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Erwerb auf Leihschein

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    Erwerb auf Leihschein

    Hallo Fachleute im Forum

    Ich darf im Moment wegen der 2/6 Regelung noch keine weitere Waffe erwerben, möchte aber 2 Waffen vom Händler leihen um diese am Stand zu testen.
    Jetzt steht aber im Gesetz das wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausübt Erwerber ist. Also erwerbe ich die Waffen, wenn ich sie ausleihe. Auch wenn ich nicht Eigentümer werde. Darf ich diese erwerben/ausleihen ? Ich habe nirgends in den Gesetzen eine Stelle gefunden in der steht, das ausleihen nicht zur 2/6 Regelung zählt. Was ist wenn gerade dann eine Aufbewahrungskontrolle kommt wenn die Leihwaffen in meinem Tresor liegen.
    Muss ich mit dem ausleihen also warten bis ich auch wieder " richtig " erwerben darf? oder habe ich das Gesetztes Deutsch nicht richtig verstanden.
    Bitte um Antwort wenn sich da noch einer auskennt.

    Mit besten Grüßen

    Fieli
    Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

    #2
    Dies ist kein Problem. Das kannst Du so machen wie geschrieben. Dies ist gängige Praxis mit Waffen z.B. an Wettkämpfen teilzunehmen welche man selbst nicht besitzt oder eine Waffe zu testen um sie später zu erwerben.
    Selbst kann man die Waffen eines Freundes bei längerer Abwesenheit zur sicheren Aufbewahrung per Leihschein in seinen Haushalt holen. Wichtig ist nur der Leihschein welcher befristet gültig sein muß. (4 Wochen)
    Dieser muß bei einer eventuellen Kontrolle zu Hause oder auf dem Stand vorzeigbar sein.

    Mike
    Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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      #3
      So ist es. Die berechtigte, vorübergehende, zeitlich befristete (!) Leihe berührt das Erwerbsstreckungsgebot nicht.

      Der Zeitraum der Leihe ist übrigens nicht maximal 4 Wochen sondern 1 Monat - Waffengesetz § 12 Absatz 1 Nr 1.a.

      Diese Leihbedingungen gelten so auch für Munition.

      Getrennt davon ist der Zeitraum der Verwahrung zu sehen, der zeitlich nicht klar eingeschränkt ist, aber ebenfalls nur vorübergehend erfolgen darf. Siehe WaffG § 12 Absatz 1 Nr 1.b.

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        #4
        Vielen Dank für die Antworten

        aber ich habe wohl das Problem nicht genau genug beschrieben.

        Fakt 1. Wer eine Waffe ausleiht erwirbt diese. ( § 12 )
        Fakt 2. Man darf in einem Halbjahr nur 2 Waffen erwerben. ( § 14 )

        PROBLEM: Wo steht, das der Erwerb als Leihe nicht auf die Begrenzung ( Erwerbstreckungsverbot ) des § 14 angewendet wird ?
        Ich habe weder im Waffengesetz noch in den Verordnungen etwas dazu gefunden.
        Das es so gemacht wird, also nicht angerechnet, ist klar. Aber wo steht es ?
        Denkt mal an die 2 Patronen Gesetze der Jäger für HA. Jahrelang war klar 2 Patronen Magazin für Jäger. Dann kam das Gericht und hat alles gekippt, nur weil in den Gesetzen nicht ganz klipp und klar stand was Sache ist.
        Ich habe keine Lust schon wieder der GRA für eine Klage zu Spenden. Wird sonst noch zur Gewohnheit.
        Bin ich da auf eine Lücke im Waffengesetz gestoßen? Wäre ja nicht die erste.

        Mit bestem Gruß

        Fieli
        Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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          #5
          § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
          (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
          Du brauchst keine Erlaubnis. Eintrag in eine WBK wäre allerdings eine Erlaubnis zum Besitz/Erwerb.

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            #6
            Das geht am Problem vorbei.
            Die Ausnahme von der Erlaubnis bedeutet nur das man zum Erwerb keine Erlaubnis braucht.
            Man darf also ohne Erlaubnis erwerben. Ein Erwerb bleibt es trotzdem!!
            Ändert also nichts am Problem, das es sich im Zweifel um einen dritten Erwerb in 6 Monaten handelt.


            Mit bestem Gruß

            Fieli
            Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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              #7
              Das Erwerbsstreckungsgebot zielt darauf ab "so wenig Waffen wie möglich unter das Volk zu bringen ". Es beschränkt die Erteilung der ERLAUBNIS des Erwerbs, die durch den Voreintrag in eine WBK gegeben wird. Dies läßt sich aus den Begründungen zu etlichen Urteilen nachlesen.
              Das vorübergehende Erwerben durch die Leihe ist unter definierten Bedingungen erlaubnisfrei. Da hierdurch keine "neuen" oder besser: zusätzlichen Waffen ins Spiel gebracht werden steht es nicht im Widerspruch zur ABSICHT des Erwerbsstreckungsgebotes.
              Du hast allerdings insofern Recht, dass das WaffG hier mal wieder unsauber ausformuliert ist und nicht exakt zwischen Erwerb und dauerhafter Besitzerlaubnis unterschieden wird.
              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
              , aktueller denn je)

              I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                #8
                Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
                Da hierdurch keine "neuen" oder besser: zusätzlichen Waffen ins Spiel gebracht werden steht es nicht im Widerspruch zur ABSICHT des Erwerbsstreckungsgebotes.
                Du hast allerdings insofern Recht, dass das WaffG hier mal wieder unsauber ausformuliert ist und nicht exakt zwischen Erwerb und dauerhafter Besitzerlaubnis unterschieden wird.
                Danke für die Antwort
                Du hast das Problem verstanden.
                Mir geht es um folgende fiktive Situation:

