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Kleinkaliber unter 14 Jahren schießen ?

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    Kleinkaliber unter 14 Jahren schießen ?

    Die Gesetzeslage ist eindeutig. Im groben... Luftgewehr / Luftpistolen ab vollendeten 12 Lebensjahr. Möchte jemand der jünger ist, im Verein diese Waffen schießen, benötigt er eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde. Wie er diese bekommt, und was er erbringen muß, ist auch nicht die Frage. Alles kein Problem.
    Nur was ist zu machen, wenn ein mit Luftdruckwaffen erfahrener 12 Jähriger mit Kleinkaliberwaffen im Rahmen des Leistungssports schießen soll und möchte ?
    Gleicher Verfahrensweg ? Wer hat damit Erfahrung ?

    Mike
    Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

    #2
    Zitat von H&K Schütze Beitrag anzeigen
    Die Gesetzeslage ist eindeutig. Im groben... Luftgewehr / Luftpistolen ab vollendeten 12 Lebensjahr. Möchte jemand der jünger ist, im Verein diese Waffen schießen, benötigt er eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde. Wie er diese bekommt, und was er erbringen muß, ist auch nicht die Frage. Alles kein Problem.
    Nur was ist zu machen, wenn ein mit Luftdruckwaffen erfahrener 12 Jähriger mit Kleinkaliberwaffen im Rahmen des Leistungssports schießen soll und möchte ?
    Gleicher Verfahrensweg ? Wer hat damit Erfahrung ?

    Mike
    Unter 14 Jahren keine Chance ! (wenigstens legal)

    Bei Luftdruck gibt es die Möglichkeit unter 12 Jahen eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, bei KK (und Schrot) keine Chance.

    Wer einem Jugendlichen unter 14 das Schneissen mit "scharfen" Waffen (KK oder noch grösser) ermöglicht, riskiert seine persönliche Zuverlässigkeit.

    Ich haben häufiger die Diskusionem nit uneinsichtigen Eltern, die ihrem 13 Jahrigen Filius das Schniessen mit der KK unter deren eigener Aufsicht ermöglichen wollen..
    In dem Falle riskiert alle Verantwortliche (Vorsizender/Präsident, Jugendleiter, Trainer udn Elternteil) jeweils ihre Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

    Und glaubt nicht, dass bei Grossveranstalltungen (Tag der offen Tür usw) nur Interessierte zuschauen.....
    ...wer Rechtschreibverbuchselungen findet darf sie im Klopapier einwickeln...

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      #3
      Zitat von Zwilling Beitrag anzeigen
      Unter 14 Jahren keine Chance ! (wenigstens legal)

      Bei Luftdruck gibt es die Möglichkeit unter 12 Jahen eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, bei KK (und Schrot) keine Chance.

      Wer einem Jugendlichen unter 14 das Schneissen mit "scharfen" Waffen (KK oder noch grösser) ermöglicht, riskiert seine persönliche Zuverlässigkeit.

      Ich haben häufiger die Diskusionem nit uneinsichtigen Eltern, die ihrem 13 Jahrigen Filius das Schniessen mit der KK unter deren eigener Aufsicht ermöglichen wollen..
      In dem Falle riskiert alle Verantwortliche (Vorsizender/Präsident, Jugendleiter, Trainer udn Elternteil) jeweils ihre Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

      Und glaubt nicht, dass bei Grossveranstalltungen (Tag der offen Tür usw) nur Interessierte zuschauen.....
      Der letzte Satz ......... , ist absolut richtig . Da wird nur auf Fehler gewartet !!!!!!!!

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        #4
        Ja, dies dachte ich mir schon so. Naja, dann muß mein Sohnemann noch zwei Jahre warten. Alles andere wäre auch nie meine Absicht gewesen.
        Ich danke euch !

        Mike
        Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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          #5
          Zitat von Zwilling Beitrag anzeigen
          Bei Luftdruck gibt es die Möglichkeit unter 12 Jahen eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen...
          Wozu ? Dafür geht man mit dem Bengel einfach auf den nächsten Rummel, dort interessiert der ganze Zinnober von wegen AffG nämlich keinen Furz... Problem gelöst...

          PS: Wer viel fragt, geht viel fehl.

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            #6
            Zitat von Zwilling Beitrag anzeigen
            Unter 14 Jahren keine Chance ! (wenigstens legal)
            Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.


            §27 WaffG
            (...)
            (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

            1.
            (...)
            2.
            Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die (...)

            (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
            Mir sind Ausnahmegenehmigungen bekannt.

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              #7
              Der § 27 Abs. 4 WaffG sieht für Kinder eine Ausnahmemöglichkeit von den restriktiven Altersvorschriften vor. So
              sind im Einzelfall personenbezogene Ausnahmegenehmigungen bei der Polizeibehörde zu beantragen. Dies gilt für
              das Luftdruckwaffenschiessen für Kinder unter 12 Jahre und das Kleinkaliberschiessen für 12- und 13-Jährige.
              Eine Ausnahmemöglichkeit – außer Wurfscheibenschiessen- für das Schießen mit Großkaliberwaffen für
              Jugendliche ab 14 Jahren sieht das gesamte Waffengesetz aber nicht vor.
              siehe auch hier:



              zusätzlich interessant:

              Nach § 27 Abs . 3 Waffengesetz muss beim Schießen von Kindern und Jugendlichen nicht nur eine nach
              Waffenrecht verantwortliche Aufsichtsperson anwesend sein. Es muss auch eine Aufsichtsperson anwesend sein,
              die eine besondere Qualifikation zur Kinder- und Jugendarbeit im Schiesssport besitzt, z. B. die sogenannte
              „JUBALI“ Jugendbasislizenz; diese Bestimmung ist auch erfüllt als Inhaber einer Trainerlizenz für das
              Sportschiessen.
              Durch die Neuregelung des Waffenrechts ist diese besondere Qualifikation für die Kinder- und Jugendarbeit im
              Schiesssport nur noch für das Schiessen mit Luftdruckwaffen durch Kinder bis zur Vollendung des 14.
              Lebensjahres bzw. Kleinkaliberschiessen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erforderlich.

