber nein man muss ja aus prinzip vor gericht. jetzt hat er den salat .. und viele andere jäger auch!

      das ist sowas von dumm!

      hätte es einfach nicht gebraucht. er darf eh nur mit 2 schuss jagen .. und wie gesagt auf dem schiessplatz gilt das nicht.

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        Zitat von P88 Beitrag anzeigen
        ist das eigentlich diese geschichte die unser "Kerkermeister" mal berichtet hat ?
        Davon weiß ich nichts, aber wenn dieses Urteil seinem "Engagement" zu verdanken ist, dann bin ich definitiv nicht mehr gut auf ihn zu sprechen.

        Und ja, Sportschützen wird es auch treffen. Dieses Urteil zeugt von einer geistigen Umnachtung, die wirklich unglaublich ist!

        Die Crux an dem Urteil ist ja nicht, dass Jäger beim Schuss auf Wild kein Magazin mit mehr als 2 Schuss verwenden dürfen. Das ist bereits verboten und steht so im Gesetz.

        Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jedoch dermaßen entblödet, dass sie auf diese Regelung jetzt noch einen draufgesetzt haben: Jäger DÜRFEN generell keine Halbautomaten mehr erwerben oder besitzen, bei denen die Möglichkeit besteht, Magazine mit mehr als 2 Schuss zu verwenden.

        Dazu zählen ja nicht einmal nur die "pösen" Black Rifles á la MR308, OA-10 usw., die man wunderbar jagdlich mit 2-Schuss-Magazin nutzen kann. Darunter fallen auch Holzstecken wie die von Sauer, Merkel, Voere, usw., denn für die gibt es Ersatzmagazine mit mehr als 2 Schuss.

        Daher braucht sich von den Traditionalisten jetzt niemand ins Fäustchen zu lachen "Haha, die Vollernter mit ihren Sturmgewehren", da so mancher von denen die Vorzüge einer S 303 auch nicht missen will. Die darf der Waidmann nun aber lt. dem Urteil auch nicht mehr besitzen.

        Und was die Sportschützen angeht. Woher will man wissen, ob aus dem Urteil nicht auch irgendwann mal ein Schuh gemacht wird? Lt. Sportordnung dürfen Sportschützen keine Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verwenden.

        Wendet man jetzt die "Logik" des BVerwG-Urteils auf die Sportschützen an, dann dürfen als nächsten Sportschützen keine Halbautomaten mehr besitzen, bei denen Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verwendet werden können, weil die Sportordnung eh nicht anderes erlaubt.

        Ist die "Logik" dieses Urteils jetzt deutlich genug?!?

        Dann heißt es bye bye AR-15 und bye bye HK243 und bye bye auch alle KK-Halbautomaten.

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          Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
          ausserdem ist der jäger hier auch etwas selbst schuld ehrlicherweise. er hätte einfach den eintrag so lassen können (gewehr mit 2er magazin) und hätte auf dem schiessplatz was anderes schiessen können (hier greift seine jägereinschränkung nicht!!!! da er hier keine extra genehmigung benötigt!!!)

          aber nein man muss ja aus prinzip vor gericht. jetzt hat er den salat .. und viele andere jäger auch!

          das ist sowas von dumm!

          hätte es einfach nicht gebraucht. er darf eh nur mit 2 schuss jagen .. und wie gesagt auf dem schiessplatz gilt das nicht.
          In dem Punkt auf jeden Fall volle Zustimmung!

          Kommentar


            Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
            ausserdem ist der jäger hier auch etwas selbst schuld ehrlicherweise. er hätte einfach den eintrag so lassen können (gewehr mit 2er magazin) und hätte auf dem schiessplatz was anderes schiessen können (hier greift seine jägereinschränkung nicht!!!! da er hier keine extra genehmigung benötigt!!!)

            aber nein man muss ja aus prinzip vor gericht. jetzt hat er den salat .. und viele andere jäger auch!

            das ist sowas von dumm!
            Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
            In dem Punkt auf jeden Fall volle Zustimmung!
            Und von mir gibt es stärksten Widerspruch!

