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Neuauflage: Aufbewahrung geladener Waffe in Waffenschrank WG I nach DIN/EN 1143–1

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    Neuauflage: Aufbewahrung geladener Waffe in Waffenschrank WG I nach DIN/EN 1143–1

    Hallo,

    ich starte hier mal eine Neuauflage des Threads, in dem es bereits um das Thema "Darf eine geladene Schusswaffe in einem Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143–1 aufbewahrt werden" ging.

    Da der letzte Thread in eine ziemliche Diskussion ausgeartet ist, wobei viel aneinander vorbeigeredet wurde und keiner die Frage abschließend beantworten konnte, möchte ich diesen Thread als reinen Informationsthread und für evtl. Nachfragen konzipieren. Eine ausufernde Diskussion soll es hier nicht geben, dafür kann ein neues Thema aufgemacht werden, wenn das Verlangen danach bestehen sollte.


    Hintergrund der ganzen Geschichte ist, dass ich genau zu diesem Thema eine Auseinandersetzung mit niemand anderem als meiner zuständigen Behörde habe und man mir eine OWi vorwirft, weil ich meine Kurzwaffe geladen (unterladen trifft es eher) im Waffenschrank mit dem WG I nach DIN/EN 1143–1 aufbewahrt habe. Daher will man mir ein Bußgeld aufs Auge drücken.

    Wie hoch das ausfallen wird, weiß ich noch nicht, weil das Bußgeldverfahren erst eingeleitet wird, aber ich werde in jedem Fall juristisch dagegen vorgehen, ganz einfach aus dem Grund, weil ich RECHT bekommen möchte.

    Interessant ist nämlich, dass sich die Behörde bei der Beschuldigung auf den selben Paragraphen beruft, wie ich ihn wiederum für meine Verteidigung anführe, den §36 Abs. 1 Satz 2 WaffG.

    Darin steht:

    "[...] Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."

    Während die Behörde den Paragraphen anscheinend nur so ließt

    "[...] Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."

    lese ich ihn so:

    "[...] Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."

    Sowohl das WaffG, als auch die AWaffV schweigen sich nämlich komplett darüber aus, ob Schusswaffen geladen oder ungeladen sein müssen, wenn die Aufbewahrung der Mindestanforderung (Behältnis WG I nach DIN/EN 1143-1) genügt.

    Ich bin der festen Überzeugung, dass die Behörde hier eigenmächtig herumdeuteln möchte.

    Ich habe gegenüber der Behörde meinen Standpunkt klar gemacht. Es wird sich zeigen, ob die das Bußgeldverfahren gleich von selber einstellen werden, oder ob unnötiger Weise wieder einmal der Steuerzahler dafür aufkommen muss, dass bestimmte Leute einen Paragraphen nicht zu Ende lesen, weil ich den Bußgeldbescheid in jedem Fall durch meinen Anwalt anfechten lassen werde.

    Ich halte euch auf dem Laufenden.

    Gruß

    Vincent

    #2
    Vincent es wird Dir nicht wirklich helfen, aber ich bin der selben Meinung wie Du. Die Behörde legt das Gesetzt strenger, als es ist, bzw hat in diesem Fall ein Problem mit dem Lesen und/oder verstehen. Es kann aber auch sein, dass man mit voller Absichtlich mehr verlangt, als das Gesetz es vorsieht in der Hoffnung, dass der Schütze klein beigebt. Denke bitte an den Spruch: "So wenig Waffen in privaten Händen, wie möglich..."

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      #3
      Sehe ich erstmal auch so wie Du, aber das wird Dir wenig nützen.

      Ich würde mal einen Anwalt fragen, dann hast Du eine halbwegs rechtssichere Auskunft.
      Nicht daß Du ein Faß aufmachst und dann gibt es doch etwas an das hier keiner gedacht hat.

      Such Dir aber einen RA der auf Waffenrecht spezialisiert ist und vielleicht mit
      ähnlichen Fällen schon Erfahrung hat.

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        #4
        Mit einem Anwalt habe ich bereits Kontakt aufgenommen.

        Dem Bußgeldverfahren ging noch etwas größeres voraus, was ich hier aber nicht näher darlegen möchte, von daher kann ich gar kein größeres Faß aufmachen, als die Sache schon vorher gewesen ist.

        Wie gesagt, sobald ich es schwarz auf weiß habe, werde ich hier meinen Bericht abgeben und das Ergebnis mitteilen. Kann aber dauern, die Mühlen des Rechtsstaats mahlen ja bekanntlich sehr langsam, außer es geht um Steuerhinterziehung.

        Ich kämpfe das nicht allein für mich persönlich aus, sondern für alle anderen LWBs auch. Ich bin der Meinung, dass die Behörden sich gefälligst an Recht und Gesetz halten müssen und eigenmächtiges herumdeuteln unterlassen sollen.