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                #8
                Zitat von CAG Beitrag anzeigen
                Wozu ? Dafür geht man mit dem Bengel einfach auf den nächsten Rummel, dort interessiert der ganze Zinnober von wegen AffG nämlich keinen Furz... Problem gelöst...

                PS: Wer viel fragt, geht viel fehl.
                Mir und dem einen oder anderen Nachwuchsschützen geht es um das sportliche schießen mit sportlichen Waffen. Weniger um ein Geballer auf kurze Distanz mit bewusst dejustierten Waffen auf Papierblümchen.
                Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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                  #9
                  Zitat von H&K Schütze Beitrag anzeigen
                  Mir und dem einen oder anderen Nachwuchsschützen geht es um das sportliche schießen mit sportlichen Waffen. Weniger um ein Geballer auf kurze Distanz mit bewusst dejustierten Waffen auf Papierblümchen.
                  warum gehst du überhaupt darauf ein? Deine frage bezog sich auf KK und bekanntermaßen schießt man auf dem Rummel mit Luftgewehren.

                  Abgesehen davon, ist es auch noch völlig falsch! Natürlich interessiert auch bei mobilen Schießstätten auch das WaffG. dort "Schießen zur Belustigung".

                  (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.
                  also interessiert auch dort das WaffG.

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                    #10
                    So, ich war gestern in meiner für mich zuständigen Waffenbehörde und habe dort einen auf Waffenrecht spezialisierten Beamte bezüglich meines Anliegens gefragt.
                    Die Antwort war sinngemäß mit Zitat von entsprechenden Gesetzesauszügen: NEIN

                    Mike
                    Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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                      #11
                      Zitat von H&K Schütze Beitrag anzeigen
                      Die Antwort war sinngemäß mit Zitat von entsprechenden Gesetzesauszügen: NEIN
                      Und welche Gesetze wurden von dem "Spezialisten" zitiert? Ist er Sachbearbeiter oder inwiefern "auf Waffenrecht spezialisiert"?

                      Ich mache es kurz: es ist Käse.

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                        #12
                        Machst es Zu kurz. Warum Käse ?
                        Selbiges Thema War auch vor 2 Wochen bei uns Tagesordnung. Da viele Eltern den Sau geilen Olympia Auftritt gesehen haben und nun mit Nachwuchs an der Tür klopfen und unsere Mayton Anlage zu nutzen.

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                          #13
                          Ja, es war der Leiter der Waffenrechtsabteilung der Waffenbehörde des PP Potsdam.

                          Zitiert wurden Auszüge des § 27 Waffengesetz Absatz 3 Satz 1

                          1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werde. (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

                          Weitere Regelungen / Ausnahmeregelungen sind im Waffengesetz nicht vorgesehen .
                          Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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                            #14
                            aber wie du so schön zitierst GIBT es ja bereits eine Ausnahmemöglichkeit.

                            (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen.

                            erkennt er hier keinen Anspruch weil kein Leistungssport oder was genau passt ihm an der Ausnahmemöglichkeit nicht, die das Gesetz vorsieht?

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                              #15
                              Zitat von H&K Schütze Beitrag anzeigen
                              Ja, es war der Leiter der Waffenrechtsabteilung der Waffenbehörde des PP Potsdam.

                              Zitiert wurden Auszüge des § 27 Waffengesetz Absatz 3 Satz 1

                              (...)

                              (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. (...)
                              Es liegt an der mangelnden Lesekompetenz der SB. Es heisst: Absatz 3 Satz 1. Damit ist der gesamte erste Satz gemeint (also Ziffer 1 und Ziffer 2; beide Halbsätze getrennt durch ein Komma(!)). Sonst hätte dort stehen müssen Abs. 3 1. Hs oder besser: Abs. 3 Ziff. 1.. Der Vollständigkeit halber weise ich aber auch daraufhin, dass im Steindorf, Waffenrecht, zu §27 WaffG Rn 10, auf den Begriff "Kind" abgestellt wird und deshalb auch nur Abs. 3 Ziff. 1 gemeint sein soll. Dies ist mE nicht richtig, da in beiden Ausnahmefällen ein Kind betroffen wäre (unter 14 ist ein Minderjähriger ein "Kind", JschG).

                              Dies sehen auch grundsätzlich die Behörden so. Man kann sich ja mal den Spaß geben und "Ausnahmegenehmigung §27 Abs. 4 kleinkaliber" bei Google eingeben. Von hunderten Antragsformularen der Städte und Landkreise bis hin zum Schulungsmaterial der Polzeihochschule BW.

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