abgesehen von der Erlaubnis nach §42 Abs. 2, interessiert es mich, ab wann der Paragraph § 42 Abs. 1 greift, wenn angenommen der hypothetische Fall eintritt, dass in der Stadtmitte überall verteilt der Weihnachtsmarkt stattfindet (ohne Eingrenzung), und man eine Schusswaffe nach § 10 Abs. 4 WaffG mit sich führen darf. Wie lässt es sich ermitteln, wann § 42 greift? Wenn ich direkt an einer Markthütte stehe? Es gibt Weihnachtsmärkte, die einsehbar abgegrenzt sind, aber es gibt auch welche, wo überall in der Stadt die Markthütten verteilt stehen.
Oder kann dies tatsächlich nur die Behörde beantworten.
Fall 2:
In einer Kneipe sitzend (mit einer Schusswaffe führend nach § 10 Abs. 4 WaffG) findet auf einmal ab einer späteren Uhrzeit eine Feier an, zur welcher es auch ein Plakat gibt. Muss ich dann die Kneipe verlassen?
Kommentar