            Der Jäger hatte jedes Recht, gegen die Einschränkung zu klagen. Und so wie ich das gelesen habe, hat er nicht einfach so geklagt, sondern sich Rat geholt bei den Verbänden.

            Im Gesetz steht keine Einschränkung drin, dass die das so in die WBK schreiben dürfen und wenn die das so reinschreiben, dann darf er bei der Kontrolle auch kein entsprechendes Magazin mit mehr als zwei Schuss haben. Da geht es nicht darum, dass die Magazine frei sind, sondern dass er dann nur solche haben darf.

            Keiner hat mit dem Urteil so gerechnet und überall wurde immer geraten, gegen so einen Eintrag vorzugehen.
            Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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              Zitat von Vincent Beitrag anzeigen

              Und was die Sportschützen angeht. Woher will man wissen, ob aus dem Urteil nicht auch irgendwann mal ein Schuh gemacht wird? Lt. Sportordnung dürfen Sportschützen keine Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verwenden.

              Wendet man jetzt die "Logik" des BVerwG-Urteils auf die Sportschützen an, dann dürfen als nächsten Sportschützen keine Halbautomaten mehr besitzen, bei denen Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verwendet werden können, weil die Sportordnung eh nicht anderes erlaubt.

              Ist die "Logik" dieses Urteils jetzt deutlich genug?!?

              Dann heißt es bye bye AR-15 und bye bye HK243 und bye bye auch alle KK-Halbautomaten.
              das ist aber falsch gedacht. du stützt dich zu sehr auf das magazin 10 schuss und wechselbar. darauf war der richter aber gar nicht fixiert!

              es ging ihm konkret um den zweck dieses verbots(2 schuss, keine halbautomatik) und dieser ist seiner meinung nach, dass "nicht wild rumgeballert" wird. zusätzlich bezieht er sich auch auf diverse punkte die es nur im jagdrecht bzw waffg in zusammenhang mit jagd gibt.

              daraus etwas für sportschützen abzuleiten ist blödsinn, zumal das urteil erstmal nur für ihn bindend ist, aber natürlich vorbildcharakter hat.

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                An die Leute, die dem Jäger Dummheit unterstellen:

                "Nach bisheriger – unbestrittener - Meinung handelte es bei dem Verbot jedoch um eine Auflage an das Verhalten des Jägers, bei der Jagd ausschließlich Magazine mit einer Kapazität von zwei Patronen zu verwenden [...] und das Bundeskriminalamt hat in etlichen Feststellungsbescheiden nach Beteiligung der zuständigen Bundes- und Landesbehörden geschrieben, dass diese Waffen von Inhabern einer Erlaubnis nach § 15 BJagdG (Jagdscheininhabern) erworben werden dürfen.

                Forum Waffenrecht
                Zuletzt geändert von derda; 31.03.2016, 14:55.
                Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                  Zitat von derda Beitrag anzeigen
                  Und von mir gibt es stärksten Widerspruch!

                  Der Jäger hatte jedes Recht, gegen die Einschränkung zu klagen. Und so wie ich das gelesen habe, hat er nicht einfach so geklagt, sondern sich Rat geholt bei den Verbänden.

                  Im Gesetz steht keine Einschränkung drin, dass die das so in die WBK schreiben dürfen und wenn die das so reinschreiben, dann darf er bei der Kontrolle auch kein entsprechendes Magazin mit mehr als zwei Schuss haben. Da geht es nicht darum, dass die Magazine frei sind, sondern dass er dann nur solche haben darf.

                  Keiner hat mit dem Urteil so gerechnet und überall wurde immer geraten, gegen so einen Eintrag vorzugehen.
                  das ist schlichtweg falsch was du schreibst.

                  magazine sind frei und ohne beschränkung und werden erst in verbindung it der waffe (sprich eingelegt) zu einem wichtigen waffenteil bzw verändern die waffe.

                  in keinem fall würde diese eintragung bedeuteten, dass er nicht ein 10schuss magazin besitzen oder bei sich führen darf! er darf es nur nicht einlegen, solange er nicht auf einem schiessplatz ist.

                  wie schon angemerkt, darf er aber auf einem schiessplatz(bzw schiessstätte) auch mit diesem WBK Eintrag ein 10er Mag reintun.


                  es hätte dieser klage nicht bedurft. rechtlich wäre ihm in der oben beschriebenen konstellation nix passiert.

                  ergo war der versuch sein recht zu erstreiten von anfang an sinnlos!