                Ich bekomme eine Aufbewahrungskontrolle.
                Der Kontrolleur sagt die Munition ist nicht richtig aufbewahrt.
                Ich zeige ihm das Behältnis und den Gesetztestext.
                Stahlblech Gehäuse und Schwenkriegel Schloss.
                Behältnis genau so wie im Gesetz - kein Zweifel alles richtig.
                Dann sagt er zwei Waffen innerhalb von 6 Monaten auf WBK und eine weitere
                erworben auf Leihschein. Sind drei in 6 Monaten - verboten.
                Und jetzt????
                Jetzt fang ich an über die ABSICHT des Erwerbsstreckungs Verbots zu diskutiern und nach Urteilen zu suchen, statt einfach den klaren Gesetztestext vor zu legen.
                Z.B. " Der vorübergehende Erwerb von Waffen auf Leihschein fällt nicht unter das Erwerbsstreckungs Verbot."
                So einfach könnte es sein. Leider steht dieser Satz nirdends.
                Ich werde nach entsprechenden Urteilen suchen und mir die aufheben.
                Das man in D als Legel Waffenbesitzer immer mit einem Aktenordner voller Gesetze rumlaufen muss ist echt die Seuche.

                Schönen Feiertag noch wünscht

                Fieli
                Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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                  #9
                  Naja, nun muss man mal die Kirche im Dorf lassen.

                  Weder "muss" man mit nem Ordner voller Gesetze rumlaufen, noch mit nem Sachbearbeiter diskutieren.

                  Und aus der praktischen Erfahrung ist die Leihe zum Zweck des vorübergehenden Erwerbs ja nicht umsonst als Möglichkeit vorhanden.
                  Habe ich diverse Male praktiziert, auch in Absprache mit meiner Sachbearbeiterin damit meine Frau z.B. jederzeit mit meinen Waffen zum Wettkampf gehen kann, oder ich bereits vor Ablauf der 2/6 mit einer neuen Waffe trainieren konnte, etc...

                  Man kann Gras auch in der Wüste wachsen hören...

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                    #10
                    @Firefly

                    Vielleicht bin ich über vorsichtig.
                    Aber seit der Sache mit den 2 Schuss Magazinen für Jäger wächst Gras in der Wüste.

                    Schönen Feiertag

                    Fieli
                    Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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                      #11
                      Laß ruhig die Kirche im Dorf.
                      Der Gesetzestext im alten Jagdgesetz verbot tatsächlich bei wortwörtlichen Auslegung gängige HA für Jäger....
                      Die Ausleihregelung macht eine Ausnahme für LWB möglich.
                      Wie hoch ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet in DEM Monat einer eventuellen Leihe DEINE Verwahrung kontrolliert wird UND der Kontrollierende die Situation Deiner Fiktion entsprechend beurteilt?
                      An dem Tag würde ich auf jeden Fall Lotto spielen.
                      Wenn es Dir aber wirklich schlaflose Nächte bereitet, wende Dich schriftlich an Deinen SB und archiviere die Antwort, vergiss dann bitte nicht, sie uns mitzuteilen.
                      Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                      Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                      , aktueller denn je)

                      I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                        #12
                        Zitat von Fieli Beitrag anzeigen
                        Das geht am Problem vorbei.
                        ...
                        Eigentlich nicht: die 2/6 Regelung bezieht sich auf die Erlaubnispflicht.

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                          #13
                          Ja, aber es geht, oder ging, doch nicht um die Erlaubnis Pflicht sondern darum, ob Waffen auf Leihschein auf die Zahl der erworbenen Waffen in den letzten 6 Monaten angerechnet wird. Stichwort: Erwerbs Streckungs Verbot. 2/6er Regelung. Und wenn nicht, wo das steht.
                          Inzwischen ist klar, es steht nirgends, lässt sich aber ableiten. Mit gutem Willen. Mit bösem Willen eben nicht.
                          Richtig ist natürlich, das die Wahrscheinlichkeit einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle bei gleichzeitigem Erwerbs Streckungs Verbot und gleichzeitigem vorhanden sein einer Leihwaffe und gleichzeitigem bösen Willen der Kontrolleure, gegen Null geht.
                          Von daher war meine Frage rein theoretischer Natur, zeigt aber einen weiteren Fall in dem das Waffengesetz nicht klar ausformuliert ist.
                          Ich jedenfalls bin jetzt beruhigt und kann nachts wieder schlafen, wenn doch nicht schreib ich meiner SA.

                          Vielen Dank an alle die sich beteiligt haben und mir damit zur Nachtruhe verholfen haben.

                          Mit bestem Gruß

                          Fieli
                          Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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                            #14
                            Aktuelle Entwicklung:

                            Wer eine Waffe nach § 12 ausleiht und schon zwei auf WKB erworben hat, erwirbt eine dritte Waffe.
                            § 14 Waffg.: Innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
                            Man beachte das: in der Regel!!

                            Zu 14.2.2 WaffVwV.: Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen.

                            Eine verbindliche Liste der Gegebenheiten die eine Begründung für das durchbrechen der Regel darstellen gibt es nicht. Liegt im Ermessen der Behörde.
                            Anfrage an meine Behörde läuft.

                            Gruß

                            Fieli
                            Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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                              #15
                              Das ist nicht richtig. Du vermischt vorübergehenden -erlaubnisfreien- Erwerb und (dauerhaften) Erwerb aufgrund von Einzelerwerbserlaubnis bzw. SpoSchü-WBK.

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