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    Und so ist die DUX 1953 gestempelt:
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      Zitat von GGG Beitrag anzeigen
      Der deutschstämmige Herr Daugs war bei den Finnen in der Waffenfertigung beschäftigt und floh nach dem Krieg nach Spanien. Dort konstruierte er die DUX-MPs und wollte damit auf den deutschen Waffenmarkt. Die Waffen für dieses Test wurden zusammen mit Anschütz entwickelt. Dummerweise weiß Anschütz heute nichts mehr davon ...

      Hier noch zwei Fotos einer weiteren Variante und ein Scan aus den Erprobungsberichten der Versuchsstelle Meppen.
      Hallo GGG,

      sehr aufschlußreich! Vielen Dank!

      Grüße
      mbsoldier

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        Wir mußten eine Verkaufsannonce bei egun abändern, weil ein "unangenehmer zeitgenosse"(Zitat) sich unwissend muckiert hat. Ist halt ein leicht unterstrukturierter Typ gewesen:



        Ist uns aber sch..egal, auf solch Leute kann man getrost verzichten und weiter seinem Werkeln nachgehn.

        Ich geh jetzt ins Lager und freu mich
        http://bluedguns.de/g3-receiver-old.html

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          Zitat von Luftlander Beitrag anzeigen
          Wir mußten eine Verkaufsannonce bei egun abändern, weil ein "unangenehmer zeitgenosse"(Zitat) sich unwissend muckiert hat. Ist halt ein leicht unterstrukturierter Typ gewesen:



          Ist uns aber sch..egal, auf solch Leute kann man getrost verzichten und weiter seinem Werkeln nachgehn.

          Ich geh jetzt ins Lager und freu mich
          Ähem war da aber nicht wirklich was? Jetz wo ich das lese meine ich das das BKA von und schreibt aber das Waffg von oder. In dem Falle hätte der/die/das Recht denn das Gesetz steht über dem BKA Feststellungsbescheid....

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            @Luftlander: Nur eine kurze Frage: Hast Du vom BKA eine schriftliche Auskunft bekommen, daß der Feststellungsbescheid über dem Waffengesetz steht? Das BKA ist zwar befugt, Unklarheiten im WaffG zu klären, aber eben nicht, komplette Gesetzesinhalte abzuändern. Es mag sein, daß jemand mit so einem Griffstück straffrei davonkommt, weil er sich ja auf den BKA-Bescheid berufen kann und somit nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Aber das Griffstück ist er garantiert los. Aber das ist ja nur meine eigene Meinung.

            @Gast: Es war mal was mit der zulässigen J-Zahl bei Softairwaffen. Da schwebten dem BKA auch andere Werte vor, als im WaffG stehen ... und letztendlich galten doch die Werte im WaffG.

            Gruß
            GGG

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              Das ist ja alles schon klar, aber:
              Das WaffG kann nur über das bestimmen was unter das WaffG fällt. Besagte Griffstücke sind nach BKA Angabe frei erwerbbar, also wohl kein wesentliches Teil. Steht ja SCHRIFTLICH in besagtem Bescheid drin.

              Sie werden schlichtweg nicht vom WaffG erfaßt.
              http://bluedguns.de/g3-receiver-old.html

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                Zitat von GGG Beitrag anzeigen
                @Luftlander: Nur eine kurze Frage: Hast Du vom BKA eine schriftliche Auskunft bekommen, daß der Feststellungsbescheid über dem Waffengesetz steht? Das BKA ist zwar befugt, Unklarheiten im WaffG zu klären, aber eben nicht, komplette Gesetzesinhalte abzuändern. Es mag sein, daß jemand mit so einem Griffstück straffrei davonkommt, weil er sich ja auf den BKA-Bescheid berufen kann und somit nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Aber das Griffstück ist er garantiert los. Aber das ist ja nur meine eigene Meinung.

                @Gast: Es war mal was mit der zulässigen J-Zahl bei Softairwaffen. Da schwebten dem BKA auch andere Werte vor, als im WaffG stehen ... und letztendlich galten doch die Werte im WaffG.

                Gruß
                GGG
                Genau das meinte ich Michael gesetz vor BloßkeineAhnung-Fraktion...

