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    #16
    Zitat von Bull298 Beitrag anzeigen
    ... Wenn aber ein offenes Küchenmesser im Handschuhfach(wer sowas generell macht, hat eh keinen Hirn mM) liegt gibt es Probleme!
    die wenigsten Nichtwaffeninteressierte Hierzulande dürften sich darüber im klaren sein, dass das WaffG von jedem gelesen werden müsste um jegliche Konfrontation mit selbigen zu vermeiden.

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      #17
      Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
      die wenigsten Nichtwaffeninteressierte Hierzulande dürften sich darüber im klaren sein, dass das WaffG von jedem gelesen werden müsste um jegliche Konfrontation mit selbigen zu vermeiden.
      Genauso ist es... und dabei muss ich immer an das entstehen von Karate denken...

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        #18
        Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
        Übrigens ist ein Luftgewehr bis 7,5 J auch eine Schusswaffe. Also nicht für Leute unter 18 Jahren, auch nicht zum Schiessen im Keller sondern nur auf dem Schiessstand (verein) mit Aufsicht.
        Deine Aussage ist hier schlichtweg falsch.
        Bitte macht hier keine Äußerungen zum Waffengesetzt, die auf gefühlter Wahrheit oder Hörensagen beruht, wenn Ihr sie nicht belegen könnt.

        Zunächst ist das Schießen mit Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule ab dem Alter von 12 Jahren erlaubt, wenn die Eltern dem zustimmen und ein Jugendschießwart die Schießen beaufsichtigt. zu finden im §27 Abs. 3 ff des WaffG.
        Zitat von WaffG v. 01.04.2008
        §27
        Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
        [...]
        (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen
        geeigneter Aufsichtspersonen darf
        1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14
        Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-,
        Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
        kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2
        Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
        2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht
        16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen
        gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis
        erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde
        oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und
        Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen
        Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach
        Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim
        Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16.
        Lebensjahr vollendet haben. [...]
        Des Weiteren ist im § 12, Ausnahmen der Erlaubnispflicht, zu finden, daß man sehr wohl mit Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule auf dem eigenen umfriedeten Besitz schießen darf, sofern sicher gestellt ist, daß die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können:
        Zitat von WaffG v. 01.04.2008
        § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
        [...]
        (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist
        darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
        1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im
        befriedeten Besitztum
        a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
        mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des
        Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum
        nicht verlassen können,

        b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen
        werden kann, [...]
        Alles klar soweit!?!

        altklug grüßt
        der Gunner
        Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

        Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
        , aktueller denn je)

        I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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          #19
          Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
          ...Also nicht für Leute unter 18 Jahren (..) nur auf dem Schiessstand (verein) mit Aufsicht.
          Welche Aussage ist jetzt falsch. Laße mich gerne berichtigen. Und man darf auf dem umfriedeten Besitz schießen (sofern die Geschosse etc.) allerdings erst ab 18 Jahren. Habe ich nicht bezweifelt.

          Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
          ... Also nicht für Leute unter 18 Jahren, auch nicht zum Schiessen im Keller...
          Vielleicht war mein Satzbau ja unglücklich: Hier eine Kurzfassung: Unter 18 Jährigen ist der Umgang mit Schusswaffen nicht erlaubt außer eben auf dem Schiessstand mit Betreuung bzw. Aufsicht.
          Zuletzt geändert von Dzilmora; 19.07.2012, 22:55.

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            #20

            s.o.
            Auch mit neuem Satzbau ist die Aussage nicht richtig...
            Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

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