        Bezüglich dessen, dass ich etwas übersehen haben könnte: das halte ich für unwahrscheinlich. Es gibt nur zwei zentrale Paragraphen, die die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition regeln. Das ist zum einen der §36 WaffG und zum anderen der §13 AWaffV. Und beide habe ich mir genauestens angesehen und bin zu dem Schluss gekommen, dass ich im Recht bin, zumal sich die Behörde ja auch auf den §36 Abs. 1 Satz 2 WaffG beruft, von diesem aber anscheinend nur den Hauptsatz gelesen und den kleinen, aber feinen Nebensatz, der mit "sofern nicht" anfängt, dummerweise übersehen hat.

        In den Schreiben gab es aber noch ein paar andere Schlampigkeiten, auf die ich jetzt nicht näher eingehe, die aber zeigen, dass der Schrieb äußerst halbherzig aufgesetzt wurde und der Verfasser sich wohl selber nicht sicher war. U.a. wurde eine völlig falsche Zahl meines aktuellen Waffenbesitzes angegeben. Woher die diese Zahlen hatten, wüsste ich nur zu gerne.

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          #5
          icke der neue

          mhh, mit Sicherheit wieder ein heißes Diskussionsthema

          1.Wo darf ich eine Waffe beladen ? Aha: merkste Watt
          Schwups und der Drops ist gelutscht.
          Soll heißen, unteranderem, geht der Schuss zuhause los geht er bei mir durch die Decke/Wand/Fußboden

          "Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird"

          ich der neue würde mal sagen A: Vorsatz
          ich denke mal das die gnädig sind, und du mit 2.500,00€ Strafe wegkommst.
          Paint
          Eine gute Welt braucht Wissen, Güte und Mut.

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            #6
            Zitat von Paint Beitrag anzeigen
            mhh, mit Sicherheit wieder ein heißes Diskussionsthema
            Wenn du keins draus machst, wirds auch keins.


            Zitat von Paint Beitrag anzeigen
            "Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird"
            Vielleicht hättest du vorher einmal die Definition von "Führen" im Sinne des WaffG lesen sollen:

            "Waffenrechtliche Begriffe

            Im Sinne dieses Gesetzes
            [...]
            4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt," (Quelle: Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) WaffG, Begriffsbestimmungen)

            Anscheinend hast du überlesen: meine Waffe befand sich INNERHALB meiner Wohnung und INNERHALB meines Waffenschrank mit dem WG I. Selbst wenn ich sie geladen aus dem Schrank nehme, führe ich sie nicht.

            Zitat von Paint Beitrag anzeigen
            ich der neue würde mal sagen A: Vorsatz
            ich denke mal das die gnädig sind, und du mit 2.500,00€ Strafe wegkommst.
            Wäre ich hier neu, würde ich das Klugscheißen sein lassen, Herr Rechtsexperte.

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              #7
              Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
              Wäre ich hier neu, würde ich das Klugscheißen sein lassen, Herr Rechtsexperte.
              Der Hinweis in Ehren, wobei... aber der Smiley ist uncool.

              Die Frage, die ich mir stelle, ist, was bezweckst du mit dem Ansinnen ? Eine geladene Waffe halbwegs griffbereit zu haben, für den Fall der Fälle oder was ist der Grund ?

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                #8
                Der Smiley ist berechtigt. Einfach aus dem Blauen heraus von irgendwelchen Geldstrafen zu schwadronieren, ohne dafür den geringsten Nachweis zu bringen, halte ich für Klugscheißerei vor dem Herrn. Und bevor man sich nicht ausführlich und objektiv eine Meinung bilden konnte, sollte man seine Meinung, besonders bei so heiklen Geschichten, einfach hinter dem Berg halten, bis die Fakten auf dem Tisch sind.

                Deine Frage aber ist berechtigt. Die einfachste Antwort könnte lauten: es ist mein Recht. Darum.

                Wir Waffenbesitzer müssen ohnehin schon viel zu viele Einschränkungen hinnehmen. Wenn es verboten sein soll, die Waffe geladen im Schrank aufzubewahren, dann soll es schwarz auf weiß geschrieben stehen, tut es aber nicht.

                In der Wohnung führe ich meine Waffe im Sinne des Gesetzes auch nicht, daher brauche ich auch keine Erlaubnis, meine geladene Waffe aus dem Schrank zu nehmen und sie geladen in den Schrank zu legen. Wer Spaß dran hat und sich toll fühlen will, kann sogar mit umgehängter oder geholsteter und geladener Waffe durch sein befriedetes Besitzum marschieren, wie er lustig ist. Nur schießen ist natürlich nicht erlaubt, außer mit Genehmigung.
                Zuletzt geändert von Vincent; 15.08.2013, 16:41.

