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Urlaub in Dänemark - Schiessen mit Luftpistole erlaubt?
Urlaub in Dänemark - Schiessen mit Luftpistole erlaubt?
Hallo zusammen,
ich fahre die Tage nach Dänemark in den Urlaub. Unser Ferienhaus steht in einem bewaldeten Grundstück. Laut dem dänischen Waffengesetz (Info vom Außenministerium -LINK- )darf ich meine 4.5mm Luftpistole in Dänemark einführen, führen und besitzen.
Aber wo und unter welchen Bedingungen darf man dort mit der LP schießen?
Hat jemand Erfahrung bzw. eine Info wo ich etwas Nützliches nachlesen kann?
ich fahre die Tage nach Dänemark in den Urlaub. Unser Ferienhaus steht in einem bewaldeten Grundstück. Laut dem dänischen Waffengesetz (Info vom Außenministerium -LINK- )darf ich meine 4.5mm Luftpistole in Dänemark einführen, führen und besitzen.
Aber wo und unter welchen Bedingungen darf man dort mit der LP schießen?
Hat jemand Erfahrung bzw. eine Info wo ich etwas Nützliches nachlesen kann?
Vielen Dank schon mal ...
Hallo und herzlich willkommen hier im waffen-welt Forum.
Soweit ich informiert bin, ist die Regelung bezüglich freier Waffen (wie es deine Luftpistole ist) in Dänemark ziemlich ähnlich wie in Deutschland.
Sprich, du darfst auf deinem Grundstück schießen, wenn du niemanden gefährdest (durch einen guten Kugelfang, Schutz, etc.)
Außerdem, erwähntest du, dass ihr in einem bewaldeten Ferienhaus Urlaub macht. Da die Wälder noch nicht so dicht besiedelt sind, wird es niemanden interessieren, ob und wo du auf deinen Grundstück mit deiner LP schießen gehst.
Diese sind ja nicht so laut wie eine richtige Pistole.
Falls dir meine Antwort zu vage erscheint, bleibt dir wohl nichts anderes übrig, als bei der zuständigen dänischen Behörde anzurufen.
Die werden dir mit Sicherheit Auskunft darüber geben.
Sprich, du darfst auf deinem Grundstück schießen, wenn du niemanden gefährdest (durch einen guten Kugelfang, Schutz, etc.)
Zumindest für Deutschland stimmt das nicht.
Das Schießen mit erlaubnisfreien Druckluftwaffen, Druckgaswaffen und Federdruckwaffen ist sowohl auf behördlich zugelassenen Schießständen als auch auf umfriedeten Grundstücken erlaubt, wenn die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt und sichergestellt ist, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können:§ 12 (4) 1. a)
Das Schießen mit erlaubnisfreien Druckluftwaffen, Druckgaswaffen und Federdruckwaffen ist sowohl auf behördlich zugelassenen Schießständen als auch auf umfriedeten Grundstücken erlaubt, wenn die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt und sichergestellt ist, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können:§ 12 (4) 1. a)
Nichts anderes sagte ich doch.
Das Schießen ist auf ALLEN privaten Grundstücken, erlaubt (vorausgesetzt, man hat die
Erlaubnis des Eigentümers).
Das ein Grundstück als umfriedet bzw. privat gilt, muss eine Mauer, Hecke, Zaun, etc. vorhanden sein.
Aber Gesetzestext ist natürlich immer das beste, um auf Nummer Sicher zu gehen.
Außerdem wird, der Fragesteller wohl schon wieder von seinem Urlaub zurück sein .
Deine Aussage und der Gesetzestext passen nicht überein.
Ein Hecke oder Zaun etc. reicht nicht! Lies genau und mache dir Gedanken darüber wie du gewähleistest, dass das Geeschoss das umfiedete Grundstück nocht verlassen KANN.
Deine Aussage und der Gesetzestext passen nicht überein.
Ein Hecke oder Zaun etc. reicht nicht! Lies genau und mache dir Gedanken darüber wie du gewähleistest, dass das Geeschoss das umfiedete Grundstück nocht verlassen KANN.
(Auch wenn du schräg in die Luft schießt)
hier mißverstehst du ihn, glaube ich.
es gibt 3 wichtige Erfordernisse um auf deinem Grundstück schießen zu können.
1. Erlaubnis des Eigentümers
2. Grundstück muss befriedet sein (kann auch ein 5 cm hoher Zaun/Hecke sein. hauptsache man erkennt, dass ein betreten nicht erwünscht ist)
3. das Geschoss darf das Gelände nicht verlassen.
die Umfriedung ist natürlich nicht der Geschossfang ;-)
Deine Aussage und der Gesetzestext passen nicht überein.
Ein Hecke oder Zaun etc. reicht nicht! Lies genau und mache dir Gedanken darüber wie du gewähleistest, dass das Geeschoss das umfiedete Grundstück nocht verlassen KANN.
Das Schießen mit erlaubnisfreien Druckluftwaffen, Druckgaswaffen und Federdruckwaffen ist sowohl auf behördlich zugelassenen Schießständen als auch auf umfriedeten Grundstücken erlaubt, wenn die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt und sichergestellt ist, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können:§ 12 (4) 1. a)
4) ... Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig... mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird ... sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Da steht nicht "verlassen", sondern "verlassen können".
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