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                    Lies mal, was Forum Waffenrecht schreibt. Klage war berechtigt.
                    Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                      Zitat von derda Beitrag anzeigen
                      Lies mal, was Forum Waffenrecht schreibt. Klage war berechtigt.
                      da steht nix davon WARUM die klage gerechtfertigt war.

                      das problem hab ich dir ja schon geschildert! er durfte (auch ohne eintrag) auf der jagd eh nur ein 2schuss magazin drin haben. auf einer schiessstätte galt die beschränkung nicht. wo also hat der eintrag gestört? was wäre ohne diesen eintrag anders?

                      da wirst du nix finden. es ging hier lediglich um die tatsache, dass diese behörde es anders macht als die anderen und er den eintrag ohne wollte. um mehr nicht. reines prinzip. rechtlich machte es nie einen unterschied!

                      Kommentar


                        Nein, du liegst falsch.
                        Klick.

                        In Kurz: Haddu Beschränkung drin stehen = Scheiße, weil dann Magazin mit mehr als 2 FÜR DICH nicht legal.
                        Sache aus, erledigt. Es wurde schon viel früher erfolgreich dagegen geklagt.
                        Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                          Zitat von derda Beitrag anzeigen
                          Nein, du liegst falsch.
                          Klick.

                          In Kurz: Haddu Beschränkung drin stehen = Scheiße, weil dann Magazin mit mehr als 2 FÜR DICH nicht legal.
                          Sache aus, erledigt. Es wurde schon viel früher erfolgreich dagegen geklagt.
                          es war früher schon deswegen erfolgreich weil ein magazin eben frei erwerbbar ist und nicht erlaubnispflichtig ist.

                          hier geht aber der richter gar nicht auf die freien magazine ein (bzw streift diese nur am rande)

                          ausserdem kommt es beim magazin immer auf die verwendung an. nochmal: auf einer schiessstätte gilt die beschränkung in der wbk nicht weil:



                          § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

                          (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

                          5.
                          auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;




                          durch den wechsel des 2 schuss magazins in ein 10 schuss magazin bekommst du automatisch eine andere waffe.(laut waffg). machst du das auf dem schiessplatz "erwirbst du vorübergehend diese waffe zum schiessen auf der schiessstätte"

                          damit ist diese waffe erlaubnisfrei und ohne einschränkung (2 oder 10 schuss) verwendbar.

                          hier würde die einschränkung aus der wbk auch gar nicht mehr gelten, weil es WaffG technisch gesehen eine andere waffe ist!

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                            Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
                            ausserdem kommt es beim magazin immer auf die verwendung an. nochmal: auf einer schiessstätte gilt die beschränkung in der wbk nicht weil:
                            Darum geht es nicht, ging es nie und durch Wiederholen wirds auch nicht besser. Liest du endlich mal den Thread, den ich dir serviert habe?
                            Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                              Zitat von Kerkermeister Beitrag anzeigen
                              Vor Gericht und auf hoher See ist man alleine.
                              ....und unsinnigen entscheidungen ausgesetzt !

                              WER hat durch das urteil IRGENDEINEN vorteil oder sicherheitsgewinn...
                              "Politik muß jedermanns Sache werden. Man darf sie nicht den Fachleuten überlassen."
                              Gustav Heinemann



                              www.prolegal.de
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                                Das einzige was den Jägern noch helfen kann ist eine Klarstellung im Waffengesetz, in der klar gestellt wird, das Jägern der Besitz von HA mit Magazinen größer als 2 Patronen erlaubt ist. Einschränkung der Verwendung - nicht zum Schuss auf Wild. Das Gericht hat aus der Einschränkung der Verwendung im Jagdgesetz ein kpl. Verbot der Waffe abgeleitet. Wenn die Waffe lt. Jagdgesetz verboten ist, besteht auch kein Bedürfnis. Soweit ist das nachvollziehbar. Problem ist nur, das die Waffe lt. Jagdgesetz gar nicht verboten ist.
                                Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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