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                  #9
                  aber mal ganz ehrlich schnuckelchen

                  nun sag doch mal aber ganz ehrlich:
                  wozu muss man denn eine geladene Waffe zuhause zu liegen haben
                  Das dir hier jetzt der Ar.... auf Grundeis geht kann ich gut verstehen, aber aus meiner Sicht vollkommen unnötig herausgefordert, denn nun hast du dich ja damit in eine Erklärungssituation gebracht. Hättest du dir z.B. einen Null (0) Schrank gekauft; Pistole und volles Magazin liegen nebeneinander dann würde ich sagen damit wäre alles im grünen Bereich:
                  Komm Kamerad, gibt dir einen ruck und gib mir Recht.

                  (Mal noch ne andere Frage; haben die alles Männerspielzeug eingezogen?)
                  Paint
                  Eine gute Welt braucht Wissen, Güte und Mut.

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                    #10
                    @ Vin

                    Yep. So hat uns das der Typ beim Sachkundelehrgang auch erklärt. Er hat aber dringend davon abgeraten mit dem 98er über der Schülter am Gartenzaun zu patrouillieren. Ist zwar erlaubt (lt. Waffenrecht) könnte aber das Recht eines Anderen auf der anderen Seite des Zauns verletzen.

                    In deinem Fall sehe ich jedoch keine Rechte anderer beeinträchtigt.
                    Zuletzt geändert von Matcher; 15.08.2013, 18:00. Grund: @ ergänzt

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                      #11
                      Zitat von Paint Beitrag anzeigen
                      nun sag doch mal aber ganz ehrlich:
                      wozu muss man denn eine geladene Waffe zuhause zu liegen haben
                      Das dir hier jetzt der Ar.... auf Grundeis geht kann ich gut verstehen, aber aus meiner Sicht vollkommen unnötig herausgefordert, denn nun hast du dich ja damit in eine Erklärungssituation gebracht.
                      Die Frage ist doch nicht ob man muss, sondern ob man darf. Und scheinbar darf man/er.
                      .22lr; 7,62x25; 9x19; .38 Special; .45ACP; 5,56x45; 7,5x53,5; 7,5x55; 7,62x39; 7,62x51; 7,62x54R; 12/70

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                        #12
                        Zitat von Paint Beitrag anzeigen
                        Hättest du dir z.B. einen Null (0) Schrank gekauft; Pistole und volles Magazin liegen nebeneinander dann würde ich sagen damit wäre alles im grünen Bereich:
                        Kleiner Tipp:

                        Sein Schrank im Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143–1 ist höherwertiger als ein Schrank des Widerstandsgrades 0 selbiger Norm.

                        Darin darf man sogar "unbegrenzt" viele Lang- und Kurzwaffen incl. der Munition lagern.

                        Und wo ist jetzt der (aufbewahrungs)waffenrechtliche Unterschied, wo genau sich das Magazin befindet? Wo ist die Vorschrift, in welchem Ladezustand sich die Waffe zu befinden hat, wenn das Gesetz erlaubt, dass Waffe und Munition zusammen gelagert werden dürfen? Gibt es nicht? Aha. Merkste was?

                        Zitat von Paint Beitrag anzeigen
                        Komm Kamerad, gibt dir einen ruck und gib mir Recht.
                        Dazu sollte man halt erst einmal Recht haben, dann ist die Hemmschwelle dafür niedriger.

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                          #13
                          Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
                          Die einfachste Antwort könnte lauten: es ist mein Recht. Darum.
                          OK, muss man so akzeptieren. Für mich ist es nicht relevant, schon weil der Würfel die SK nicht hergäbe, aber wenn du das so siehst, dann ist das OK für mich.

                          PS: Das geladene Magazin neben die Wumme legen, kannst du nach der Lesart sogar beim B-Würfel, Waffe und Munition getrennt.

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                            #14
                            Zitat von CAG Beitrag anzeigen
                            PS: Das geladene Magazin neben die Wumme legen, kannst du nach der Lesart sogar beim B-Würfel, Waffe und Munition getrennt.
                            Äh, nein...

                            Kommentar


                              #15
                              Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
                              Hallo,

                              ich starte hier mal eine Neuauflage des Threads, in dem es bereits um das Thema "Darf eine geladene Schusswaffe in einem Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143–1 aufbewahrt werden" ging.
                              Ja, das Thema hatten wir ja schon mal
                              Ich seh's, wie die Behörde das sieht. Entscheidend wird am Ende aber sein, wie der Richter das sieht.
                              Also halt uns auf dem Laufenden.
                              Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                              Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                              2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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