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  • DanDoor
    antwortet
    Zitat von 17550 Beitrag anzeigen
    Dann formuliert doch bitte rechtlich sauber.
    Jetzt hab ich schon den Smily genommen und werde trotzdem nicht verstanden!

    Das sollte keine ernstgemeinte Antwort sein sondern nur geblödel!

    Meiner Meinung nach hatten wir uns drauf geeinigt daß das ganze Szenario rein hypothetisch war/ist, die Rechtslage nicht 100% sicher und zum Teil Auslegungssache. Und das Thema damit für mich vom Tisch.

    Oder glaubst du im Ernst ich fordere hier durch die Blume dazu auf, zu Hause bewaffnet rum zu laufen? Solltest du das tatsächlich so verstanden haben kann ich dich beruhigen, dem ist nicht so! Ich hoffe das es jetzt der letzte verstanden hat!

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  • 17550
    antwortet
    Zitat von DanDoor Beitrag anzeigen
    Wenn du allein bist ist es de facto egal, ob du was darfst oder nicht, weil du bist ja allein!
    Außer du hast nachher so ein schlechtes Gefühl das du den Weg der Selbstanzeige wählst!

    Wenn im Urwald ein Baum umfällt, und niemand ist da der es hört, macht es dann trotzdem Krach?
    Dann formuliert doch bitte rechtlich sauber.

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  • DanDoor
    antwortet
    Zitat von 17550 Beitrag anzeigen
    Wo liegt der Unterschied, ob man alleine oder nicht alleine ist?
    Wenn du allein bist ist es de facto egal, ob du was darfst oder nicht, weil du bist ja allein!
    Außer du hast nachher so ein schlechtes Gefühl das du den Weg der Selbstanzeige wählst!

    Wenn im Urwald ein Baum umfällt, und niemand ist da der es hört, macht es dann trotzdem Krach?

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  • 17550
    antwortet
    Zitat von hobby999 Beitrag anzeigen
    Wenn du nicht alleine in deinen Räumlichkeiten bist (und das bist du nicht, wenn die Kontrolleure da sind), dann ist deine gedachte Ausstattung "mit Tragen am Mann" nicht gesetzlich abgedeckt.
    Wo liegt der Unterschied, ob man alleine oder nicht alleine ist?

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  • hobby999
    antwortet
    Zitat von DanDoor Beitrag anzeigen
    ... natürlich etwas weit hergeholt. Ich darf innerhalb meiner Wohnung / befriedeten Besitzes, meine Waffe geladen und Zugriffsbereit am Mann tragen, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Falls ich also kontrolliert werde und Angst habe, der vermeintliche Polizist ist ein Verbrecher, dann kann ich doch kurz die Türe wieder schließen, meine z.B. USP laden und holstern und so zu SV Zwecken wohl gerüstet die Kontrolle hinter mich bringen. Oder spricht da was gegen ?

    Abgesehen davon natürlich, das ich dann der amtlich meistgehasste LWB im Rheinland wäre?
    LG
    Daniel
    Wenn du nicht alleine in deinen Räumlichkeiten bist (und das bist du nicht, wenn die Kontrolleure da sind), dann ist deine gedachte Ausstattung "mit Tragen am Mann" nicht gesetzlich abgedeckt.

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  • Gunner
    antwortet
    Handy-Worterkennungsverwachselungssaftware....

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  • DanDoor
    antwortet
    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
    ... gepolstert geholstert.
    Das schon eher, soll ja nicht verkratzen, das gute Stück!

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  • Dzilmora
    antwortet
    ... gepolstert geholstert.

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  • DanDoor
    antwortet
    Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
    Ich erinnere hier mal an das Urteil gegen das Bereithalten einer fertig geladenen KW in einem Hochsicherheits-Tresor:
    a) SV nicht durch das Bedürfnis Sportschütze gedeckt
    b) geladen verwahrt widerspricht dem sicheren Umgang
    ergo war die Zuverlässigkeit weg.
    Analog würde ich die geladene und gepolsterte KW zu Hause sehen.
    Polstern wollte ich die auch nicht!

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  • Gunner
    antwortet
    Ich erinnere hier mal an das Urteil gegen das Bereithalten einer fertig geladenen KW in einem Hochsicherheits-Tresor:
    a) SV nicht durch das Bedürfnis Sportschütze gedeckt
    b) geladen verwahrt widerspricht dem sicheren Umgang
    ergo war die Zuverlässigkeit weg.
    Analog würde ich die geladene und gepolsterte KW zu Hause sehen.

