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    #16
    Hallo Volker,

    wenn der Herr Sohn auf dem Weg zum Schießstand "mal eben links abbiegt" und sich einen Pfifferling um die Ermahnungen des Vaters kümmert, dann hat ein Nichtberechtigter ohne Sachkunde und ohne Aufsicht eine Schusswaffe zur Verfügung.

    Wenn das gesetzlich so möglich ist - wieso müssen dann zuhause Schusswaffen durch den Vater vor dem Zugriff Nichtberechtigter geschützt werden?

    Gruß,

    Bernhard

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      #17
      Ich glaube, alle relevanten Punkte sind in diesem Dokument erfasst.
      Zuletzt geändert von Loki; 01.02.2013, 18:07.

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        #18
        Hallo Loki,

        genau das meine ich: Vorübergehende Überlassung einer Schußwaffe an einen WBK-Inhaber.

        Nur so.

        Gruß,

        Bernhard

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          #19
          Zitat von Der Sheriff Beitrag anzeigen

          Wenn das gesetzlich so möglich ist - wieso müssen dann zuhause Schusswaffen durch den Vater vor dem Zugriff Nichtberechtigter geschützt werden?
          Weil der Vater kein Verein ist und unbeaufsichtigtes Herumliegenlassen kein weisungsabhängiges Überlassen ist,

          aber lassen wir das, wir drehen uns im Kreise.
          Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

          Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
          , aktueller denn je)

          I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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            #20
            Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
            Als Sportschütze kann ich mir jede zum Schießsport zugelassene Waffe von einem anderen ausleihen, um den Schießsport damit zu betreiben. Dies ist unabhängig davon, welche Waffen ich selbst besitze.

            Es wäre ja sinnfrei, als Revolverbesitzer nur Revolver leihen zu dürfen...
            Was anderes habe ich doch aber auch nicht gemeint und habe auf den Überlassungsvertrag verwiesen. Oder meinstest Du, dass man als Sportschütze der im Besitz einer WBK ist, einfach ohne diesen Überlassungsvertrag eine andere Waffe die nicht in seiner WBK steht transportieren darf?

            Das ein Sportschütze der eine eingetragene z.B. Pistole hat auch einen Revolver schießen und diesen auch transportieren darf ist klar, aber doch dann nur mit entsprechenden Überlassungsvertrag, auch wenn er im Besitz einer WBK ist. Bei einer zufälligen Kontrolle wird es bestimmt nicht ausreichend sein zu sagen "Habe mir die gerade ausgeliehen und bin auf dem Weg zum Schießstand".

            Im Bezug meines ersten Beitrages ging es mir darum, dass ein Nichtsportschütze bzw. Nicht-WBK-Inhaber niemals eine Waffe transportieren darf, sicherlich auch nicht mit Überlassungsvertrag. Sonst könnte man sich ja auch eine Waffe mit Überlassungsvertrag regelmässig im Waffenladen ausleihen und damit schießen (oder anderen Unfug machen) gehen, ohne den Umweg eines Vereins bzw. jemals WBK-Inhaber sein. Sachkundelehrgang mal vorrausgesetzt.

            Gruß OlliDD

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