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                  Hmm ... also eine MP5 ist Kriegswaffe. Wird sie abgeändert zu Deko, fällt sie ins WaffG. Und dort sind Griffstücke von Kurzwaffen doch erfaßt. Oder stehe ich da auf dem Schlauch?

                  In dem Bescheid werden ja deshalb auch extra die beiden Längen genau betrachtet und danach entschieden .... nur halt mit dem Unterschied, daß das BKA bei der Verneinung des Gesetzestextes einen Bock geschossen hat.

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                    Bock hin, Bock her.
                    Das Aufbrechen und Zerwirken überlassen wir dem Erleger.
                    http://bluedguns.de/g3-receiver-old.html

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                      .... solange nachher nicht der Erwerber aufgebrochen und zerwirkt wird ....

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                        Erwirbt ja keiner mehr.
                        http://bluedguns.de/g3-receiver-old.html

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                          Zitat von GGG Beitrag anzeigen
                          .... solange nachher nicht der Erwerber aufgebrochen und zerwirkt wird ....
                          Oder der, der es wagte sie in Verkehr zu bringen oder bringen zu wollen...

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                            Nö, auch der nicht.
                            http://bluedguns.de/g3-receiver-old.html

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                              Zitat von Luftlander Beitrag anzeigen
                              Das ist ja alles schon klar, aber:
                              Das WaffG kann nur über das bestimmen was unter das WaffG fällt. Besagte Griffstücke sind nach BKA Angabe frei erwerbbar, also wohl kein wesentliches Teil. Steht ja SCHRIFTLICH in besagtem Bescheid drin.

                              Sie werden schlichtweg nicht vom WaffG erfaßt.
                              Das ist sachlich völlig falsch, den das WaffG erfaßt all jene ehemalige Kriegswaffen, die nicht mehr unter das KWKG fallen:

                              WaffG
                              Anlage 1
                              Begriffsbestimmungen
                              Abschnitt 1
                              [...]
                              1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

                              Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen,
                              soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den
                              Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann,
                              wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die
                              Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit
                              allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden
                              kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die
                              Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung
                              vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch
                              Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
                              die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst
                              und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind
                              ,
                              sowie
                              Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz
                              erfasst;

                              Wesentliche Teile sind:
                              [...]
                              1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile,
                              soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt
                              sind.
                              [...]

                              Kurzwaffen definiert das WaffG im Gegensatz zum BKA eindeutig in der Anlage 1
                              weiter unten:


                              2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in
                              geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet
                              ;
                              Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

                              Die orange markierten Stellen befassen sich eben doch mit Kriegswaffen im WaffG, die rot markierte Stelle bezieht sich auf Dekos und Teilesätze, die bisher nicht unter das Waffengesetzt fielen, jetzt aber ausdrücklich aufgenommen worden sind.
                              Maßgeblich ist in allen Beurteilungen einer Schußwaffe das WaffG und NICHT die Feststellungsbescheide des BKA, die nur eine Anwendungshilfe für das WaffG darstellen. Das Gesetzt erläßt immer noch die Regierung und nicht eine untergeordnete Behörde, auch wenn diese gern den Anschein erweckt.

                              Man kann sich dagegen gern auf den FB des BKA berufen, seine Zuverlässigkeit ist man jedoch los und ein Verstoß gegen das WaffG wird als Straftat geahndet.

                              Macht also endlich Schluß mit der Verbreitung dieses Blödsinns a la "man könnte, es würde, aber das BKA hatt doch...", wer gegen das Gesetz verstößt, zieht auf jeden Fall den Kürzeren, und ich würde dies nicht vor einem Richter ausdiskutieren wollen, zumal die ganze Diskussion hier ja beweißt, daß etlichen der Fehler in der Auslegung des BKA sehr wohl bewußt ist. Wer dann nach dem Prinzip "jetzt erst recht" handelt, muß sich der Konsequenzen bewußt sein.

                              Gunner
                              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                              , aktueller denn je)

                              I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                                Zitat von Heavy Gunner Beitrag anzeigen
                                Altpreussische Handgranate ... seltsames Ding. Wo kann man darüber nachlesen?




                                Ein schönes Teil. Leider hab ichs nicht so mit Blei
                                Wie konserviert man so ein Ding eigentlich am besten?
                                E-Lüsen und dann Parafin?

                                http://www.egun.de/market/item.php?id=2150870
                                Hat denn da keiner was zu?

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