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  • DanDoor
    antwortet
    Ich glaube auch das es eine Sache der Auslegung ist. Nicht alles was nicht verboten ist, ist erlaubt und andersrum. Ich mach mir halt gerne Gedanken und spiele "Was wäre wenn". Und ich bin auch kein Freund von unnötigem, vorauseilendem Gehorsam, der ja bei uns schon mal gerne praktiziert wird.

    Aber in diesem Fall ist das ja auch gar kein Problem, wenn ne Kontrolle kommt bring ich die kurz und schmerzlos hinter mich und gut.

    Und bevor wir hier 20 Meinungen und Interpretationen haben, lassen wirs lieber.
    Nachher fängt noch wer an zu zanken!

    Daniel

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  • dcag99
    antwortet
    Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
    Innerhalb des befriedeten Besitztum wird es nicht als "Führen" bezeichnet. Der Paragraf sagt also, dass es nicht Strafbar ist die Waffe zu Hause, ohne Waffenschein, aus dem Koffer zu nehmen und in den Schrank zu legen oder die Waffe am Küchentisch zu reinigen. Davon, dass man eine geladene Waffe mit sich herum tragen darf, sagt er erstmal nichts. Das wäre eine Interpretation. Und da und am fehlenden Bedürfnis, meiner Meinung nach, liegt das heiße Eisen.
    Es steht ja nicht explizit im WaffG: eine geladene Waffe darf innerhalb des befriedeten Besitztum (am Mann) getragen werden.
    grundsätzlich schließt das gesetz das aber auch nicht aus.

    ich vermute hier aber weniger ein problem deswegen als vielmehr, dass hier die zuverlässigkeit angezweifelt werden könnte. jemanden der ein risiko eingeht und seine waffe geladen im haus/besitz mit sich trägt könnte die zuverlässigkeit abgesprochen werden. diese wiederum ist ein elementarer bestandteil der wbk. ohne zuverlässigkeit keine wbk.

    waffg paragraph 5


    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

    die rechtskräftig verurteilt worden sind
    a) wegen eines Verbrechens oder
    b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
    wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

    c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
    (hervorhebungen durch mich)

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  • Dzilmora
    antwortet
    Innerhalb des befriedeten Besitztum wird es nicht als "Führen" bezeichnet. Der Paragraf sagt also, dass es nicht Strafbar ist die Waffe zu Hause, ohne Waffenschein, aus dem Koffer zu nehmen und in den Schrank zu legen oder die Waffe am Küchentisch zu reinigen. Davon, dass man eine geladene Waffe mit sich herum tragen darf, sagt er erstmal nichts. Das wäre eine Interpretation. Und da und am fehlenden Bedürfnis, meiner Meinung nach, liegt das heiße Eisen.
    Es steht ja nicht explizit im WaffG: eine geladene Waffe darf innerhalb des befriedeten Besitztum (am Mann) getragen werden.

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  • DanDoor
    antwortet
    Zitat von Matthias Horner Beitrag anzeigen
    Nun, ein fixer SB würde schnell dafür sorgen, das du das nicht bist
    Warum?

    Vorher möchte ich nochmal anmerken das dies für mich ein rein hypothetischer Sachverhalt ist den ich aus Freude am gepflegten Disput diskutieren möchte!

    Habe noch mal geschaut und das gefunden:

    Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen

    4.
    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

    Also Umkehrschluss m. M. nach, und ich meine das hier im Forum auch schon so gelesen zu haben, innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist das zugriffsbereite Tragen erlaubt. Falls ich da was falsch interpretiere oder was übersehen habe, bitte erkläre es mir. Und das ist jetzt nicht läppisch gemeint sondern schlichter Wissensdrang.

    Daniel

    P.S.: Unser örtlicher Waffenhändler ist stets mit geladener Waffe am Gürtel im Geschäft anzutreffen. Beim ersten Mal drauf angesprochen sagte er mir, daß das keine spezielle Regelung für Waffenhändler ist, sondern daß das innerhalb der eigenen Geschäftsräume bzw. Wohnung völlig legal sei. Wie hältst du das denn?

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  • Dzilmora
    antwortet
    Okidoki. Ich hatte es eigentlich verstanden.

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