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Pulver für andere Berechtigte "mitnehmen"?

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    Pulver für andere Berechtigte "mitnehmen"?

    Hallo zusammen,
    es gibt ja jetzt eine Änderung bezüglich der Dokumentation bis zum Endverbraucher.

    Wie immer treibt das Ganze Blüten und ich blicke da nicht richtig durch, bitte also um Hilfe.
    Ich hab hier Halbwissen, welches ich jetzt mal bewusst nicht mitteilen will, um die Antworten möglichst nicht zu beeinflussen.

    Frage:
    Darf ein Berechtigter, z.B. im Rahmen einer Sammelbestellung, Pulver für Andere mitbringen?

    Wenn ja, unter welchen Umständen?


    Profunde Infos sind sehr willkommen.
    "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
    (Prof. Max Otte)

    #2
    Hallo Leutz,
    falls es Jemand weiß, bitte melden.

    Danke!
    "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
    (Prof. Max Otte)

    Kommentar


      #3
      Zitat von Lichtgestalt Beitrag anzeigen
      Hallo Leutz,
      falls es Jemand weiß, bitte melden.

      Danke!
      Am zuverlässigsten wäre da Deine zuständige Behörde, da gibt es unterschiedliche Aussagen, im ungünstigsten Fall geht es erstmal über Deine Erlaubnis und damit von deinen Höchstmengen ab.

      Johann

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        #4
        Wenn du die Pulverscheine der anderen berechtigten zum eintragen mitnimmst bekommst du auch die entsprechenden Pulver mit.

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          #5
          Hallo lopo,
          so hab ich das auch gehört, aber bisher noch nie praktiziert.

          Also, wenn ein Berechtigter die Pulverscheine anderer Berechtigter dabei hat, dann kann er in deren Namen Pulver erwerben und in deren Scheine eintragen lassen, ja?
          "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
          (Prof. Max Otte)

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            #6
            So mache ich das schon seit 1987.

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              #7
              So hab ich das auch "gehört", ist ja aber schon ne ganze Weile hin seit 1987, nicht?

              Wo kann man das nachlesen?
              "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
              (Prof. Max Otte)

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                #8
                Nur weil es geht, muß es nicht rechtlich korrekt sein...

                So könnte ja jeder mit 'ner gefundenen oder gestohlenen Erwerbserlaubnis quasi nach Belieben Pulver kaufen.
                Es hilft natürlich, wenn der Käufer selbst berechtigt ist, aber für mich "fühlt" sich das irgendwie komisch an, zumal der Berechtigte ja selbst nur eine gewisse Pulvermenge erwerben/besitzen darf.

                Freut Euch, wen sich Euer Händler darauf einläßt und es bisher keinen Ärger dadurch gab.
                Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                , aktueller denn je)

                I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                  #9
                  Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
                  Nur weil es geht, muß es nicht rechtlich korrekt sein...

                  So könnte ja jeder mit 'ner gefundenen oder gestohlenen Erwerbserlaubnis quasi nach Belieben Pulver kaufen.
                  Es hilft natürlich, wenn der Käufer selbst berechtigt ist, aber für mich "fühlt" sich das irgendwie komisch an, zumal der Berechtigte ja selbst nur eine gewisse Pulvermenge erwerben/besitzen darf.

                  Freut Euch, wen sich Euer Händler darauf einläßt und es bisher keinen Ärger dadurch gab.
                  Gunner,

                  was Waffenbesitzer falsch verstehen kann das versteht er auch falsch, ein Naturgesetz.

                  Ich kenne es so dass die Verkäufer von Treibladungsmitteln die mich nicht persönlich kennen sich überzeugt haben ob ich auch der bin dessen Name auf dem Zettel steht. Das der Händler nicht berechtigt ist einen Lichtbildausweis einzusehen wäre ein anderes Thema.

                  Dass ich privat Pulver nur transportieren darf wenn ich auch eine Erlaubnis habe setze ich immer noch voraus und dass ich Höchstmengen beim Transport nicht überschreiten darf halte ich auch für nicht zwingend erwähnenswert genausowenig wie die Tatsache das ein (formloser) Zettel über den Transport für einen dritten natürlich dabei ist.

                  In der Hoffnung wenigstens weitere Unklarheiten geschaffen zu haben.

                  Johann

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von johann Beitrag anzeigen
                    In der Hoffnung wenigstens weitere Unklarheiten geschaffen zu haben.
                    Ja, ist Dir gelungen.

                    Jemand hier der es wirklich weiß?
                    "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
                    (Prof. Max Otte)

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                      #11
                      Zitat von johann Beitrag anzeigen
                      ...
                      Ich kenne es so dass die Verkäufer von Treibladungsmitteln die mich nicht persönlich kennen sich überzeugt haben ob ich auch der bin dessen Name auf dem Zettel steht. Das der Händler nicht berechtigt ist einen Lichtbildausweis einzusehen wäre ein anderes Thema.

                      ...
                      Das ist kein anderes Thema, das ist ein weit verbreiteter Irrglaube.

                      § 1 Personalausweisgesetz - Ausweispflicht; Ausweisrecht
                      (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
                      ...
                      Wenn der Händler die Daten aus deinem Personalausweis und dem Pulverschein abgleicht und in beide Dokumente reinschaut, sie sogar dazu in die Hand nimmt, werden am Personalausweis weder Besitz noch Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes aufgegeben.

                      Womit dieser Satz wieder stimmt:

                      ... was Waffenbesitzer falsch verstehen kann das versteht er auch falsch, ein Naturgesetz. ...

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                        #12
                        Sag ich doch, der Waffenbesitzer versteht es nicht.

                        Natürlich das der Handler anhand des Personalausweis die Identität prüfen, nur ist er keine "berechtigte Behörde" hat also keinen Anspruch das Papier auch vorgezeigt zu bekommen.
                        Dann gibt es halt kein Pulver.

                        Johann

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                          #13
                          Naja, Ausweiskontrolle kann nur die Polizei.

                          Wenn ich ihn aber freiwillig rausrücke ist das doch Mumpitz.

                          Aber gut, ich hab dem Händler meinen Perso und mein Pulverbüchlein rübergeschoben, ebenso die Pulverbücher der WL-Kollegen die Pulver mitgebracht bekommen möchten, dann noch deren unterschriebene Vollmachten, dass ich in Ihrem Namen dieses oder jenes Pulver erwerben und in Ihr PB eintragen lassen darf.

                          Dann gibt es immer noch die Möglichkeit, dass die Vollmachten gefälscht sind, ne?

                          Was denn dann noch?
                          Das wird ja nie was.
                          "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
                          (Prof. Max Otte)

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                            #14
                            Bisher habe ich beim Pulverkauf in dem Pulverbuch vom Händler unterschreiben müssen , können da bei Kontrollen Nachteile entstehen wenn ich für jemand anderen mit meinem Namen unterschreibe .

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                              #15
                              Zitat von Robberot Beitrag anzeigen
                              Bisher habe ich beim Pulverkauf in dem Pulverbuch vom Händler unterschreiben müssen , können da bei Kontrollen Nachteile entstehen wenn ich für jemand anderen mit meinem Namen unterschreibe .

                              Wir machen das immer so.

                              Unterschreiben mit in Pulverbuch mit „Robberot“
                              Für Kollegen; „i.A. Robberot“

                              Wo liegt das Problem.

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