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    Leihen von Waffen

    Ich habe eine kleine Frage:

    Darf ich als Sportschütze mir eine Bedürfnissfreie WBK für 4 mm M20 ausstellen lassen( Sachkunde+Schrank vorhanden brauche aber noch 4-5 Monate zur WBK), und dann mir vom Büchsenmacher die beiden Waffen die ich mir wenn ich die WBK habe kaufen will jeweils für einen Monat leihen?


    Meine andere Frage ist ob die 2/6 Regel auch für die Waffen auf der gelben WBK gilt, ein Kollege sagte mir für diese Waffen gilt sie nicht.

    #2
    Wörtlich nach WaffG, ja.
    Siehe hier:

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    1.
    als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

    a)
    lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder


    Ob dein Amt und/oder dein Händler das auch so sieht bzw. wie es reagiert wenn es rauskommt, ist ne andere Sache.

    2/6 gilt für die Person Sportschütze, also für Gelb und Grün

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      #3
      Zitat von Matthias Horner Beitrag anzeigen
      Wörtlich nach WaffG, ja.
      Siehe hier:

      § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
      (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

      1.
      als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

      a)
      lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder


      Ob dein Amt und/oder dein Händler das auch so sieht bzw. wie es reagiert wenn es rauskommt, ist ne andere Sache.

      2/6 gilt für die Person Sportschütze, also für Gelb und Grün
      Bei unserer Behörde ist dazu eine Überlassungserklärung herunterzuladen und auszufüllen.

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        #4
        Ja, ein so genannter Leihschein ist notwendig um einen Nachweis zu haben wo die Waffe ist / wo die Waffe her ist. Ansonsten ist die absolut kein Problem.

        Mike
        Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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          #5
          Vielleicht lese ich den ersten (zugegeben etwas seltsam formulierten) Satz des TEs falsch, aber ich glaube er fragt, ob er sich diese Waffen ohne WBK-Inhaber zu sein, ausleihen darf.


          Sachkunde+Schrank vorhanden brauche aber noch 4-5 Monate zur WBK
          Wenn dies der Fall ist, geht das nicht. Da eine Leihgabe nur mit vorhandener WBK erfolgen darf.

          Wie gesagt..vielleicht lese ich das auch falsch.

          Gruß
          Sebastian
          Wissen hat eine wunderbare Eigenschaft: Es verdoppelt sich, wenn man es teilt.

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            #6
            Er will ja über die 4mm WBK tricksen.....wie gesagt...das Amt könnte sich da etwas verarscht vorkommen

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              #7
              Tricksen ist genau das richtige Stichwort. Hier geht es ja nicht nur um den Leihschein/die Leihe nach §38 WaffG, sondern auch um das Bedürfnis zur Leihe nach §12 Abs. 1 Nr. 1 a) bzw. b). Dazu auch die Ausführungen In der WaffVwV beachten. Da ist dem Getrickse schon der Riegel vorgeschoben. Gerade auch in Hinsicht auf die mehrfache, aufeinanderfolgende Ausleihe.

              Aber vielleicht möchte der Marder ja auch einen Musterprozess führen, a haben wir alle endlich eine Klärung...

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                #8
                Tricksen will ich nicht, ich will nur meine eigene Büchse haben bei der ich nicht jede Woche das Glas verstellen muß, das nervt.
                Die Frage ist, kennt einer jemand der das macht um seine eigene Waffe zu haben?

                Nacheinander will ich nicht leihen, mir reicht es ein Monat die Büchse zu haben, dann kommt sie zurück zum Büma, und ein Monat meine Pistole.
                Zusätzlich habe ich dann meine WBK früher wenn ich jetzt schon die ganze Überprüfung hinter mich bringe.

                Ist das legal?

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                  #9
                  Am besten, und bevor Du Dir Ärger einhandelst, bevor Du überhaupt eine Karte hast und Waffen besitzen darfst, fragst Du Deinen SB vom Amt.

                  Aber wenn Du willst, verscherz es Dir mit ihm, und Du kannst lange drüber nachdenken, ob das sinnvoll war.
                  Die lassen sich sehr geeeeerne veräppeln, aber manche haben auch ein Gedächtnis wie ein Elefant und vergessen den ein oder anderen Kandidaten nicht so schnell...................
                  MfG aus der schönen Pfalz

                  Eins ist sicher - die Rente ( Norbert Blüm, anno die 90er, )
                  Wir schaffen das ( Angela Merkel 2015, Und wen meint sie mit "wir" ?

                  "Bevor isch misch uffreg, is mers egal ....." oder auch "Äner vun uns zwä is bleeder wie isch....."

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                    #10
                    Zitat von Marder Beitrag anzeigen
                    .

                    Ist das legal?
                    Nein, die Zeiten sind mit der WaffVwV vorbei. Die Vorschrift bindet die Gericht zwar nicht, hindert sie aber erst recht nicht daran, diese für ihr Urteil heranzuziehen.

                    "Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt" (Zu §12 12.1.1.1 2. Abs. WaffVwV). Das geltend gemachte Bedürfnis zur Austellung der waffenrechtlichen Erlaubnis war: Keins - da "bedürfnisfrei"

                    Kann man anders sehen, denjenigen wünsche ich viel Glück.

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                      #11
                      Nachdem ich jetzt weiter herumgefragt habe, unter anderem auch einen Juristen der sich mit dem Waffenrecht auskennt und mir 80% der Leute abgeraten haben lass ich es sein, ich will nicht meine Zuverlässigkeit wegen 3 Monaten riskieren.

                      Schade.

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